RS Vwgh 1982/2/16 82/09/0020

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Veröffentlicht am 16.02.1982
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Index

VwGG
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1977 §78
BDG 1979 §118
B-VG Art132
VwGG §27

Beachte


Vorgeschichte:
0943/80 E 04.03.1981;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG 1965 ist das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der belangten Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrages des Bfrs. Dies ist dann nicht der Fall, wenn in einem - amtswegig eingeleiteten - Disziplinarverfahren über einen Antrag des Bfrs auf Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 78 BDG 1977; § 118 BDG 1979) zur Gänze erledigend (teils durch Einstellung, teils durch Nichtstattgebung) abgesprochen wurde.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982090020.X01

Im RIS seit

19.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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