TE Vfgh Beschluss 2021/9/28 G221/2021

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StGG Art2, Art5
EMRK 1. ZP Art1
VerbraucherkreditG §16 Abs1, §29 Abs12
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die vorzeitige Rückzahlung eines Kreditbetrags nach einer Bestimmung des VerbraucherkreditG; keine Bedenken, dass die Änderung der Rückzahlungskosten nicht auf sämtliche Altfälle anzuwenden ist

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 VKrG idF BGBl I 135/2015: Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH 11.9.2019, Rs. C-383/18, Lexitor  ua) ergebe sich, dass der österreichische Gesetzgeber §16 Abs1 VKrG richtlinienwidrig umgesetzt habe, weil im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherkredites nicht auch laufzeitunabhängige – ebenso wie laufzeitabhängige – Kosten anteilsmäßig rückzuerstatten seien. Der Gesetzgeber habe dies zwar mit Bundesgesetz BGBl I 1/2021 saniert, jedoch wirke diese Gesetzesnovelle nicht auf den Anlassfall zurück. Dies stelle eine unsachliche Ungleichbehandlung von Kreditnehmern und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art2 StGG sowie Art7 B-VG dar. Darüber hinaus verstoße die angefochtene Bestimmung (im Wesentlichen aus denselben Gründen) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG sowie Art1 1. ZPEMRK.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 17.238/2004, 19.308/2011, 19.434/2011, 19.529/2011, 19.606/2011) lässt das Vorbringen des Antragstellers die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat:

Dem Gesetzgeber ist – ungeachtet der Frage, ob auch laufzeitunabhängige Kosten anteilig zu erstatten sind – von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er eine Bestimmung, die er als möglicherweise unionsrechtswidrig erachtet (vgl die Erläut zur RV 478 BlgNR 27. GP, 2), novelliert, ohne eine Rückwirkung auf (sämtliche) Altfälle anzuordnen (vgl §29 Abs12 VKrG). Ob die angefochtene Bestimmung dem Unionsrecht entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen, weil Unionsrecht – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – keinen Prüfungsmaßstab in Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art140 B-VG bildet (vgl VfSlg 20.088/2016, 20.291/2018).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

Konsumentenschutz, Kreditwesen, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Übergangsbestimmung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G221.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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