RS Vfgh 2021/9/28 G221/2021

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Veröffentlicht am 28.09.2021
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Index

20/06 Konsumentenschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1b
StGG Art2, Art5
EMRK 1. ZP Art1
VerbraucherkreditG §16 Abs1, §29 Abs12
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrags betreffend die vorzeitige Rückzahlung eines Kreditbetrags nach einer Bestimmung des VerbraucherkreditG; keine Bedenken, dass die Änderung der Rückzahlungskosten nicht auf sämtliche Altfälle anzuwenden ist

Rechtssatz

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des §16 Abs1 VKrG idF BGBl I 135/2015: Aus der Rsp des EuGH ergebe sich, dass der österreichische Gesetzgeber §16 Abs1 VKrG richtlinienwidrig umgesetzt habe, weil im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Verbraucherkredites nicht auch laufzeitunabhängige - ebenso wie laufzeitabhängige - Kosten anteilsmäßig rückzuerstatten seien. Der Gesetzgeber habe dies zwar mit Bundesgesetz BGBl I 1/2021 saniert, jedoch wirke diese Gesetzesnovelle nicht auf den Anlassfall zurück. Dem Gesetzgeber ist - ungeachtet der Frage, ob auch laufzeitunabhängige Kosten anteilig zu erstatten sind - von Verfassungs wegen nicht entgegenzutreten, wenn er eine Bestimmung, die er als möglicherweise unionsrechtswidrig erachtet, novelliert, ohne eine Rückwirkung auf (sämtliche) Altfälle anzuordnen (vgl §29 Abs12 VKrG). Ob die angefochtene Bestimmung dem Unionsrecht entspricht, hat der VfGH nicht zu beurteilen, weil Unionsrecht - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - keinen Prüfungsmaßstab in Gesetzesprüfungsverfahren gemäß Art140 B-VG bildet.

Entscheidungstexte

  • G221/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.2021 G221/2021

Schlagworte

Konsumentenschutz, Kreditwesen, VfGH / Ablehnung, VfGH / Parteiantrag, Übergangsbestimmung, Rückwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:G221.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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