TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 94/09/0016

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §60;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §126;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §48 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §93 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 29. Oktober 1993, Zl. 87/7-DOK/93, betreffend Suspendierung, Bezugskürzung und Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Suspendierung und Bezugskürzung abspricht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und, soweit er über die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1963 geborene Beschwerdeführer stand als Postbeamter (Offizial) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah zuletzt seinen Dienst beim Postamt 1150 Wien.

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (im folgenden: DK) sprach den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. Juli 1993 schuldig:

"1.)

dem Dienst in der Zeit von 1. April 1993 bis 18. April 1993 ohne Angabe von Gründen und somit unentschuldigt ferngeblieben zu sein,

2.)

während des Nachtdienstes vom 1. Februar auf den 2. Februar 1993 von seinem Arbeitsplatz in der Zeit von 21.45 Uhr bis 22.00 Uhr unentschuldigt und ohne sich von seinem Vorgesetzten ordnungsgemäß abzumelden, fern gewesen zu sein und am 2. Februar 1993 um

5.15 Uhr seinen Arbeitsplatz neuerlich unerlaubt verlassen zu haben,

3.)

Anfang Februar 1993 der Weisung, während des Dienstes Sicherheitsschuhe zu tragen, ohne Nachweis eines ausreichenden Grundes nicht nachgekommen zu sein und

4.)

am 22. Jänner 1993 der schriftlichen Weisung, sich an diesem Tag zu einer fachärztlichen Untersuchung bei Dr. S, Facharzt für Orthopädie einzufinden, nicht nachgekommen zu sein, sondern erst am 25. Jänner 1993 beim Arzt erschienen zu sein."

Durch seine Handlungsweise habe der Beschwerdeführer "gegen die Pflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), gegen die Pflicht des Beamten, seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist zu befolgen (§ 44 Abs. 1 leg. cit.), gegen die Pflicht, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist (§ 48 Abs. 1 leg. cit.) sowie gegen die Pflicht des Beamten, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 leg. cit.) verstoßen und sich dadurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 leg. cit. schuldig gemacht."

Die DK verhängte über den Beschwerdeführer gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung.

In der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. August 1978 im Postdienst tätig. Nach seiner ursprünglichen Tätigkeit im Gesamtzustelldienst des Postamtes 1180 Wien sei er seit 1. Februar 1993 dem Postamt 1150 Wien dienstzugeteilt und werde dort als "Amtsdienst" verwendet. Mit Schreiben vom 17. März 1993 habe der Beschwerdeführer die Gewährung eines Karenzurlaubes nach § 75 BDG 1979 für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1993 beantragt. Als Begründung habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er wegen seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage sei, seine momentan auszuübende Tätigkeit ohne Beschwerden zu verrichten. Darüber hinaus wolle er seine Situation, die von Spannungen zwischen der "Administration" und ihm gekennzeichnet sei, in aller Ruhe und mit dem damit verbundenen Abstand überdenken. Laut fernmündlicher Mitteilung der Generaldirektion vom 31. März 1993 (FI R) sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung des Karenzurlaubes nicht Folge gegeben worden und "der Bedienstete wäre sofort zum Dienst aufzufordern". Der Beschwerdeführer sei daher noch am 31. März 1993 mit Telegramm zum Dienstantritt für den 1. April 1993, 19.00 Uhr, aufgefordert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch an seiner Wohnanschrift nicht angetroffen werden können und das Telegramm sei um 18.40 Uhr von der mit dem Beschwerdeführer im gemeinsamen Haushalt lebenden Großmutter übernommen worden. Nachdem der Beschwerdeführer am 1. April 1993 seinen Dienst nicht angetreten habe, sei er für den 2. April 1993, 8.00 Uhr, zum Anstaltsarzt vorgeladen worden. Auch dieses Telegramm sei von der Großmutter übernommen worden und der Beschwerdeführer sei auch dieser Aufforderung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. Es sei daraufhin eine neuerliche telegraphische Dienstaufforderung für den 2. April 1993, 19.00 Uhr, erfolgt, die um 11.25 Uhr in der Hausbrieffachanlage hinterlegt worden sei, weil an der Wohnanschrift niemand anzutreffen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei auch dieser Dienstaufforderung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer für den 5. April 1993, 8.00 Uhr, zum Anstaltsarzt vorgeladen worden. Diese Vorladung sei am 2. April 1992 um 20.25 Uhr infolge Übernahme durch die Großmutter des Beschwerdeführers zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe weder am 4. April 1994 seinen Dienst angetreten, noch sei er der Vorladung zum Anstaltsarzt für den 5. April 1993 nachgekommen, weshalb neuerlich für den 6. April 1993, 13.00 Uhr, eine Vorladung zum Anstaltsarzt erfolgt sei. Um 13.15 Uhr habe die Großmutter des Beschwerdeführers in der Postdirektion angerufen und bekanntgegeben, daß ihr Enkel heute nicht zum Anstaltsarzt kommen könne, weil er auf Erholungsurlaub und daher nicht in Wien sei. Auf Befragen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte, habe die Großmuter angegeben, daß sie nicht sagen könne, wo er sei. Sie wisse nur, daß er Anfang nächster Woche (nach den Osterfeiertagen) zurückkommen werde. Mit Schreiben vom 6. April 1993 sei der Beschwerdeführer nochmals schriftlich mittels RSa-Briefes aufgefordert worden, seinen Dienst unverzüglich anzutreten. Eine Zustellung bzw. Hinterlegung dieses RSa-/Expreß-Briefes sei jedoch aus dem bereits dargestellten Gründen nicht möglich gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dem Dienstplan gemäß in der Nacht vom

14. auf den 15. April 1993 wieder Dienst gehabt. Er habe jedoch den Dienst am 14. April 1993 ohne Angabe von Gründen nicht angetreten und sei daher für den 16. April 1993, 9.00 Uhr, zum Anstaltsarzt vorgeladen worden. Der Beschwerdeführer habe auch dieser Vorladung ohne Angabe von Gründen nicht entsprochen. Am 19. April 1993 sei der Beschwerdeführer in der Abteilung 5 erschienen und habe bekanntgegeben, daß er seinen Dienst am Abend wieder antreten wolle. Weiters habe er gefragt, ob es eine Möglichkeit gebe, die Zeit seines unentschuldigten Fernbleibens nachträglich als Erholungsurlaub zu genehmigen. Es habe sich um ein Mißverständnis gehandelt, er sei nämlich davon ausgegangen, daß ihm der Karenzurlaub gewährt werden würde, bzw. daß er bei einer Nichtgewährung zumindest seinen gesamten Resturlaub verbrauchen könne. Der Beschwerdeführer habe am 19. April 1993 wieder seinen Dienst beim Postamt 1150 angetreten; er sei somit dem Dienst in der Zeit vom 1. bis 18. April 1993 unentschuldigt fern gewesen.

In der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 1993 sei der Beschwerdeführer für die Zeit vom 19.00 bis 7.00 Uhr beim Postamt 1150 zum Dienst eingeteilt gewesen. Nach der Pause von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr habe der Beschwerdeführer wieder seinen Dienst angetreten, sei jedoch in der Zeit von 21.45 bis 22.00 Uhr nicht auf seinem Arbeitsplatz gesehen worden. Dazu befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er sich, weil für einige Minuten nichts im Auslegefeld gewesen sei, in der Kantine habe Zigaretten kaufen wollen. Da diese die von ihm bevorzugte Marke nicht geführt habe, habe er sich eine Wurstsemmel gekauft. Am 2. Februar 1993 sei der Beschwerdeführer um 5.00 Uhr im Aufenthaltsraum der Abteilung 10 angetroffen worden. Als Begründung für sein neuerliches unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer angegeben, daß er die ganze Nacht im Freien gearbeitet habe, es kalt gewesen sei und er sich habe aufwärmen müssen.

Der Beschwerdeführer sei anläßlich seines Dienstantrittes beim Postamt 1150 Wien am 1. Februar 1993 über allgemeine sicherheitstechnische Maßnahmen belehrt und über die Notwendigkeit des Tragens von Sicherheitsschuhen aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, die wegen der permanenten Unfallgefahr vorgeschriebenen Sicherheitsschuhe zu tragen und habe angegeben, an einem Überbein zu leiden. Er sei darauf hingewiesen worden, daß ihn dies nur dann von der Pflicht, die Schuhe zu tragen, befreie, wenn er ein diesbezügliches orthopädisches Gutachten vorlege. Der Beschwerdeführer habe jedoch weder am 3. Februar noch am 9. Februar 1993 eine solche Bescheinigung vorgelegt. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer am 9. Februar 1993 erklärt, daß es ihm unverständlich sei, warum ausgerechnet er dieser Anordnung nachkommen solle, "wo doch etliche Bedienstete diese Schuhe auch nicht tragen". Auf Befragung am 2. März 1993 in der Abteilung 5, warum er sich Anfang Februar geweigert habe, die Sicherheitsschuhe zu tragen, habe der Beschwerdeführer angegeben, "daß er wegen seiner zu langen Fußnägel nicht in die Schuhe gepaßt hätte. Die nächste Schuhgröße wäre ihm dann wieder zu groß gewesen. Nach dem Schneiden der Fußnägel hätte er die Sicherheitsschuhe auch getragen, bis er letztendlich ein ärztliches Attest vorgelegt hätte, daß er wegen seines Überbeines die Schuhe nicht tragen könne".

Der Beschwerdeführer sei am 20. Jänner 1993 schriftlich angewiesen worden, sich am 22. Jänner 1993 um 17.30 Uhr bei Dr. S, einem Facharzt für Orthopädie, zwecks eingehender Untersuchung im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit einzufinden. Der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, sondern habe den Facharzt erst am 25. Jänner 1993 aufgesucht. Auf niederschriftliche Befragung habe der Beschwerdeführer hiezu am 26. Jänner 1993 angegeben, der Weisung, sich am 22. Jänner 1993 beim Arzt einzufinden, nicht nachgekommen zu sein, "weil er keine Zeit gehabt hätte". Weitere Auskünfte habe der Beschwerdeführer nicht geben wollen. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben vom 10. November 1993 wegen des Nichttragens von Dienstkleidern eine strenge Ermahnung erteilt worden.

Im Erwägungsteil wird im erstinstanzlichen Bescheid ausgeführt, hinsichtlich der Schuldfrage stehe fest, daß der Beschwerdeführer zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen sei, vorsätzlich gehandelt habe und es ihm aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Postdienst zugemutet werden könne, daß er sich rechtmäßig verhalte. In rechtlicher Hinsicht habe der Beschwerdeführer durch seine Dienstpflichtverletzungen nicht nur die im Spruch angeführten Bestimmungen des BDG 1979 verletzt, sondern darüber hinaus die Ordnung und den Dienstbetrieb des Postamtes 1150 empfindlich gestört, der Kollegenschaft ein sehr schlechtes Beispiel gegeben und das ihm von seinen Vorgesetzten entgegengebrachte Vertrauen erschüttert. Es müsse von jedem Beamten ein besonders diszipliniertes Verhalten erwartet werden, um den Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten. Wie aus den der DK "vorgelegten Anschuldigungspunkten" und dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinen Vorgesetzten ersichtlich sei, gebe der Beschwerdeführer sich zwar den Anschein, eine konstruktive Zusammenarbeit zu suchen und eine positive Dienstleistung zu erbringen. Sein tatsächliches Verhalten zeige jedoch, daß dies "nur Fassade" sei und der Beschwerdeführer, "wie vor allem die Dienstbeschreibung des Postamtes 1150 Wien und die am 14. Jänner 1993, 26. Jänner 1993, 27. Jänner 1993 und 2. März 1993 aufgenommenen Niederschriften zeigten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht genommen hat, das Vertrauen der Allgemeinheit in seiner Amtsführung und Dienstleistung zu untergraben". Durch sein provokantes und provozierendes Verhalten störe der Beschwerdeführer nicht nur andauernd den Dienstbetrieb, sondern versuche auch andere Bedienstete von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten abzuhalten. Sein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst stelle seine negative Dienstauffassung "eindeutig bloß". Obwohl die Verwaltung den Versuch unternommen habe, durch Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einzuräumen, seinen Dienstgeber durch eine gute Arbeitsleistung von seiner positiven Einstellung zum Dienst zu überzeugen, habe der Beschwerdeführer diese Chance nicht genutzt und andauernd versucht, "die Spannungen zwischen ihm und der Post- und Telegraphenverwaltung zu erhöhen". Durch dieses Verhalten sei der Beschwerdeführer für den Postdienst untragbar geworden, da es der Post- und Telegraphenverwaltung unmöglich sei, jeden Bediensteten andauernd durch ein eigenes Kontrollüberorgan überwachen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stelle die Disziplinarstrafe der Entlassung eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes dar. Da das Verhalten des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, ihn in den ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebes bei der Post- und Telegraphenverwaltung zu integrieren, habe die strengste Disziplinarstrafe verhängt werden müssen. Schließlich solle durch die "Entfernung des Beamten aus dem Postdienst" auch erreicht werden, daß dieser nicht länger in der Lage sei, vor allem für die jüngeren Mitarbeiter ein äußerst schlechtes Beispiel abzugeben. Als erschwerend habe der Senat die Mehrzahl der Dienstpflichtverletzungen gewertet. Als mildernd habe kein Umstand angenommen werden können. Da der 30-jährige Beamte nur für seine Ehefrau sorgepflichtig sei und aufgrund seines Alters "noch leicht Arbeit in der Privatwirtschaft finden kann", sprächen auch keine sozialen Erwägungen gegen die Entlassung.

Ebenfalls mit Bescheid vom 15. Juli 1993 suspendierte die DK den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst und verfügte gleichzeitig die Kürzung des Monatsbezuges gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 auf zwei Drittel. In der Begründung nahm die DK Bezug auf die vorgenommene Entlassung, wobei sie es aufgrund der als erwiesen angenommenen Vorfälle in Verbindung mit der ausgesprochenen Entlassung für notwendig erachtete, den Beschwerdeführer vom Dienst zu suspendieren, weil durch seine weitere Belassung im Dienst das Ansehen des Amtes und der gesamten Post- und Telegraphenverwaltung gefährdet wäre.

In der Berufung betreffend das Disziplinarerkenntnis der Entlassung machte der Beschwerdeführer zunächst geltend, daß die Entscheidung erster Instanz nicht oder nur offenbar unzureichend begründet sei. Scheingründe wie beispielsweise "aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens", "zweifellos" oder "der Sachverhalt werde als erwiesen angenommen" reichten für eine gesetzmäßige Begründung nicht aus. Es lasse sich auch insgesamt nicht entnehmen, welche Beweiswürdigung vorgenommen worden sei und welche konkreten Überlegungen des Disziplinarsenates zu den Feststellungen geführt hätten. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes fehle überhaupt jede Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer Vorsatz zur Last falle. So werde gerade nicht festgestellt, daß der Beschwerdeführer seinem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei, den Arbeitsplatz unerlaubt habe verlassen und Weisungen nicht habe nachkommen wollen oder dies zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe. Das Disziplinarerkenntnis überschreite auch den Verhandlungsbeschluß vom 8. Juni 1993, weil ihm nunmehr (nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides) auch angelastet werde, er gebe sich nur den Anschein, eine konstruktive Zusammenarbeit zu suchen, untergrabe in seinem gesamten Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Amtsführung und Dienstleistung, zeige eine provokantes und provozierendes Verhalten, störe andauernd den Dienstbetrieb, versuche auch andere Bedienstete von der Erfüllung ihrer Dienstpflichten abzuhalten und erhöhe andauernd die Spannungen zwischen ihm und der Post- und Telegraphenverwaltung. Diese Vorwürfe seien weder im Einleitungs- noch im Verhandlungsbeschluß enthalten. Der Disziplinaranwalt habe in der mündlichen Verhandlung die Verhängung einer angemessenen Geldstrafe beantragt, die DK sei daher auch nicht befugt gewesen, eine strengere Strafe zu verhängen. Der zentrale Vorwurf, der letztlich auch zur Verhängung der Höchststrafe geführt habe, laute dahingehend, daß er seinem Dienst vom 1. bis 18. April 1993 unentschuldigt ferngeblieben sei. Bei einer "lebensnahen und mit den Denkgesetzen vereinbaren Betrachtung des Sachverhaltes bleibt aber von diesem Vorwurf nichts übrig". Sein Antrag auf Karenzurlaub für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 1993 sei von seiner Dienststelle, dem Personalausschuß der Post und der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland befürwortet worden. Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr habe sein Ansuchen mit Bescheid vom 2. April 1993 abgewiesen. Die Abweisung sei inhaltlich rechtswidrig gewesen, weil seinem Karenzurlaub keine zwingenden Gründe entgegengestanden seien. Am 31. März 1993, also zwei Tage vor der Bescheiderlassung, habe FI R mitgeteilt, daß seinem Antrag nicht Folge gegeben werde und er zum Dienst aufzufordern sei. Damit sei aber auch das Ministerium der Ansicht gewesen, daß es erforderlich sei, ihn zum Dienst aufzufordern und es sei daher im Disziplinarverfahren - gleichgültig ob die Rechtsansicht des Bundesministeriums über die Notwendigkeit einer Aufforderung zutreffe - davon auszugehen, daß ohne eine Aufforderung zum Dienstantritt ein Fernbleiben ab Beginn der beantragten Karenzierung weder rechtswidrig noch schuldhaft gewesen sei. Ob Zustellungen nach dem ZustellG wirksam gewesen seien oder nicht und die Zustellung an eine Ersatzempfängerin zulässig gewesen sei, sei für das Disziplinarverfahren bedeutungslos. Ausschlaggebend sei, ob das Schriftstück (die Weisung) den Beschwerdeführer selbst (und nicht bloß eine Person, die seiner Sphäre zuzurechnen sei) erreicht habe. Die wiederholten Versuche, ihn zu verständigen, seien aber tatsächlich (und rechtzeitig) niemals in seine Hände gelangt. Statt dessen lägen Nachweise für seine Ortsabwesenheit vor. Da den Beschwerdeführer eine Aufforderung zum Dienstantritt nicht erreicht habe, sei er in der Zeit vom 1. bis 18. April 1993 berechtigt vom Dienst ferngeblieben.

Zum Vorwurf, in der Nacht vom 1. zum 2. Februar zweimal kurz seinen Arbeitsplatz verlassen zu haben, hätte die Disziplinarkommission auch feststellen müssen, daß es sich hiebei um seinen ersten (Nacht)Dienst am neuen Arbeitsplatz gehandelt habe, er weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch mit dem genauen Ablauf des Dienstes vertraut gewesen sei, er der Meinung gewesen sei, in geschlossenen Räumen zu arbeiten, nur leicht bekleidet gewesen sei und sich daher um 5.00 Uhr habe aufwärmen müssen. Gegen 21.45 Uhr sei für einige Zeit nichts am Auslegefeld gelegen, sodaß er die Zeit der erzwungenen Untätigkeit zum Kauf einer Wurstsemmel genutzt habe. Diese Feststellungen beruhten auf seinen Aussagen, denen kein gegenteiliges Beweisergebnis entgegenstehe. Sie hätten zu einem Freispruch wegen Geringfügigkeit führen müssen und im Falle des Aufwärmens um 5.00 Uhr früh mangle es überdies am Verschulden.

Zur Anordnung, Sicherheitsschuhe zu tragen, sei zu unterscheiden, ob diese Schuhe tatsächlich zur Unfallverhütung unvermeidbar sind und Personen, die aus medizinischen Gründen derartige Schuhe nicht benützen können, auch für diese Arbeit nicht eingesetzt werden können, oder die Sicherheitsschuhe nicht erforderlich sind, und die Weisung diese Schuhe zu tragen damit einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers darstellt. Da nach der Aktenlage bei Vorliegen einer fachärztlichen Bestätigung (in diesem Zusammenhang sei zu bemerken, daß die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung aktenkundig sei, weshalb - auch - ein Rechtfertigungsgrund bestehe) die Sicherheitsschuhe "plötzlich entbehrlich" seien, stelle die diesbezügliche Weisung einen unzulässigen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Es liege daher keine Weisung im Sinne des § 44 Abs. 1 BDG vor, weil das BDG 1979 nur Anordnungen erfasse, die wenigstens abstrakt vom Arbeitsverhältnis und damit von Dienstpflichten umfaßt seien. Es gebe auch keine abstrakte Zuständigkeit und somit auch keinen Vorgesetzten für Eingriffe in Persönlichkeitsrechte, sodaß der Weisungsgeber jedenfalls ein unzuständiges Organ im Sinne des § 44 Abs. 2 BDG 1979 gewesen sei. Zur Nichtbefolgung der Weisung eines "Unzuständigen" sei der Beschwerdeführer ausdrücklich berechtigt.

Gleiches gelte hinsichtlich der orthopädischen Untersuchung bei Dr. S. Grundsätzlich sei der Beschwerdeführer gemäß § 52 BDG 1979 verpflichtet, sich auf Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dem habe er auch entsprochen, ein Verstoß gegen § 52 BDG 1979 werde ihm auch nicht vorgeworfen. Kein Arbeitgeber sei aber berechtigt, über die Freizeit seines Dienstnehmers willkürlich zu disponieren. Die Weisung am 22. Jänner 1993 um 17.30 Uhr einen Arzt zu konsultieren, sei nur dann nicht nichtig und "wird vom Dienstverhältnis getragen", wenn der Arztbesuch zur Gänze innerhalb der ordentlichen Dienstzeit gelegen wäre. Daß dies der Fall gewesen sei, sei nicht festgestellt worden. Das Vorliegen einer Dienstverfehlung sei daher nicht objektiviert. Im übrigen liege in der Verspätung des Arztbesuches um einen Tag (der 22. Jänner sei ein Freitag, der 25. ein Montag gewesen) höchstens eine "marginale Ordnungswidrigkeit", die zum Freispruch wegen Geringfügigkeit hätte führen müssen.

Die im Spruch genannten Verfehlungen könnten im übrigen auch die Verhängung der Höchststrafe, die nur bei einer offenbar gewordenen Untragbarkeit des Beamten in Betracht komme, nicht rechtfertigen. Das zweimalige kurzfristige Entfernen vom Arbeitsplatz während des ersten Nachtdienstes an einem neuen Dienstort, das kurzzeitige Nichttragen von Sicherheitsschuhen ohne Vorlage einer ärztlichen Bestätigung und das um einen Arbeitstag verspätete Aufsuchen eines Orthopäden stellten einen minimalen Verstoß gegen Standespflichten dar und beeinträchtigten den Dienstbetrieb überhaupt nicht. Das Verschulden sei gering und es sei dem Dienstgeber kein Schaden entstanden. Auch das Fernbleiben vom Dienst vom 1. bis 18. April 1993 begründe keine Untragbarkeit und könne somit nicht zur Entlassung führen. Die Störung des Dienstbetriebes sei gering gewesen, weil eine Ersatzkraft zur Verfügung gestanden sei und seine Dienststelle mit seinem Nichterscheinen habe rechnen müssen, weil ihn die Aufforderungen zum Dienstantritt nicht erreicht hätten. Seiner Dienststelle sei bekannt gewesen, daß er am 1. April 1993 habe in Karenz gehen wollen und sie habe daher gewußt, worauf seine Abwesenheit zurückzuführen sei. Da ihn die Aufforderung zum Dienstantritt und die Abweisung des Karenzurlaubes nicht hätten übermittelt werden können, könne dem Beschwerdeführer höchstens Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Auch lägen Milderungsgründe vor, weil er unbescholten sei, das Tragen der Sicherheitsschuhe mit Schmerzen verbunden gewesen sei (ein Attest seiner Hausärztin sei aktenkundig) und der Termin für den Arztbesuch am 22. Jänner 1993 mit unaufschiebaren familiären Verpflichtungen kollidiert habe.

In der Berufung betreffend Suspendierung bringt der Beschwerdeführer vor, daß sich diese Suspendierung ausschließlich auf den ersten Fall des § 112 Abs. 1 BDG 1979, nämlich die Gefährdung des Ansehens des Amtes, stütze. Eine solche Gefährdung sei aber nicht gegeben, weil die ihm angelasteten Verfehlungen vergleichsweise gering seien und ausschließlich das Innenverhältnis zwischen ihm und der Dienststelle beträfen. Sämtliche Vorwürfe hätten keinerlei Auswirkung auf das Ansehen des Amtes gehabt. Das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche und korrekte Wahrnehmung der Aufgaben des Postamtes und der gesamten Post- und Telegraphenverwaltung bleibe auch dann gewahrt, wenn einem weiterhin im Dienst befindlichen Beamten vorgeworfen werde, dem Dienst einmal unentschuldigt ferngeblieben zu sein, während eines Nachtdienstes den Arbeitsplatz ohne Abmeldung verlassen, Sicherheitsschuhe einmal nicht getragen und den Arzt an einem anderen Tag aufgesucht zu haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen nach durchgeführter mündlicher Verhandlung keine Folge.

Zum "Anschuldigungspunkt 1" des Fernbleibens vom Dienst führte die belangte Behörde aus, nur ein bewilligter Karenzurlaub könne ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 48 BDG 1979 sein. Der Antritt eines Karenzurlaubes ohne bescheidmäßige Bewilligung mache die Abwesenheit des Bediensteten zu einer ungerechtfertigten und damit zu einer Dienstpflichtverletzung. In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer angegeben, sich am 29. oder 30. März 1993 bei seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden Großmutter telefonisch nach Post von seiner Dienststelle erkundigt zu haben. Da zum damaligen Zeitpunkt eine Abweisung seines Antrages auf Karenzurlaub noch nicht eingelangt gewesen sei, habe er angenommen, daß dieser bewilligt worden sei und er habe keine weiteren Versuche (z.B. durch Anrufe bei seinem Dienstgeber) unternommen, um diese Annahme zu verifizieren. Der Beschwerdeführer habe sich in der Folge ohne Bekanntgabe seines genauen Aufenthaltsortes bis 18. April 1993 in der Steiermark aufgehalten und habe seinen Dienst beim Postamt 1150 Wien wieder am 19. April 1993 angetreten. Die belangte Behörde schließe sich in der Schuldfrage der Auffassung der Behörde erster Instanz an, daß der Beschwerdeführer "durch sein aufgezeigtes Verhalten schuldhaft gegen die elementarsten Dienstpflichten eines Beamten verstieß". Dem Beschwerdeführer habe schon von seiner Grundausbildung her bekannt sein müssen, daß ein Karenzurlaub der Bewilligung bedarf. Seine Rechtfertigung, sich im März 1983 mit Herrn Mag. A, einem Inspektionsbeamten, der jedoch für die Gewährung eines Karenzurlaubes offensichtlich nicht zuständig gewesen sei, verständigt zu haben, habe den Beschwerdeführer nicht von der Verpflichtung befreien können, sich beim Dienstgeber zu vergewissern. Daß die Kontaktaufnahme mit der Großmutter des Beschwerdeführers das "wohl untauglichste Mittel in der gegebenen Situation war, versteht sich von selbst". Die belangte Behörde habe aus dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers vielmehr den Eindruck gewonnen, daß dieser nicht gewillt gewesen sei, mit dem Dienstgeber Kontakt aufzunehmen und seinen Dienstpflichten entsprechend zu handeln. Aus den Aufforderungen an den Beschwerdeführer zum Dienstantritt zu schließen, daß er ohne eine solche nicht verpflichtet gewesen sei, an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen, widerspreche zweifelsfrei den dienstrechtlichen Bestimmungen (§ 48 BDG 1979) und könne daher keinen tauglichen Rechtfertigungsgrund darstellen. Die belangte Behörde sehe in den an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderungen vielmehr das Bemühen des Dienstgebers, den Beschwerdeführer an seine Dienstpflichten zu erinnern und ihn von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dieser Anschuldigungspunkt sei von der belangten Behörde als schwerwiegendste Dienstverletzung gewertet worden.

Die Rechtsstellung des Beamten bringe es mit sich, daß dieser gewissenhaft und pünktlich sowie aus eigenem seinen Dienst versieht und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit stellt (§§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 und 51 Abs. 1 BDG 1979). Ein Bediensteter, der sich eigenmächtig von seinem Arbeitsplatz entferne, begehe eine Dienstpflichtverletzung. Auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben, daß er während des Nachtdienstes vom 1. auf den 2. Februar 1993 ("Anschuldigungspunkt 2") ohne Mitteilung an den Vorgesetzten zweimal den Arbeitsplatz verlassen habe. Sein Vorbringen, daß er erst nach der zuvor gehaltenen Pause von 21.00 Uhr bis 21.30 Uhr bemerkt habe, daß ihm die Zigaretten ausgegangen seien und er sich in der Kantine welche habe holen wollen, rechtfertige nicht das eigenmächtige Verlassen des Arbeitsplatzes. Die Notwendigkeit, sich zwischendurch aufwärmen zu müssen, rechtfertige ebenfalls nicht, sich vom Arbeitsplatz ohne Zustimmung des Vorgesetzten zu entfernen. In begründeten Fällen werde ein Vorgesetzter "kaum etwas dagegen haben", wenn ein Bediensteter seinen Arbeitsplatz für kurze Zeit verläßt. Die Pflichtwidrigkeit sei vordringlich in der Eigenmächtigkeit des gesetzten Verhaltens zu erblicken und auch das unbewiesene Vorbringen des Beschwerdeführers, daß sich gerade nichts am Auslegefeld befunden habe, entschuldige nicht sein Vorgehen.

§ 5 der Postvollzugsordnung verpflichte den Bediensteten zum Tragen der vorgeschriebenen und ausgegebenen Schutzeinrichtungen. Ebenfalls lege § 11 Arbeitnehmerschutzgesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers fest, den Arbeitnehmern notwendige Schutzeinrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dieser Verpflichtung korrespondiere die Verpflichtung des Arbeitnehmers, diese zu tragen. Für den Fall, daß ein Bediensteter orthopädische Schuhe brauche, seien diese auf seinen Antrag zur Verfügung zu stellen. Diese Bestimmungen dienten dem Schutz des Bediensteten und sollten bei erfahrungsgemäß unfallgefährdeten Tätigkeiten Verletzungen und folglich Krankenstände vermeiden. Der Dienstgeber habe ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung dieser Schutzbestimmungen und daran, dies allenfalls mit Weisungen durchzusetzen. Es stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer der ihm erteilten Weisung, während des Dienstes Sicherheitsschuhe zu tragen, nicht nachgekommen sei ("Anschuldigungspunkt 3"). Der Einwand des Beschwerdeführers, auch andere Bediensteten hätten die Schuhe nicht getragen, habe ihn nicht von seiner Verpflichtung enthoben.

Weiters stehe unbestritten fest, daß der Beschwerdeführer der Weisung des Dienstgebers, sich am 22. Jänner 1993 bei Dr. S zu einer fachärztlichen Untersuchung auf seine Dienstfähigkeit einzufinden, nicht nachgekommen sei ("Anschuldigungspunkt 4"). Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, dem die Weisung erteilenden Vorgesetzten mitzuteilen, daß ihm die Wahrnehmung des Termins nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung zugegeben, nichts in diese Richtung unternommen zu haben. Die Vereinbarung eines neuen Termins lediglich mit dem Arzt habe den Beschwerdeführer nicht davon befreit, der ihm erteilten Weisung nachzukommen.

Die Strafbemessung habe nach den Richtlinien des § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu erfolgen. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Vorstrafen in Disziplinarverfahren, sei aber nach seinen eigenen Angaben auch "strafweise" zu anderen Postämtern versetzt worden. Die Verwaltung habe sich mehrmals bemüht, ihm eine Chance zu geben. Aufgrund seines Verhaltens und "seiner Persönlichkeitsstruktur (Infragestellen von Anordnungen, Mißachtung von Anordnungen und sich nicht einfügen können, Interesse nur an "geistigen" Dingen, nicht aber am Postbetrieb, an diesem auch nur wegen der Freizeit im Schichtdienst)" und mehrerer Dienstpflichtverletzungen, habe der Mangel an Vorstrafen nicht mildernd gewertet werden können. Entscheidend für die Strafbemessung sei demnach vor allem die Schwere der Dienstpflichtverletzung, insbesondere die Bedeutung der verletzten Pflicht und das Ausmaß des Verstoßes gegen Standes- und Amtspflichten. Die lange ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, das Ignorieren von Weisungen und das eigenmächtige Verhalten zeigten, daß der Beschwerdeführer offenkundig nicht gewillt sei, seinen dienstrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wie auch den im Akt erliegenden Niederschriften vom 14., 26., 27. Jänner 1993 und 2. März 1993 entnommen werden könne, sei der Beschwerdeführer um eine "gedeihliche Zusammenarbeit" mit seinen Vorgesetzten und um ein positives Arbeitsklima nicht bemüht, sondern versuche ständig durch jegliches Infragestellen seiner Pflichten und nutzlose Diskussionen die Spannungen zwischen ihm und der Post- und Telegraphenverwaltung zu erhöhen. Insbesondere die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst, die dabei zutage getretene offenkundige Sorglosigkeit des Beschwerdeführers in Verbindung mit seinem übrigen Verhalten seien als so schwere Beeinträchtigungen der Arbeitsdisziplin und des Verhältnisses gegenüber Kollegen zu werten, daß eine Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unmöglich sei. Eine Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers würde auch in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stoßen, weil der Personalaufwand für öffentliche Bedienstete von allen Staatsbürgern getragen werde. Gerade die Post als größter Dienstleistungsbetrieb Österreichs habe darauf Bedacht zu nehmen, sich des Vertrauens ihrer Kunden würdig zu erweisen. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei durchaus geeignet gewesen das "Ansehen des Amtes" zu gefährden. Lange Laufzeiten von Poststücken könnten auch durch Personalengpässe ausgelöst werden, die sich durch das Nichterscheinen von Bediensteten an ihrem Arbeisplatz ergeben. Beschwerden über lange Laufzeiten schadeten dem Ansehen der unter massiven Konkurrenzdruck privater Botendienste stehenden Post. Durch den Ausfall eines Bediensteten trete auch eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ein, die nur durch die Mehrbelastung der übrigen einer Dienststelle zugeteilten Beamten oder durch Einstellung von Ersatzkräften auszugleichen sei. Die Verfehlungen des Beschwerdeführers seien daher auch aus der Sicht der Kollegenschaft zu verurteilen. Der Beschwerdeführer habe durch seine Verfehlungen eindeutig und mehrfach bekundet, daß er nicht in der Lage sei, den ihm obliegenden elementarsten Dienstpflichten zu entsprechen. Er habe dadurch die für das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unabdingbare Vertrauensgrundlage in einem Maße zerstört, daß der Weiterbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses in Frage gestellt worden sei. Die Verletzung dieser wesentlichen Dienstpflichten lasse nämlich einen derartigen charakterlichen und moralischen Mangel erkennen, daß hieraus nur der Schluß gezogen werden könne, daß dem Beschwerdeführer die für die verantwortungsvolle Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit unbedingt erforderliche Verläßlichkeit fehle. Die belangte Behörde sei sich bewußt, daß die Entlassung die schwerste Disziplinarstrafe gegen aktive Beamte sei und nur dann verhängt werden solle, wenn keine andere Strafart der Schwere der als erwiesen angenommenen Dienstpflichtverletzungen entspreche. Der Entlassung komme im Unterschied zu den anderen Strafmitteln keine Erziehungsfunktion zu, sondern sie sei als Instrument des sogenannten "Untragbarkeitsgrundsatzes" zu sehen. Die Entlassung sei nur die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlungen. Im privatwirtschaftlichen Bereich würden schon wesentlich geringere Verstöße zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Auch fände eine unangebrachte Milde der Disziplinarbehörde im Falle des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit und in der Beamtenschaft kein Verständnis, weil von einem Beamten als Gegenleistung für die ihm gebotene soziale Sicherheit u.a. auch ein besonderes Maß an Treue und Pflichtbewußtsein erwartet werde. Die Behauptung in der Berufung, das Disziplinarerkenntnis überschreite durch die in der Begründung enthaltenen Vorwürfe den Verhandlungsbeschluß, treffe nicht zu. Der Verfahrensgegenstand des Disziplinarverfahrens werde durch den Spruch des Verhandlungsbeschlusses abgegrenzt. Daß die im Spruch des Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Anschuldigungen über die im Spruch des Verhandlungsbeschlusses vom 8. Juni 1993 enthaltenen Vorwürfe hinausgingen, werde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet. Auch lasse sich aus keiner dienstrechtlichen Bestimmungen ableiten, daß die Anträge des Disziplinaranwaltes die Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Disziplinarbehörde absteckten.

Die zur Entlassung führenden Vorfälle hätten eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes zur Folge gehabt und eine Belassung des Beschwerdeführers im Dienst bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens hätte nach Ansicht der belangten Behörde sehr wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 gefährdet und es sei daher auch die Suspendierung des Beschwerdeführers gerechtfertigt gewesen.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer "im gesetzlich gewährleisteten Recht entgegen den Bestimmungen des BDG nicht bestraft/sanktioniert zu werden, auf fehlerfreie Handhabung des bei Festsetzung der Sanktion auszuübenden Ermessens, sowie entgegen den Bestimmungen des BDG nicht vom Dienst suspendiert zu werden".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 91 BDG 1979 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt des BDG 1979) zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 neben dem Verweis, der Geldbuße und der Geldstrafe als höchste Disziplinarstrafe die Entlassung vor.

Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 93 Abs. 2 BDG 1979 nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwernisgrund zu werten sind.

Im Disziplinarverfahren haben die Behörden nach dem Grundsatz der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und in ihren Disziplinarerkenntnissen überprüfbar, schlüssig und ausreichend zu begründen, welche Umstände zur Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer tatsächlichen Behauptung geführt haben (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1989, 89/09/0076 und vom 16. November 1995, 93/09/0150, m.w.N.). Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979) entscheidend ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Slg. Nr. 13.387/A). Sind im Sachverhalt erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen, so hat sich die Behörde damit auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall den im "Anschuldigungspunkt 1" angelasteten Vorwurf (Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 1. bis 18. April 1993) als die schwerste Dienstpflichtverletzung im Sinn des § 93 Abs. 2 BDG 1979 gewertet und insgesamt die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung als gerechtfertigt erachtet.

Es ist zwar zutreffend, daß es sich bei der Disziplinarstrafe der Entlassung um keine Strafe handelt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder gar der Vergeltung dient, sondern um eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Es muß allerdings ein Delikt von derartiger Schwere vorliegen, das die Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung des Beamten nach sich zieht (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten2, S. 64 und 71 f). Für die Schwere einer Dienstpflichtverletzung ist insbesondere maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbereich beeinträchtigt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1991, Slg. Nr. 13.387/A).

Es ist der belangten Behörde ferner zuzugestehen, daß die Einhaltung von Arbeitszeit und Arbeitsplatz durch die Beamten zu den schwerwiegenden Interessen der Verwaltung zählt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, 92/09/0084). Um aus einem Verstoß gegen § 48 Abs. 1 BDG 1979, der den Beamten verpflichtet, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung ableiten zu können, muß aber auch hier eine sich daraus ergebende Untragbarkeit konkret und hinreichend begründet werden.

Was den Vorwurf betrifft, der Beschwerdeführer sei bereits ab 1. April 1993 unentschuldigt vom Dienst abwesend geblieben, ist ungeklärt geblieben, worauf sich die Pflicht des Beschwerdeführers vom 1. April bis 14. April 1993 Dienst leisten müssen, stützt, weil das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis davon spricht, der Beschwerdeführer habe laut Dienstplan in der Nacht vom 14./15. April 1993 wieder Dienst gehabt und er habe diesen Dienst am 14. April 1993 ohne Angabe von Gründen nicht angetreten. Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde deuten darauf hin, daß der Beschwerdeführer Schicht- oder Wechseldienst leistete. Damit ist aber offen geblieben, ob der Beschwerdeführer auch für den Zeitraum vom

1. - 14. April 1993 laut (dem ihm bekannten) (Schicht- oder Wechsel)Dienstplan zur Dienstleistung verpflichtet war (und daher die Weisung vom 31. März 1993, mit der der Dienstantritt für 1. April 1993 um 19 Uhr "angeordnet" wurde, sowie die späteren einschlägigen Weisungen in diesem Zeitraum, bloß eine "Erinnerung" waren) oder ob sich die Verpflichtung zur Dienstleistung in diesem Zeitraum nur auf die Weisung vom 31. März 1993 (und spätere Weisungen) gründete. Die Klärung dieser Frage ist für den ersten Teil der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung nach dem 1. Anschuldigungspunkt rechtserheblich: Soweit sich die Verpflichtung zum Dienstantritt nur auf Weisungen vom 31. März 1993 (und später) stützen könnte, ist zu prüfen, ob diese Weisungen rechtswirksam erlassen wurden, weil sie dem Beschwerdeführer auf dem Postweg übermittelt wurden und er im Disziplinarverfahren unbestritten behauptet hat, in der fraglichen Zeit vorübergehend ortabwesend gewesen zu sein (Aufenthalt in der Steiermark und nicht an seiner Wohnanschrift). Aber auch wenn diese Weisungen eine Rechtspflicht auslösen könnten, setzt das im Disziplinarrecht geltende Verschuldensprinzip (vgl. § 91 BDG 1979) voraus, daß der Beschwerdeführer nur dann wegen dieser ihm zur Last gelegten Tat disziplinär verfolgt werden könnte, wenn er die (seine Pflicht zur Dienstleistung begründete) Weisungen ihrem Inhalt nach gekannt hätte. Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung zutreffend hingewiesen und damit die aufgezeigte Thematik des Rechtsgrundes seiner Dienstleistungspflicht bereits im Verwaltungsverfahren angesprochen, sodaß ihn das in der Gegenschrift relevierte Neuerungsverbot schon deshalb nicht trifft.

Die Ausführungen in der Gegenschrift, wonach Dienstnehmer auch AUßERHALB ihres Turnusdienstes als Ersatzkraft verfügbar bzw. an einem anderen Arbeitsplatz verwendbar sein müßten, stimmen nicht mit dem im angefochtenen Bescheid vorgeworfenen Pflichtenverstoß nach § 48 Abs. 1 BDG überein. Die Gegenschrift kann weiters nicht als taugliches Mittel zur Nachholung einer im angefochtenen Bescheid fehlenden Begründung dienen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 607).

Zum "Anschuldigungspunkt 2" führt die belangte Behörde an sich zutreffend aus, die Rechtsstellung des Beamten bringe es mit sich, daß er gewissenhaft und pünktlich sowie aus eigenem seinen Dienst zu versehen und seine Arbeitskraft vorbehaltlos in den Dienst des Staates und der Öffentlichkeit zu stellen hat. Ein Bediensteter, der sich eigenmächtig von seinem Arbeitsplatz entferne, begehe eine Dienstpflichtverletzung.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Nachtdienstes vom

1. auf den 2. Februar 1993 seinen Arbeitsplatz zweimal jeweils eigenmächtig (dh ohne vorherige Abmeldung beim Vorgesetzten) verlassen. Daß dem Beschwerdeführer ein Abmelden nach der gegebenen Situation nicht möglich oder unzumutbar gewesen wäre, hat er nicht behauptet, noch ist dies dem Verwaltungsgerichtshof aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erkennbar. Das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, es habe sich um seinen ersten Nachtdienst am neuen Arbeitsplatz gehandelt, er sei weder mit den örtlichen Gegebenheiten noch mit dem genauen Ablauf des Dienstes von vornherein vertraut gewesen, die Dienstzuteilung zur Abteilung 10 sei überraschend gekommen und er habe sich wegen der irrtümlichen Ansicht, in geschlossenen Räumen arbeiten zu müssen, nur leicht gekleidet und habe sich deshalb um 5.00 Uhr früh aufwärmen müssen, gehen an diesem rechtserheblichen Thema vorbei. Dem Einwand, wegen der Geringfügigkeit der im Anschuldigungspunkt 2 zur Last gelegten Tat komme hiefür nur ein Freispruch nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 in Betracht, ist entgegenzuhalten, daß alle dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen, sodaß eine isolierte Betrachtung, die sich jeweils nur auf einen Anschuldigungspunkt beschränkt, von vornherein verfehlt ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß die belangte Behörde - entsprechend dem § 93 Abs. 2 BDG 1979 - die im Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegte Tat besonders herausgehoben hat.

Zum "Anschuldigungspunkt 3" wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, "Anfang Februar 1993" der Weisung, während des Dienstes Sicherheitsschuhe zu tragen, ohne Nachweis eines ausreichenden Grundes nicht nachgekommen zu sein.

Zieht man dazu allerdings in Betracht, daß auch seitens der belangten Behörde unbestritten blieb, daß der Beschwerdeführer - wenn auch nachträglich - eine ärztliche Bestätigung dafür vorgelegt hat, daß er aufgrund eines "Überbeines" gehindert war, die Sicherheitsschuhe zu tragen, ist rechtlich nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer "ohne Nachweis eines ausreichenden Grundes" die Sicherheitsschuhe nicht getragen hätte. Der Dienstpflichtenverstoß nach dem "Anschuldigungspunkt 3" erweist sich damit schon deshalb als unbegründet.

Zum "Anschuldigungspunkt 4" geht der Vorwurf dahin, daß der Beschwerdeführer der ihm erteilten Weisung, sich am 22. Jänner 1993 (einem Freitag) einer ärztlichen Untersuchung bei einem privaten Facharzt zu unterziehen, nicht zu diesem Zeitpunkt, sondern erst am darauffolgenden Montag, dem 25. Jänner 1993, gefolgt ist.

Grundsätzlich ist es der Dienstbehörde überlassen, den Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung zu bestimmen. Der Verwaltungsgerichtshof findet keinen Anhaltspunkt dafür, daß es der Dienstbehörde verwehrt wäre, eine derartige Verpflichtung auch für eine Zeitpunkt anzuordnen, der außerhalb der üblichen Dienstzeit liegt, zumal die Behörde zur medizinischen Abklärung von Sachverhalten auch auf Privatärzte (insbesondere im Facharztbereich) angewiesen ist und daher auf deren Ordinationszeiten Bedacht zu nehmen hat. Die im Beschwerdefall bei einem Facharzt an einem Freitag um 17 Uhr 30 anberaumte Untersuchung indiziert auch keine Willkür der Behörde oder einen besonderen im Hinblick auf die Zeitwahl begründungsbedürftigen Sachverhalt.

Ungeachtet der bei der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nur teilweise festgestellte Mängel, ist der GESAMTE Schuldspruch mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Disziplinarbehörde 1. Instanz hat nämlich in der Begründung ihres Bescheides dem Beschwerdeführer unmißverständlich vorsätzliche Begehung in bezug auf alle vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen angelastet. Zutreffend hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gerügt, daß diese Feststellung begründungslos geblieben ist. Dessen ungeachtet hat sich die belangte Behörde damit nicht hinreichend auseinandergesetzt. Sie hat die Schuldform lediglich im Zusammenhang mit der unter Anschuldigungspunkt 1 zur Last gelegten Tat behandelt und auch dazu bloß angeführt, sie schließe sich der Auffassung der Behörde erster Instanz an, der Beschwerdeführer habe durch sein aufgezeigtes Verhalten schuldhaft gegen die elementarsten Dienstpflichten eines Beamten verstoßen. Dies legt nahe, daß auch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorsätzliches Handeln vorwirft, ohne dies jedoch - ebenso wie die Behörde 1. Instanz - näher zu begründen. Mag auch z.B. zum Anschuldigungspunkt 1 das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Antrittsmöglichkeit eines Karenzurlaubes ohne vorhergehende Bewilligung keinen Rechtfertigungsgrund bilden, hätte doch zur Feststellung des Grades des Verschuldens eine Bedachtnahme auf die (allenfalls näher zu verifizierende) Verantwortung bezüglich mehrmalige innerdienstliche Befürwortung des Karenzurlaubes (z.B. Mag. Altmutter) erfolgen müssen. Dieser Verfahrensfehler ist aber insofern von Bedeutung, als die Schuldform für die Strafbemessung von Bedeutung ist.

Aus diesem Grund war daher der gesamte Schuldspruch wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 lit. b und c VwGG aufzuheben. Dies zieht auch notwendigerweise die Aufhebung des Strafausspruches nach sich, ohne daß auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Strafbemessung näher einzugehen war. Soweit im angefochtenen Bescheid im Rahmen der "Strafbemessung" auf ein "übriges Verhalten" des Beschwerdeführers Bezug genommen wird (hier etwa auch auf mit diesem aufgenommenen Niederschriften) wird aber zur Klarstellung darauf hingewiesen, daß keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens verhängt werden darf, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens war (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 93/09/0030).

Ein Beamter ist gemäß § 112 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst zu suspendieren, wenn über ihn die Untersuchungshaft verhängt oder durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden (die Suspendierung führt nach der näheren Bestimmung des § 112 Abs. 4 BDG 1979 zur Kürzung des Monatsbezuges des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung).

Während die Behörde erster Instanz die von ihr verfügte Suspendierung des Beschwerdeführers ausschließlich wegen Gefährdung des Ansehens des Amtes als gerechtfertigt ansah, wird im angefochtenen Bescheid die Berufungsabweisung in diesem Punkt nur mit einer nach Meinung der belangten Behörde gegebenen wesentlichen Beeinträchtigung der Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG 1979 begründet. Dazu wird lediglich darauf verwiesen, daß, wie den Ausführungen zu der Entlassungsfrage zu entnehmen sei, die zur Entlassung führenden Vorfälle "eine empfindliche Störung des Dienstbetriebes" zur Folge gehabt hätten.

Mit diesen Ausführungen wird aber nicht nachvollziehbar dargestellt, worin konkret durch die "Vorfälle" eine Beeinträchtigung des Dienstbetriebes eingetreten ist. Berechtigt ist dazu deshalb das Beschwerdevorbringen, wonach im Zuge des Disziplinarverfahrens zu den vier Anschuldigungspunkten keine bestimmten Feststellungen betreffend eine dadurch erfolgte "empfindliche Störung" des Dienstbetriebes getroffen worden sind. Der angefochtene Bescheid ist somit im Abspruch über die Suspendierung mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet.

Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (zum "Anschuldigungspunkt 3") einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid in seinem Abspruch über die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090016.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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