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VwGGNorm
BDG 1977 §78Beachte
Rechtssatz
Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde gem § 27 VwGG 1965 ist das Vorliegen eines der Entscheidungspflicht der belangten Behörde unterliegenden und noch nicht erledigten Antrages des Bfrs. Dies ist dann nicht der Fall, wenn in einem - amtswegig eingeleiteten - Disziplinarverfahren über einen Antrag des Bfrs auf Einstellung des Disziplinarverfahrens (§ 78 BDG 1977; § 118 BDG 1979) zur Gänze erledigend (teils durch Einstellung, teils durch Nichtstattgebung) abgesprochen wurde.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1982090020.X01Im RIS seit
19.10.2021Zuletzt aktualisiert am
19.10.2021