Index
20/06 KonsumentenschutzNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die vorzeitige Rückzahlung eines Kreditbetrags nach einer Bestimmung des VerbraucherkreditG; keine Bedenken, dass die Änderung der Rückzahlungskosten nicht auf sämtliche Altfälle anzuwenden istRechtssatz
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 VKrG idF BGBl I 135/2015: Aus der Rsp des EuGH ergebe sich, dass der österreichische Gesetzgeber §16 Abs1 VKrG richtlinienwidrig umgesetzt habe, weil im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherkredites nicht auch laufzeitunabhängige - ebenso wie laufzeitabhängige - Kosten anteilsmäßig rückzuerstatten seien. Der Gesetzgeber habe dies zwar mit Bundesgesetz BGBl I 1/2021 saniert, jedoch wirke diese Gesetzesnovelle nicht auf den Anlassfall zurück. Dem Gesetzgeber ist - ungeachtet der Frage, ob auch laufzeitunabhängige Kosten anteilig zu erstatten sind - von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er eine Bestimmung, die er als möglicherweise unionsrechtswidrig erachtet, novelliert, ohne eine Rückwirkung auf (sämtliche) Altfälle anzuordnen (vgl §29 Abs12 VKrG). Ob die angefochtene Bestimmung dem Unionsrecht entspricht, hat der VfGH nicht zu beurteilen, weil Unionsrecht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - keinen Prüfungsmaßstab in Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art140 B-VG bildet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Konsumentenschutz, Kreditwesen, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Übergangsbestimmung, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:G221.2021Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021