Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
16.09.2021Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §2 Abs1 Z11Rechtssatz
Die Verlängerung eines Sattelanhängers durch eine Spezialanfertigung, durch die die hintere Bordwand des Anhängers nach hinten verschoben werden kann, wobei eine solche Verschiebung beschränkt war, ist in die Länge des Sattelkraftfahrzeuges einzurechnen. Durch das Ausfahren der Bordwand, auf der sich unter anderem das hintere Kennzeichen und das Rücklicht befinden, wird der Sattelanhänger verlängert. Durch das Ausfahren der Bordwand wird die zulässige Länge von 16,5 m für Sattelkraftfahrzeuge (§ 4 Abs. 7a KFG) überschritten.
Schlagworte
Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger; Länge von Sattelkraftfahrzeugen; Verlängerung eines Sattelanhängers; Sattelzugfahrzeug; Sattelanhänger; Beladung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.031.077.10887.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021