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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Wortes "ausnahmslos" in §10 Abs1 erster Satz der Bebauungsvorschriften der Gemeinde Gaaden vom 22.10.85 mit E v 02.03.95, V276/94.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000.- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Gaaden, politischer Bezirk Mödling, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Abänderung der straßenseitigen Einfriedung des zu seinem Grundstück Nr. 120/1 in EZ 445, KG Gaaden, gehörigen Vorgartens durch undurchsichtige Ausgestaltung des Eingangstores abgewiesen und der Auftrag zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes innerhalb einer gleichzeitig festgesetzten Frist erteilt.
Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Gaaden abgewiesen.
Die Niederösterreichische Landesregierung wies die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Gemeinderates als unbegründet ab.
Gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
Die Niederösterreichische Landesregierung als Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Bei der Beratung über die - zulässige - Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Wortes "ausnahmslos" in §10 Abs1 erster Satz der Bebauungsvorschriften der Gemeinde Gaaden (Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Gaaden vom 22. Oktober 1985, mit der der Bebauungsplan für das gesamte Gemeindegebiet von Gaaden erlassen wird, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes der Gemeinde Gaaden) entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Bestimmung eingeleitet. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V276/94, hat der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Niederösterreichische Landesregierung hat somit bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach der Lage des Falles offenkundig, daß die Anwendung dieser Verordnungsbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Verfassungsgerichtshof hat daher auszusprechen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde und daß der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. Vom zugesprochenen Kostenbetrag entfallen 2500.- S auf die Umsatzsteuer.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B2108.1993Dokumentnummer
JFT_10049698_93B02108_2_00