Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W105 2231715-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) erließ am 05.05.2020 einen Festnahmeauftrag über den Beschwerdeführer, da er am gleichen Tag von der Finanzpolizei bei der Durchführung von Arbeiten ohne die erforderliche arbeits- und aufenthaltsrechtliche Bewilligung betreten wurde. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen.
2. Ebenso am 05.05.2020 fand im Beisein eines Dolmetschers für Serbisch eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das BFA statt, in welcher der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll gab:
Er sei gesund und befinde sich seit ungefähr 40 Tagen in Österreich, er sei als Tourist gekommen und sei zuvor in Polen sowie Deutschland gewesen. Er arbeite als Bäcker in Serbien und sei angestellt. Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe zwei Kinder, sie sowie seine Eltern und ein Bruder würden in Serbien leben. In Österreich lebe seine Schwester sowie Cousins, in anderen Staaten des Schengen-Raums habe er keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei beim Haus seines Cousins betreten worden, er habe ihm jedoch lediglich geholfen, da er ihm zu essen und Unterkunft gegeben habe. Er habe dafür kein Geld bekommen. Er wohne seit fünf Tagen in dem Haus und helfe seit drei Tagen. Der Hausbesitzer habe gesagt, dass der Beschwerdeführer freiwillig helfen könne, und habe ihm Arbeitskleidung gegeben. Der Beschwerdeführer habe geholfen, eine Mauer und eine Terrasse zu betonieren. Er habe aus Platzgründen nicht bei seiner Schwester gewohnt.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.05.2020 hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
Zur Erlassung der Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, da er bei der unerlaubten Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich betreten worden sei und somit kein Aufenthalt aus touristischen Zwecken im Sinne des Schengener Grenzkodex, der zu einem visafreien Aufenthalt von 90 Tagen berechtigen würde, vorliege. In Österreich gebe es auch kein schützenswertes Privat- und Familienleben, er sei nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sei nicht integriert und zu seinen Angehörigen bestehe kein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Zudem befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Serbien und seine Angehörigen würden dort leben. Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegt eindeutig seine privaten Interessen an einem Verbleib, zumal er bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei.
Zur Begründung des Einreiseverbotes wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer bei Schwarzarbeit betreten worden sei und er gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) verstoßen habe. Durch das Ausüben unerlaubter Erwerbstätigkeiten seien die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohlergehen der Republik Österreich massiv gefährdet. In Anbetracht der Schwere seines Fehlverhaltens und mangels etwaiger privater Interessen sei die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes geboten.
4. Gegen Spruchpunkt IV. des oben genannten Bescheides richtet sich die durch die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers am 28.05.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2020 in den Schengen-Raum eingereist und nach Aufenthalten in Polen sowie Deutschland im März nach Österreich gekommen sei. Seine Absicht sei gewesen, seine Schwester zu besuchen und nach kurzer Zeit wieder nach Serbien zu reisen. Aufgrund der geschlossenen Grenzen in Folge der Covid-19-Pandemie habe er in Österreich bei seinem Cousin bleiben müssen. Der Beschwerdeführer habe sich sofort bei den Behörden gemeldet und die serbische Botschaft in Wien kontaktiert, damit er ausreisen könne.
5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.06.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung XXXX abgenommen und der Gerichtsabteilung W105 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist serbischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Serbien geboren. Er ist gesund.
Im März 2020 reiste der Beschwerdeführer über Polen und Deutschland nach Österreich ein. Anfang Mai 2020 arbeitete er unerlaubt für etwa fünf Tage auf einer Baustelle in Mistelbach, wobei er Verputzarbeiten und diverse Bautätigkeiten auf der Terrasse ausführte. Am 05.05.2020 wurde er von der Finanzpolizei dabei betreten und aufgrund eines Auftrags des BFA festgenommen.
Gemäß Art. 20 (1) Schengener Übereinkommens - Durchführung (SDÜ) war der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich für drei Monate berechtigt, wobei er aber mangels einer Arbeitsgenehmigung keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte. Sein Aufenthalt wurde durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit folglich unrechtmäßig.
1.2. Der Beschwerdeführer lebte nie in Österreich und verfügte auch nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Staat des Schengen-Raums. In Österreich leben die Schwester, eine Cousine und ein Cousin des Beschwerdeführers. Zu ihnen besteht allerdings kein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis. In anderen Staaten des Schengen-Raums leben keine Angehörigen des Beschwerdeführers.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Serbien, er arbeitet dort als Angestellter im Bäckereigewerbe. Seine Kinder, seine Ex-Frau und seine Eltern würden in Serbien leben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der im Akt einliegenden Kopie seines Reisepasses. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seiner Einreise ins Bundesgebiet beruht auf seinen eigenen Angaben vor dem BFA.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, beruht auf einer Gesamtbetrachtung der (Finanz)Polizeiberichte, des im Akt einliegenden Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 24.02.2021 gegen XXXX , der Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA und jenen von XXXX vor der Finanzpolizei. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2020 von der Finanzpolizei dabei betreten, wie er und ein weiter serbischer Staatsangehöriger an einem Haus auf einer Baustelle Verputzarbeiten und andere Bautätigkeiten auf Terrasse durchführten. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich lediglich an, dass er erst seit ungefähr fünf Tagen auf der Baustelle sei und nur seinem Cousin bei den Bauarbeiten helfe. Es habe sich lediglich um einen Freundschaftsdienst gehandelt und er habe keinen Lohn erhalten. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben und jenen seiner Auftraggeberin vor der Finanzpolizei sehr wohl eine Entlohnung bekommen hat. Seine Arbeitsleistung wurde mit einer Unterkunft im Haus, an welchem er arbeitete, Essen, Trinken und Zigaretten vergütet. Alles wurde von seiner Auftraggeberin, XXXX , bereitgestellt. Mit Verweis auf das Straferkenntnis gegen sie vom 24.02.2021 und die darin schlüssige Beurteilung des Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Beschäftigung betreten wurde, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, und er folglich der Schwarzarbeit nachgegangen ist.
Die Erklärungen des Beschwerdeführers, dass es sich lediglich um Hilfsdienste gehandelt habe, waren nicht nachvollziehbar und nicht glaubwürdig. So sind Hilfsdienste aus Sicht des erkennenden Richters lediglich kurze, ein paar Stunden oder eventuell einen Tag andauernde Hilfsarbeiten; gegenständlich schlief der Beschwerdeführer mit einem weiteren serbischen Staatsangehörigen direkt auf der Baustelle und sie wurden über mehrere Tage von der Auftraggeberin angewiesen, was zu tun ist. Sie arbeiteten mehrere Stunden pro Tag und erhielten Nahrung, Unterkunft sowie Zigaretten von der Auftraggeberin. Auch konnte ein direkter Konnex zum Cousin des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, so erhielt der Beschwerdeführer seine Aufträge von XXXX und das Haus auf der Baustelle gehört deren Tochter. Gegenständlich ist somit jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, für die er eine Arbeitserlaubnis gehabt haben muss.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers war unrechtmäßig, da er zwar mit einem gültigen serbischen Reisepass in den Schengen-Raum einreiste, er jedoch bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätig betreten wurde. Eine für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderliche Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 FPG ist die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 52 FPG 2005, Rz 16). Der Beschwerdeführer hielt folglich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht ein. Sein Aufenthalt wurde unrechtmäßig.
2.2. Die Feststellungen zu den privaten bzw. familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz. Dass zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen ein besonderes Abhängigkeits- oder Naheverhältnis besteht, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde auch nicht behauptet. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA ergibt sich auch, dass sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt, er als Bäcker angestellt ist und seine Familie in Serbien lebt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbotes:
Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53 Abs. 2 FPG lautet:
„Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“
3.1.1. Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).
Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt IV. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Im Fall des Beschwerdeführers steht - wie beweiswürdigend ausgeführt - fest, dass er in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Er hatte als Drittstaatsangehöriger keine Arbeitsgenehmigung und wurde von der Finanzpolizei dabei betreten. Er hätte sich um etwaige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung vor der Einreise kümmern müssen, er kam aber nach Österreich und ging der Schwarzarbeit nach. Jegliche Erklärungen des Beschwerdeführers, dass er keine unerlaubte Erwerbstätigkeit ausgeführt und nur Bekannten geholfen habe, stellten sich als nicht glaubwürdig heraus.
Da dem Grunde nach die Z 7 des § 53 Abs. 2 FPG erfüllt ist, wird nicht explizit auf die vom BFA in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt IV. aufgegriffene Z 6 leg. cit. eingegangen.
Anzumerken ist gegenständlich, dass bei der Schwarzarbeit eine vorsätzliche Vorgehensweise keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG darstellt und es auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen nicht ankommt. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden können, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311; vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).
In Anbetracht der festgestellten Ausführung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er unter Umgehung der Bestimmungen des österreichischen Aufenthalts- und Ausländerbeschäftigungsrechts in Österreich Schwarzarbeit nachgegangen ist. Schwarzarbeit stellt als solches - wie vom Verwaltungsgerichtshof mehrfach betont - eine wesentliche Störung der öffentlichen Ordnung dar (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088; 12.03.2020, 98/18/0260).
Für eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Ausübung von unerlaubten Erwerbstätigkeiten spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sich der Beschwerdeführer vor den zuständigen Behörden betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit nicht einsichtig oder reumütig zeigte. Er betonte in der Einvernahme vor dem BFA mehrfach, dass es sich nur um freiwillige Hilfe gehandelt habe und nicht um eine unerlaubte Erwerbstätigkeit. Diesen Einwand hielt er auch im Beschwerdeschriftsatz aufrecht. Aus mangelnder Einsicht in ein Fehlverhalten ist für das Bundesverwaltungsgericht abzuleiten, dass eine erhöhte Wiederholungsgefahr besteht. Wenn der Beschwerdeführer schon bei dieser - ersten belegten - Ausübung der Schwarzarbeit sein Fehlverhalten bzw. das Unrecht seiner Tat nicht erkennen möchte, ist er viel offener, ein weiteres Mal im Gebiet des Schengen-Raums einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Ebenso für eine bestehende Tatbegehungsgefahr spricht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts der Umstand, dass im Reisepass des Beschwerdeführers eine sehr große Anzahl an Einreise- und Ausreisestempeln vermerkt sind. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren nicht dar, dass er tragfähige Beziehungen im Schengen-Raum hat, seinen jetzigen Aufenthalt verkaufte er als touristische Reise zu Angehörigen in Österreich bzw. Freunden in Polen und Deutschland. Er brachte nicht vor, zu seinen Angehörigen in Österreich eine besonders nahe Bindung zu haben oder diese öfters zu besuchen. Auch aus seinem Job als Bäcker in Serbien lässt sich keine solch enorme Reisetätigkeit in den Schengen-Raum ableiten, weshalb in Anbetracht seines Fehlverhaltens und der jeweils kurzen Aufenthalte in Österreich (Melderegister) bzw. im Schengen-Raum abzuleiten ist, dass der Beschwerdeführer sich zur kurzfristigen, illegalen Arbeitssuche öfters im Schengen-Raum aufhält. Dieser Eindruck wird auch durch die Angaben der Auftraggeberin XXXX vor der Finanzpolizei, dass sie den Beschwerdeführer und den zweiten Arbeiter nur flüchtig über soziale Medien kenne und sie sie, nachdem sie von ihrem Aufenthalt in Österreich erfahren habe, eingeladen habe und sie bei ihr sodann die Bauarbeiten ausgeführt haben, bestätigt.
Aufgrund der dargelegten Umstände kann dem Beschwerdeführer keine positive Zukunftsprognose ausgestellt werden. Er reiste nach Österreich ein, wo er unerlaubt einer Erwerbstätigkeit nachging, ohne dass er etwaige Aufenthaltstitel oder Arbeitsgenehmigungen einholte. Der Beschwerdeführer zeigte sich auch nicht einsichtig betreffend den Vorwurf der Schwarzarbeit, leugnete ein Fehlverhalten und gab an, lediglich einem Verwandten geholfen zu haben. Fehlende Einsicht zeugt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine große Wiederholungsgefahr, da der Beschwerdeführer schon nach der ersten Tatbegehung das Unrecht seines Handelns nicht erkennen will und ihn deswegen nichts von einer weiteren Begehung abhält. In Zusammenschau mit seinen unzähligen Ein- und Ausreisen in den Schengen-Raum, die aus seinem Reisepass hervorgehen, ist es somit wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder in den Schengen-Raum einreisen würde, um unerlaubte Erwerbstätigkeiten auszuüben. Es besteht folglich eine erhebliche Tatbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr.
Ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich oder einem anderen Land des Schengen-Raums würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, da eine neuerliche Tatbegehung wahrscheinlich ist, er sich betreffend diese Vorwürfe uneinsichtig zeigte und der Hintanhaltung von illegalen Erwerbstätigkeiten im Sinne der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs ein besonders hoher Stellenwert zukommt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist in Anbetracht dieser Erwägungen dem Grunde nach jedenfalls geboten.
3.1.2. Bei der Erlassung eines Einreiseverbotes und der Entscheidung über die Dauer eines solchen ist auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, dies jedoch nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich, sondern es ist auch die Situation in den anderen "Schengen-Staaten" in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236; 30.04.2020, Ra 2019/21/0244).
Wie bereits dargelegt wurde, wurde ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu Personen bzw. Verwandten in Österreich oder einem anderen Staat des Schengen-Raumes nicht vorgebracht. Eine für ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK erforderliche, besondere Nahebeziehung zu den in Österreich lebenden, erwachsenen Angehörigen des Beschwerdeführers wurde im Verfahren nicht vorgebracht. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Schengen-Raum sind lediglich auf seine Kontakte zu seiner Schwester und Cousins beschränkt, er gab selbst an, dass seine Kinder, seine Eltern sowie seine Ex-Frau in Serbien leben würden und er in Serbien als Bäcker angestellt sei. Sein Lebensmittelpunkt liegt folglich im Herkunftsstaat, schützenswerte Interessen für einen neuerlichen Aufenthalt in Österreich mit Ausnahme der Anführung seiner Angehörigen in Österreich brachte er nicht vor. Diese - schwach ausgeprägten - privaten Interessen des Beschwerdeführers werden zudem noch durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit und seinen daraus folgenden, unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet maßgeblich relativiert. Aufgrund des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen und der Hintanhaltung von Schwarzarbeit ist dies besonders zu berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer einen Eingriff in sein Privatleben aufgrund seines Fehlverhaltens jedenfalls hinzunehmen, da er - wie bereits ausgeführt - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Folglich ist das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot dem Grunde nach jedenfalls gerechtfertigt.
3.1.3. Das BFA verhängte bei einem Maximalrahmen von fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot über den Beschwerdeführer. Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes ist einerseits unter Bewertung des bisherigen Verhaltens prognostisch darauf abzustellen, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, und andererseits auch auf die privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; 19.11.2020, Ra 2020/21/0371).
Der Beschwerdeführer zeigte keine Gründe auf, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde bei der Festsetzung der Höhe des Einreiseverbots nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre. Die Beschwerde wendet sich zwar (unsubstantiiert) gegen die Dauer des Einreiseverbots, sie legt aber nicht konkret dar, aufgrund welcher Umstände von einem früheren Wegfall der für die Erlassung des Einreiseverbots maßgeblichen Gründe auszugehen gewesen wäre. Die vom BFA ausgesprochene Dauer des Einreiseverbots befindet sich knapp in der oberen Hälfte des gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraums. Dies erscheint in Anbetracht der vom Beschwerdeführer ausgeführten Schwarzarbeit und seiner fehlenden Einsicht in Zusammenschau mit seinen schwach ausgeprägten privaten Interessen an einem neuerlichen Aufenthalt im Schengen-Raum aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts angemessen und seine privaten Interessen wurden im Zuge der Abwägung nach § 9 BFA-VG ausreichend berücksichtigt.
Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, etwaige Kontaktpersonen in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen, ist aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers in Kauf zu nehmen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer es zumutbar ist, den Kontakt über Fernkommunikationsmittel aufrechtzuhalten, und dass Kontaktpersonen aufgrund des Einreiseverbotes nicht daran gehindert sind, ihn in Serbien zu besuchen. Hinzuzufügen ist dem, dass sich seine Kernfamilie sowie sein Lebensmittelpunkt sowieso in Serbien befinden.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ist die Verhängung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig zu beurteilen. Die Hintanhaltung von Schwarzarbeit und die Forcierung eines geordneten Fremdenwesens liegen in einem besonderen öffentlichen Interesse, dem der Beschwerdeführer durch seine Taten zuwidergelaufen ist.
Es wurden keine Anhaltspunkte seitens des Beschwerdeführer vorgebracht oder kamen in einer Gesamtbetrachtung hervor, die der Erlassung des dreijährigen Einreiseverbots entgegenstehen. Eine Herabsetzung der Dauer des im angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Einreiseverbotes kam demnach nicht in Betracht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach als unbegründet.
3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12. November 2014, Ra 2014/20/0029, vom 2. September 2015, Ra 2014/19/0127, vom 15. März 2016, Ra 2015/19/0180, vom 18. Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person sowie das Verhalten des Beschwerdeführers in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheides gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substantiiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine relevanten neuen Tatsachen vorgebracht.
Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des behördlichen Ermittlungsverfahrens ergeben sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Das BFA hat sich ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Dem Bundesverwaltungsgericht lag im gegenständlichen Verfahren kein Beschwerdevorbringen vor, welches mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz Antrages unterbleiben konnte.
Auch unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof immer wieder postulierten Wichtigkeit (etwa VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über ein Einreiseverbot stellt sich der vorliegende Fall als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).
Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Schlagworte
Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Wiederholungsgefahr ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W105.2231715.1.00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021