Entscheidungsdatum
26.07.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W255 2200193-1/26E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian SCHMAUS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2018, Zl. 1122006700-160958336, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2021 und 27.04.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I., II. und III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 52 FPG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat.
Zwar hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gefertigt, diesen jedoch ausschließlich via E-Mail von der E-Mail-Adresse BFA-EASt-West-Team-04@bmi.gv.at an die Einlaufstelle des Bundesverwaltungs-gerichts übermittelt; weiters war die Eingabe weder unterschrieben noch mit einer Amtssignatur versehen.
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sind Schriftsätze von Behörden mit einer Amtssignatur zu versehen.
Daher hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz keine Rechtswirkungen zu entfalten vermag (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061), im Lichte dieser Rechtsprechung kommt hinsichtlich einer solchen Eingabe nur die Nichtbeachtung ohne Mängelbehebungsverfahren in Betracht (VwGH 21.10.2014, Fr 2014/19/0037). Daher langte seitens des Bundesamtes gültig kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein und ist mittels gekürzter Ausfertigung vorzugehen.
Schlagworte
Amtssignatur Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses Aufenthaltsberechtigung plus E - Mail elektronischer Rechtsverkehr gekürzte Ausfertigung mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig UnterschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W255.2200193.1.00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021