RS Vwgh 1950/7/11 1473/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.1950
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Index

Sozialversicherung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §52

Rechtssatz

Ein ärztliches Gutachten, das sich mit einer Feststellung begnügt, ohne den Befund und eine Begründung mitzuteilen, genügt nicht als Grundlage für einen Bescheid.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1950:1948001473.X01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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