TE Bvwg Beschluss 2021/7/19 W144 1308217-5

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Veröffentlicht am 19.07.2021
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Entscheidungsdatum

19.07.2021

Norm

AsylG 2005 §10
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W144 1308217-5/15E

B E S C H L U S S

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas Huber über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:

Der vormalige Beschwerdeführer (BF) XXXX , XXXX geb., StA von Georgien, hat fristgerecht Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der Behörde eingebracht. In der Folge wurde am 27.05.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Mit Schreiben vom 10.07.2021 teilte der vormalige Beschwerdeführer mit, dass er gegenständliches Verfahren nicht weiter betreiben, sondern freiwillig nach Georgien zurückkehren wolle. Er sei mit der erstinstanzlichen Entscheidung einverstanden.

Aufgrund dessen wurde der vormalige Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14.07.2021 seitens des BVwG über die Rechtsfolgen einer Beschwerdezurückziehung belehrt und wurde der vormalige Beschwerdeführer ersucht, ausdrücklich mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle.

Mit E-Mail vom 14.10.2021 teilte der BF (- der sehr gute Deutschkenntnisse aufweist) in der Folge Nachstehendes wörtlich mit:

„Hiermit bestätige ich offiziell, dass ich meine Beschwerde zurückziehen möchte und mit freiwillige Rückkehr und dem fünfjährigen Einreiseverbot einverstanden bin. Das BFA weiß diesbezüglich bereits Bescheid.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Da die Beschwerde vom BF zurückgezogen wurde, ist das Verfahren einzustellen.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren beendet, der im Spruch genannte Bescheid in Rechtskraft erwachsen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018 (B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Eine solche Rechtsfrage war im Lichte der unter A) zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu erkennen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.1308217.5.00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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