RS Vwgh 1949/10/12 1082/48

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Veröffentlicht am 12.10.1949
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37

Rechtssatz

Die Behörde wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes nicht gerecht, wenn sie ihrer Entscheidung eine Sachverständigenäußerung zugrunde legt, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1949:1948001082.X00

Im RIS seit

19.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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