TE Lvwg Erkenntnis 2021/10/1 LVwG-2020/12/1826-7

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Veröffentlicht am 01.10.2021
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Entscheidungsdatum

01.10.2021

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
30/01 Finanzverfassung

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §4 Abs1
F-VG 1948 §8 Abs5

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker - aufgrund des Vorlageantrages vom 19.08.2020 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 03.08.2020, Zl *** - über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 01.07.2020, Zl ***, betreffend die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe in Höhe von Euro 4.400,00,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Baubescheid der Stadt Z vom 14.05.2012, Zl ***, und Berufungsbescheid der Stadt Z vom 20.09.20212, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Dachgeschoßaus- und –umbau im Anwesen Adresse 2 (Gp. **1 KG Y) erteilt. In weiterer Folge wurde mit - an die nunmehrige Bauwerberin BB adressierten - Baubescheid der Stadt Z vom 02.06.2016, Zl ***, diverse bauliche Änderungen baurechtlich bewilligt. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt II. für einen Abstellplatz gemäß § 8 Abs 6 Tiroler Bauordnung 2011 eine Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen ausgesprochen.

Mit Bescheid vom 02.01.2018 wurden der BB und Miteigentümern für die erteilte Nachsicht eine Ausgleichsabgabe in Höhe von Euro 4.400,00 vorgeschrieben. In weiterer Folge wurden im Zusammenhang mit dieser Ausgleichsabgabe der Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis vom 27.02.2018 und vom 02.05.2018 ausgestellt.

Mit – am 03.07.2020 zugestellten - Bescheid der Stadt Z vom 01.07.2020, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer die Ausgleichsabgabe für einen Stellplatz in Höhe von Euro 4.400,00 (Anzahl 1 vervielfacht mit dem 20-fachen des Erschließungskostenfaktors von Euro 220,00) vorgeschrieben. In der allgemein gehaltenen Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes sei, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet werde bzw bestehe.

In der – am 30.07.2020 bei der Stadt Z eingelangten – Beschwerde gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass weder er noch die restlichen Eigentümer Bauherren gewesen seien und ihnen daher die Ausgleichsabgabe mit Bescheid vom 02.08.2016, Zl ***, nicht vorgeschrieben worden sei. Diesen Betrag jetzt nach über vier Jahren vorzuschreiben, obwohl sie diese Ausgleichsabgabe gar nicht ausgelöst haben, erscheine grotesk, da es die Stadt scheinbar verabsäumt habe das Geld vor bzw während der Bauphase beim Bauherrn einzutreiben. Die Stadt hätte die Möglichkeit gehabt, die Baustelle auf Grund der Nicht-Bezahlung bis zur Bezahlung einzustellen bzw den Baubeginn nicht zu genehmigen. Das Versäumnis der Stadt könne nicht dazu führen, dass nicht in das Bauvorhaben involvierte die Zahlungen vorgeschrieben bekommen. Sollte dies trotzdem der Fall sein, würden sie den Fall an die Volksanwaltschaft herantragen und auch an die Öffentlichkeit gehen.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung vom 03.08.2020, Zl ***, mit der der Beschwerde keine Folge gegeben wurde. Begründend wurde unter Hinweis auf das bisherige Bauvorhaben ausgeführt, dass am 02.01.2018 die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe an die BB erfolgt sei. Infolge der Nichtentrichtung dieser Abgabe sei mit Bescheid vom 01.07.2020 nunmehr die Ausgleichsabgabe an den Beschwerdeführer als Miteigentümer und damit auch Gesamtschuldner vorgeschrieben worden. Nach der materiell-rechtlichen Vorschrift des § 4 Abs 1 TVAG treffe die eine Einheit darstellende Abgabenleistung schlechthin die Eigentümer einer Liegenschaft und schulden demzufolge Miteigentümer derartiger Grundstücke dieselbe abgabenrechtliche Leistung im Sinne des § 6 Abs 1 BAO und seien deshalb Gesamtschuldnern (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB). Der Bestand des Gesamtschuldverhältnisses bewirke auch, dass jeder einzelne Miteigentümer die gesamte Abgabenschuld schulde. Dementsprechend stehe es im Ermessen der Abgabenbehörde, die Abgabenfestsetzung an einen, mit gleichlautenden Bescheiden an mehrere oder alle, oder mit einem einheitlichen Bescheid mit Wirkung für alle vorzuschreiben. Da der Beschwerdeführer mit ***/*** Anteilen der Eigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen gewesen sei und nunmehr mit ***/*** Anteilen immer noch sei, sei die Vorschreibung der gegenständlichen Ausgleichsabgabe an diesen als Miteigentümer und somit Gesamtschuldner laut obiger Ausführung erfolgt. Zudem werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch der Bauwerber für den ursprünglichen Dachgeschoßausbau im Anwesen Adresse 2 gewesen sei, welcher mit Baubescheid vom 14.05.2012, Zl ***, bewilligt worden sei. Es werde jedoch auch noch darauf hingewiesen, dass im Innenverhältnis die Möglichkeit der Aufteilung nach den im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches bestehenden Miteigentumsanteilen bestehe.

Mit Schreiben des Beschwerdeführers – eingelangt am 19.08.2020 bei der Stadt Z - wurde rechtzeitig ein Vorlageantrag gestellt und nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausgleichsabgabe nicht die von ihm noch in Besitz befindlichen Eigentumsanteile betreffe.

Die belangte Behörde hat über Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Schreiben vom 31.08.2020, Zl ***, nochmals ausgeführt, dass sämtliche Einhebungsversuche der rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichabgabe seitens des Einziehungsamtes über mehr als zwei Jahre hindurch ergebnislos verlaufen seien und im Wesentlichen die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Gründe im Hinblick auf die Heranziehung des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner wiederholt.

In seiner Stellungnahme vom 22.09.2021 zu diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er ursprünglich nur den Ausbau einer Wohnung geplant habe. Dabei wäre keine Ausgleichsabgabe angefallen. Die belangte Behörde habe es verabsäumt während der Bewilligungs- bzw Bauphase ihre rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 15.09.2021 wurde der belangten Behörde aufgetragen Angaben zur Rechtskraft des Baubescheides vom 02.06.2016, Zl ***, und zum Baubeginn zu machen und weiters aufzuklären, weshalb erst mit 27.02.2018 und 02.05.2018 die Vollstreckung gegen die BB betrieben wurde und weshalb diese erfolglos geblieben ist. Weiters wurde die belangte Behörde aufgefordert, jene Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgaben-Verordnung der Stadt Z, die im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruchs in Kraft gestanden hat, vorzulegen.

Die angeführten Fragen wurden von der belangten Behörde mit E-Mail vom 27.09.2021 beantwortet und die angeforderten Unterlagen wurden vorgelegt. Dem Beschwerdeführer wurde das Schreiben der belangten Behörde samt Anlagen zur Kenntnis und gefälligen Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer hat dazu mit E-Mail vom 29.09.2021 unter Hinweis auf seine früheren Stellungnahmen ausgeführt, dass gemäß den übermittelten Unterlagen der Baubescheid für die Tektur mit 17.08.2016 in Rechtskraft erwachsen sei und die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe erst am 16.02.2018 erfolgt sei. Hätte man die Abgabe mit dem Baubescheid oder kurz danach vorgeschrieben, hätte das Magistrat viel früher mit der Vollstreckung beginnen können und nicht erst am 27.02.2018. Dass Magistrat hätte dann den entsprechenden Druck auf die BB bei laufender Baustelle ausüben können. Aber auch nach dem 27.02.2018 habe man scheinbar die Möglichkeit der Einstellung der Baustelle, um entsprechenden Druck auf die BB auszuüben, nicht umgesetzt. Die Ausgleichszahlung sei auf Grund der drei neu geschaffenen Wohnungen erforderlich und müsste daher - wenn überhaupt - den Eigentümern dieser Wohnungen vorgeschrieben werden, die die Wohnungen ja auch von der BB gekauft haben und daher die Rechtsnachfolger seien.

Eine mündliche Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wird in der gegenständlichen Angelegenheit nicht für erforderlich erachtet, weil der Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen geklärt bzw unstrittig ist und lediglich Rechtsfragen zu klären sind.

II.      Sachverhalt:

Bereits im Jahr 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung (Bescheid Zl ***) für den Dachgeschoßaus- und –umbau im Anwesen Adresse 2 in Z (Gst **1 in EZ *** KG *** Y) für eine Wohnung erteilt. Im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben wurde eine Baubeginnsmeldung mit Schreiben vom 24.08.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 31.08.2015) gemacht.

In weiterer Folge hat die BB mit Kaufvertrag von 01.07.2015 das Eigentum an diesen Wohnungsanteilen im Dachgeschoß erworben und bei der Stadt Z um die Erteilung der Baubewilligung für diverse bauliche Änderungen ersucht.

Mit Baubescheid vom 02.06.2016, Zl ***, wurde der Bauwerberin BB die baurechtliche Bewilligung für die Schaffung von drei Kleinwohnungen anstatt der genehmigten Wohneinheit im Anwesen Adresse 2 in Z erteilt. Gleichzeitig wurde für einen Stellplatz eine Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung der gesetzlich festgelegten Stellplatzanzahl ausgesprochen. Dieser Baubescheid ist am 17.08.2016 in Rechtskraft erwachsen. Für diesen Bescheid gibt es keine gesonderte Baubeginnsmeldung, zumal dieser während der bereits laufenden Bauphase ergangen ist.

Sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eintreibung der ausstehenden Ausgleichsabgabe in Höhe von Euro 4.400,00 aufgrund der Vollstreckungsaufträge vom 27.02.2018 und vom 02.05.2018 gegen die Firma BB verliefen erfolglos. Die Firma BB wurde mit Eintragung vom 11.05.2019 gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht.

Am 17.08.2016 (Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld) stand das gegenständliche Grundstück in Miteigentum des Beschwerdeführers (***/*** Anteile), BB (***/*** Anteile), CC (***/*** Anteile) und DD (***/***) Anteile.

III.     Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt wird festgestellt, insbesondere durch Einsicht in den Abgabenakt und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Im Abgabenakt liegt der Baubescheid der Stadt Z vom 02.06.2016, *** auf. Laut Auskunft der zuständigen Baubehörde ist dieser Bescheid am 17.08.2016 in Rechtskraft erwachsen (vgl E-Mail Stadt Z vom 22.09.2021).

Vorgelegt wurden weiters die ursprüngliche Baubeginnsmeldung vom 24.08.2015 und es wurde zum Baubeginn hinsichtlich des Tekturbescheides vom 02.06.2016 Folgendes von der belangten Behörde mitgeteilt:

„Eine schriftliche Baubeginnsmeldung, datiert mit 24.08.2015, gibt es nur zum Baubescheid vom 14.05.2012, ***. Für den in Frage stehenden Tekturbescheid vom 02.06.2016, ***, gibt es keine gesonderte Baubeginnsmeldung, sondern erfolgte dieser Baubeginn quasi automatisch im Zuge der bereits laufenden Bauphase (siehe Anhang 2).“

Zu den Vollstreckungsmaßnahmen wurden seitens der belangten Behörde die Vollstrecksaufträge und Rückstandsausweise vom 27.02. und 02.05.2018 vorgelegt. Weiters wurde in der Stellungnahme vom 27.09.2021 ausgeführt:

Es wurde am 13.03.2018 und am 24.05.2018 eine „letzte Zahlungsaufforderung“ versendet. Folglich konnte keine Reaktion des GF EE verzeichnet werden. Am 24.05.2018 wurde zudem GF EE an der Firmenanschrift der BB aufgesucht und eine Vorladung hinterlegt. Auch dieser wurde nicht nachgekommen. Im Firmenbuch wurde die Löschung der Firma BB am 11.05.2019 eingetragen, somit erging ein Fehlbericht an das Steueramt am 22.06.2020.“

Aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen für die EZ *** KG Y ergeben sich die Eigentumsverhältnisse am Grundstück bzw die Wohnungseigentumsanteile im Zeitpunkt des Entstehen des Abgabenanspruches. Hinsichtlich der Löschung der Firma BB liegt zudem ein Auszug aus dem Firmenbuch vor (FN ***).

IV.      Rechtslage:

Folgende Bestimmungen des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (im Folgenden: F-VG), idF des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG), LGBl Nr 50/2011, sind zur Klärung der maßgeblichen Bestimmungen von Bedeutung:

F-VG

§ 8

(5) Die Landesgesetzgebung kann Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

TVAG

Ausgleichsabgabe

§ 3

Abgabengegenstand

Die Gemeinden werden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs 6 der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

§ 4

Abgabenschuldner

(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw besteht.

(2) Bei baulichen Anlagen auf fremdem Grund ist der Eigentümer der baulichen Anlage, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.

§ 5

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Die Ausgleichsabgabe beträgt für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs 1 vierter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach § 8 Abs 5 zweiter und dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus

a)   den Kosten für die Herstellung von einem Quadratmeter staubfreier Fahrbahnfläche mittlerer Befestigung im ebenen Gelände mit Oberflächenentwässerung im landesweiten Durchschnitt und

b)   10 v. H. des ortsüblichen Durchschnittspreises für einen Quadratmeter bebaubaren Grundes in der jeweiligen Gemeinde.

§ 6

Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung

(1) Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend.

(2) Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 nach dem Baubeginn vorzuschreiben. In diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist nach § 208 Abs 1 lit a der Bundesabgabenordnung, zuletzt geändert durch das Gesetz, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Bau begonnen wurde, und die Verjährungsfrist nach § 209 Abs 3 der Bundesabgabenordnung mit dem Baubeginn.

V.       Erwägungen:

Gemäß § 8 Abs 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen.

Eine solche landesgesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne des § 8 Abs 5 F-VG bilden die §§3 ff Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz (im Folgenden: TVAG) für die sogenannte Ausgleichsabgabe. Gemäß § 3 Abs 1 TVAG (in seiner Stammfassung LGBl Nr 58/2011) werden die Gemeinden ermächtigt, für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach § 8 Abs 9 der Tiroler Bauordnung 2011 erteilt wird, eine Ausgleichsabgabe zu erheben.

Im Rahmen des freien Beschlussrechtes können die Gemeinden durch sogenannte selbständige Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie nutzen (vgl VfGH 10.10.1966, B 250/66, VfSlg 5359/1966).

Von dieser landesgesetzlichen Ermächtigung hat die Stadt Z mit der - gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 03.12.2015 genehmigten - „Haushaltssatzung 2016“ der Stadt Z unter anderem für die Ausgleichsabgabe Gebrauch gemacht. Unter Pkt III. wird Folgendes angeführt:

Gemäß § 57 Abs 3 des Z Stadtrechtes werden im Haushaltsjahr 2016 Gemeindeabgaben nach folgenden Rechtsgrundlagen im nachstehend angeführten Ausmaß erhoben: …

6. Die Ausgleichsabgabe für die Befreiung von Stellplätzen und Garagen nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl Nr 58/2011, in der geltenden Fassung, mit EUR 4.400,00 für oberirdische Abstellplätze und EUR 13.200,00 für unterirdische Garagen, das ist das 20-fache bzw 60-fache des mit Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 16.12.2014, LGBl Nr ***, für das Gebiet der Stadt Z festgelegten Erschließungskostenfaktors.“

Da nach der hier maßgeblichen Fassung des § 57 Abs 3 des Z Stadtrechtes, LGBl Nr ***, der Gemeinderat gleichzeitig mit der Festsetzung des Haushaltsplanes über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl das Erkenntnis des VwGH 28.11.2001, 98/17/0043) diese Bestimmung in der Haushaltssatzung 2016 nach außen wirksam und daher geeignet, Rechte oder Pflichten der Rechtsunterworfenen (als Rechtsverordnung) zu begründen. Die rechtlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs 5 F-VG für die Einhebung der Ausgleichsabgabe durch die belangte Behörde liegen sohin im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches vor.

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Abgabenanspruch für eine Ausgleichsabgabe entsteht gemäß § 6 Abs 1 TVAG mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Befreiung. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Bemessung der Ausgleichsabgabe maßgebend. Die Ausgleichsabgabe ist in den Fällen des § 8 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 nach dem Baubeginn vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Tekturbescheid vom 02.06.2016, ***, am 17.08.2016 in Rechtskraft erwachsen, in welchem auch die Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung eines Abstellplatzes ausgesprochen worden ist. Da der Baubeginn für das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben bereits mit 24.08.2015 gemeldet worden ist und sich das Projekt grundsätzlich bereits in der Bauphase befunden hat, sodass keine neuerliche Baubeginnsmeldung erfolgte, konnte die Ausgleichsabgabe ab Entstehen des Abgabenanspruches vorgeschrieben werden.

Gemäß § 4 Abs 1 TVAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw besteht.

Das Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz knüpft hier nicht am Eigentum einer zu errichtenden bzw bestehenden Wohnung an, sondern am Eigentum an einem Bauplatz, auf dem eine bauliche Anlage errichtet wird bzw besteht. Dem steht auch § 8 Abs 1 Tiroler Bauordnung gegenüber, wonach beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage geeignete Abstellmöglichkeiten in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten nachzuweisen sind. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. Im Übrigen ergibt sich – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.02.2019, Ro 2016/06/0022 - aus § 8 TBO 2011 im Falle einer nur teilweisen Bewilligung des Antrags auf Befreiung von der Stellplatzverpflichtung die Verpflichtung der Eigentümer zur Errichtung der erforderlichen Abstellmöglichkeiten, sodass bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen ist, dass durch diese Bestimmungen – sei es Stellplatzverpflichtung oder Befreiung davon - die Interessen- und Einflusssphäre der Eigentümer berührt ist.

Soweit der Beschwerdeführer der Sache nach vorbringt, dass er nicht Bauwerber gewesen sei und ihm daher die Befreiung von der Verpflichtung zur Errichtung eines Stellplatzes mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl ***, nicht vorgeschrieben worden ist, ist auf die – zur Tiroler Bauordnung ergangenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.02.2019, Ro 2016/06/0022, unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zum Wiener Garagengesetz 1957 VwGH30.01.2007, 2004/05/0207) zu verweisen, wonach eine in einer Baubewilligung ausgesprochene Stellplatzverpflichtung - wenn auch nur mittelbar - die Rechtssphäre eines Grundeigentümers in Bezug auf seine Abgabenschuld berühren könne. Daher dürfe diesem ein Mitspracherecht betreffend eine Baubewilligung, soweit mit ihr Auswirkungen auf die Stellplatzverpflichtung bzw Ausgleichsabgabe verbunden seien, nicht verwehrt werden und kommt ihm daher Parteistellung im Verfahren nach § 8 Abs 9 Tiroler Bauordnung zu.

Im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach dieser Bestimmung, wird eine Ausgleichsabgabe für die dadurch zu erwartende Benutzung von öffentlichen Verkehrsflächen eingehoben (vgl § 1 Abs 1 lit a TVAG). Diese trifft – nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 4 Abs 1 TVAG - den Eigentümer des Bauplatzes. Im Falle von Miteigentum sind daher die Miteigentümer als Abgabenschuldner heranzuziehen.

Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind gemäß § 6 Abs 1 BAO, BGBl Nr 194/1961 in der Fassung BGBl Nr 151/1980, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB).

Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist (§ 6 Abs 2 leg cit).

Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß § 891 zweiter Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde somit einen Ermessensspielraum ein, in dessen Rahmen sie ihre Entscheidung nach § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen hat (vgl VwGH 28.02.2002, 2001/16/0606, mwN, VwGH 11.09.2014, 2013/16/0028).

Die Auswahl der zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner liegt sohin im Ermessen der Behörde. Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen (vgl VwGH 11.09.2014, 2013/16/0028 ua).

Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Bei der Inanspruchnahme eines von mehreren Gesamtschuldnern ist (wie hier bei dem festgestellten Miteigentum an der Liegenschaft) die Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Inanspruchnahme nur eines von ihnen entsprechend zu begründen (vgl VwGH 21.02.2007, 2002/17/0355, 24.10.2012, 2011/17/0245 ua).

Im vorliegenden Fall wurde die Ausgleichsabgabe zuerst mit Bescheid der Stadt Z vom 02.01.2018, Zl ***, dem Bauherrn (sohin der BB) vorgeschrieben, demgegenüber die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten ausgesprochen worden ist. Erst nachdem die Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos und schließlich die Gesellschaft im Firmenbuch infolge Vermögenslosigkeit gelöscht worden ist, wurde der Beschwerdeführer als weiterer Miteigentümer in Anspruch genommen.

Der angefochtene Bescheid ist zwar an den „Beschwerdeführer und Miteigentümer“ ergangen, doch hat die belangte Behörde dazu klargestellt, „dass der Abgabenbehörde sehr wohl bekannt sei, dass der Zusatz „… und Miteigentümer“ keinerlei rechtliche Wirkung gegenüber den nicht namentlich genannten Miteigentümern habe. Dieser Hinweis diene der Abgabenbehörde lediglich dazu, in der Personenkontenführung (EDV-Programm) auf einen Blick feststellen zu können, ob es sich um eine Liegenschaft im Allein- oder Miteigentum handle.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Angabe „und Miteigentümer" nicht, dass der Bescheid auch an andere Personen als erlassen gelten kann als jene, die namentlich im Bescheid als Adressaten angeführt sind (vgl VwGH 21.07.1995, 92/17/0270, 23.03.1998, 94/17/0413 ua).

Bescheidadressat ist daher ausschließlich der Beschwerdeführer.

Als Begründung für die Heranziehung des Beschwerdeführers als Gesamtschuldner wurde in der Beschwerdevorentscheidung zum einen angeführt, dass die BB, der als Bauherr die Ausgleichsabgabe mit Abgabenbescheid Zl *** vorgeschrieben worden sei, die Ausgleichsabgabe nicht entrichtet habe und im Weiteren begründet, dass der Beschwerdeführer mit ***/***-Anteilen der Eigentümer mit den meisten Miteigentumsanteilen gewesen sei und nunmehr mit ***/***-Anteilen noch immer sei. Zudem sei der Beschwerdeführer auch der Bauwerber für den ursprünglichen Dachgeschoßausbau im Anwesen Adresse 2 in Z gewesen.

Damit kommt die belangte Behörde ihrer Begründungspflicht der Ermessensentscheidung nach und nimmt auf die maßgeblichen Kriterien bei der Ermessensentscheidung von "Billigkeit" und "Zweckmäßigkeit" ausreichend Bedacht:

Die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers ist erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich die Inanspruchnahme des Bauwerbers, der BB, als erfolglos gezeigt hat, weil die BB mittlerweile im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Zahlungsschwierigkeiten eines Gesamtschuldners es rechtfertigen würden, einzelne Gesamtschuldner von vornherein nicht in Anspruch zu nehmen, sie also überhaupt nicht bescheidmäßig heranzuziehen, sondern die Schuld bei einem anderen Gesamtschuldner einzufordern. Ist einer der Schuldner zahlungsunfähig geworden, so liegt im Allgemeinen kein Ermessensspielraum mehr vor, die Heranziehung des verbleibenden Schuldners zur Leistung der Gesamtschuld ist dann aus dem Blickwinkel der Ermessenübung nicht rechtswidrig (vgl VwGH 14.11.1996, 95/16/0082, 29.06.1999, 98/14/0170).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach wegen der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem oder den anderen Gesamtschuldnern, wegen Eröffnung des Konkurses über dessen oder deren Vermögen oder wegen des Endens einer juristischen Person für die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für die Ermessensübung bleibt, bezieht sich nur auf Fälle, in denen das Verbleiben eines oder mehrerer Gesamtschuldner durch außerhalb der Einflusssphäre der Abgabenbehörde gelegene Umstände eintrat, nicht aber auf Fälle, in denen dieses Verbleiben durch das Verhalten der Abgabenbehörden (zB Entlassung aus der Gesamtschuld oder rechtswidrige Festsetzung der Abgabe gegenüber einem oder mehreren anderen Gesamtschuldnern mit einem niedrigeren Abgabenbetrag oder gar mit Null) bewirkt wurde. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er es den Abgabenbehörden - noch dazu ohne Kontrolle der Ermessensübung - überlassen wollte, durch derartige Entscheidungen schließlich "ohne Spielraum" den zuletzt verbleibenden Gesamtschuldner heranzuziehen (vgl VwGH 02.07.1992, 91/16/0071 ua).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde der Bauwerberin BB ca 17 Monate nach Entstehen der Abgabenschuld, aber jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist die Abgabe in der gesamten Höhe bescheidmäßig vorgeschrieben, allerdings blieben in Folge sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos. Mittlerweile ist die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Es sind im Verfahren keinerlei Hinweise hervorgekommen, dass die drohende Vermögenslosigkeit dieser Gesellschaft bzw die Löschung der Gesellschaft für die Abgabenbehörde absehbar gewesen wäre und wurde dies auch nicht vom Beschwerdeführer behauptet. Dass nunmehr der Beschwerdeführer als Gesamtschuldner verblieben ist und die Bauwerberin nicht mehr herangezogen werden kann, wird insofern bei der gegebenen Fallkonstellation auch nicht als „schuldhafte (grob fahrlässige) Säumigkeit“ der Behörde (vgl VwGH 07.12.2000, 97/16/0365, 25.09.2001, 96/14/0057) gewertet und beruht hier auf Umständen, die außerhalb der Einflusssphäre der Abgabenbehörde liegen. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers bestehen auch keine rechtlichen Möglichkeiten der Abgabenbehörde, dass bei Nichtbezahlung der Ausgleichsabgabe die „Baustelle bis zur Bezahlung eingestellt“ oder der „Baubeginn nicht genehmigt“ werden könnte. Derartige „baurechtliche“ Rechtsinstrumente stehen der Abgabenbehörde nicht zur Verfügung. Lediglich bei – hier nicht vorliegendem - nachträglichen Wegfall einer Abstellmöglichkeit hat die Baubehörde (nicht aber die Abgabenbehörde) als baubehördliche Maßnahme im letzten Verfahrensschritt die Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen (vgl § 8 Abs 3 TBO 2011 in der maßgeblichen Fassung).

Da der Beschwerdeführer die meisten Eigentumsanteile (***/*** Anteile) im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches gehalten hat (und immer noch hält), die beiden weiteren Miteigentümer zu diesem Zeitpunkt lediglich ***/*** Anteile bzw ***/*** Anteile hatten, die zivilrechtliche Regressmöglichkeit gegenüber diesen beiden Miteigentümern unbeeinträchtigt besteht, erscheint die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers aus dem Blickwinkel der Billigkeit und Zweckmäßigkeit nachvollziehbar. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer auch zum Bauwerber in einem näheren Verhältnis steht als die beiden anderen Miteigentümer, insoweit er seine Miteigentumsanteile hinsichtlich des Dachgeschoßes an den Bauwerber verkauft hat und ursprünglich selbst als Bauwerber aufgetreten ist.

Soweit der Beschwerdeführer die Inanspruchnahme jener Miteigentümer fordert, die mittlerweile die Eigentumsanteile an den Wohnungen im Dachgeschoß von der Bauwerberin BB erworben haben, ist darauf hinzuweisen, dass für die Vorschreibung einer Abgabe die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist. Die Abgabe ist insofern jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Für einen allfälligen Wechsel in der Stellung als Abgabenschuldner nach Entstehen des Abgabenanspruches (gleichgültig, ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist oder nicht) bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung (vgl VwGH 21.02.2005, 2004/17/0156, 10.08.2010, 2009/17/0264). Eine solche gesetzliche Bestimmung liegt hinsichtlich der Ausgleichsabgabe nach dem TVAG nicht vor. Es können sohin nur jene Personen als abgabepflichtig herangezogen werden, die im Zeitpunkt des Entstehens des Abgabeanspruches am 17.08.2016 bereits die Miteigentumsanteile gehalten haben.

Im Hinblick auf die Höhe der Abgabe wurden auch vom Beschwerdeführer keine Bedenken vorgebracht.

Die Ausgleichsabgabe beträgt gemäß § 5 Abs 1 TVAG für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung erteilt wird, das Zwanzigfache, wenn jedoch aufgrund des § 8 Abs 1 vierter und fünfter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 oder einer Verordnung nach § 8 Abs 5 zweiter und dritter Satz der Tiroler Bauordnung 2011 Parkdecks oder unterirdische Garagen errichtet werden müssen, das Sechzigfache des Erschließungskostenfaktors.

Es wurde im gegenständlichen Fall die Nachsicht für eine Abstellmöglichkeit erteilt. Diese Anzahl vervielfacht mit dem 20-fachen des Erschließungskostenfaktors von EUR 220,00 (vgl dazu § 1 der Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 2014 über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl Nr 184/2014) ergibt eine Ausgleichabgabe in Höhe von EUR 4.400,00 (= 1 x 220,00 x 20).

Die Abgabe wurde sohin ordnungsgemäß vorgeschrieben. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 240,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Ausgleichsabgabe
Miteigentümer
Rechtsverordnung
Ermessensentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.12.1826.7

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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