Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Behörde wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des Sachverhaltes nicht gerecht, wenn sie ihrer Entscheidung eine Sachverständigenäußerung zugrunde legt, die sich in der Abgabe eines Urteiles erschöpft, ohne die Tatsachen erkennen zu lassen, auf die sich dieses Urteil gründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1949:1948001082.X00Im RIS seit
19.10.2021Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021