Entscheidungsdatum
04.10.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §81Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst, über die Beschwerden von 1. AA, geb **.**.****, wohnhaft Adresse 1, **** Z und 2. BB, geb **.**.****, wohnhaft gewesen Adresse 2, ****Y, beide vertreten durch die Rechtsanwälte CC und DD, Adresse 3, **** X, vom 12.10.2017, sowie 3. EE, geb **.**.****, wohnhaft Adresse 4, ****W, vertreten durch FF, Adresse 5, **** U, vom 18.10.2017, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 18.09.2017, Zl ***, betreffend ein Verfahren gem § 81 Abs 1 GewO 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid mit Ausnahme der Vorschreibung der Kommissionsgebühren ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Die GG, Inhaber JJ, vertreten durch KK, hat mit Schreiben vom 07.08.2017, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft V am 11.08.2017, um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V zuletzt vom 06.03.2014, Zl ***, genehmigten Betriebsanlage samt Oberflächenentwässerungsanlage auf den Gste **1 und **2, beide KG W, angesucht und um die Erteilung der geweberechtlichen Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage (hinsichtlich der Erweiterung bzw des Zu- und Umbaus) samt Oberflächenentwässerungsanlage unter Vorlage der Projektsunterlagen, die sowohl den Zubau der Betriebsanlage als auch die Errichtung einer Oberflächenentwässerungsanlage beinhalten, angesucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 18.09.2017, Zl ***, wurde der GG, gem §§ 81 Abs 1, 74 Abs 2 und 356b Abs 1 Z 6 GewO iVm § 93 Abs 2 ASchG und unter Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 06.03.2014, Zl ***, genehmigten Betriebsanlage durch die Erweiterung der Betriebsanlage im Standort **** W, Adresse 6, auf Gpn **1 und **2, beide KG W, samt Oberflächenentwässerungsanlage und damit zusammenhängender Wasserbenutzung im Sinn der Projektbeschreibung und nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Pläne und sonstigen Unterlagen unter der Vorschreibung einer Reihe von Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt. Die Einwendungen der Nachbarn wurden als unbegründet abgewiesen und wurden an Verfahrenskosten Kommissionsgebühren in der Höhe von Euro 334,- vorgeschrieben.
Dagegen haben die rechtsfreundlich vertretenen AA und BB sowie der durch die FF vertretene EE zulässig und rechtzeitig Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.
Mit Schreiben der GG, vertreten durch KK vom 22.09.2021, wurde der verfahrenseinleitende Antrag vom 07.08.2017 zurückgezogen.
II. Erwägungen:
Bei der Erteilung einer gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung iSd § 81 Abs 1 GewO handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, weshalb eine derartige Bewilligung nur im beantragten Umfang und keinesfalls von Amts wegen erteilt werden kann.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag betreffend die Erteilung der betriebsanlagenrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 07.08.2017 zurückgezogen wurde, ist die formalrechtliche Grundlage für die Erteilung der angefochtenen Bewilligung weggefallen, weshalb diese ersatzlos zu beheben war.
Davon nicht umfasst ist Spruchpunkt III. mit der Vorschreibung der Kommissionsgebühren, weil die Amtshandlung der Landesbehörde außerhalb des Amtes stattgefunden hat und deren Vorschreibung nicht abhängig von der Erteilung der beantragten Bewilligung ist. Somit hat die Vorschreibung der Kommissionsgebühren aufrecht zu bleiben.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hohenhorst
(Richter)
Schlagworte
AntragszurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.25.2471.18Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021