Entscheidungsdatum
27.07.2021Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
W144 2197196-2/6Z
W144 2197199-2/3Z
W144 2163508-2/3Z
W144 2163514-2/3Z
W144 2163511-2/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , XXXX geb., 2.) mj. XXXX , XXXX geb., 3.) mj. XXXX , XXXX geb., 4.) mj. XXXX , XXXX geb., und 5.) mj. XXXX , XXXX geb., alle StA. von Serbien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.04.2021, Zlen. XXXX (ad1.), XXXX (ad 2.), XXXX (ad 3.) XXXX (ad 4.), XXXX (ad 5.), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird jeweils hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die 1.-Beschwerdeführerin (1.-BF) ist die Mutter des minderjährigen (mj.) 2.-Beschwerdeführers (2.-BF) sowie die Großmutter der mj. 3.- bis 5.-Beschwerdeführer (3.- bis 5.-BF), hinsichtlich derer ihr mit Beschlüssen des BG XXXX vom Jänner 2020 die Obsorge übertragen worden ist.
Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurde den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.); die belangte Behörde erließ gegen die BF gemäß § 52 Absatz 3 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG (wie sich aus der Begründung ergibt, jedoch im Spruch irrtümlich fehlt:) nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), erkannte gemäß § 18 Absatz 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.), und erließ gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Z 6 FPG gegen die BF ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).
Gegen diese Bescheide der belangten Behörde erhoben die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machten im Wesentlichen geltend, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gemäß § 55 AsylG vorlägen, sowie dass insbesondere die im Bundesgebiet geborenen, minderjährigen Beschwerdeführer keine Chance hätten, in Serbien eine Existenz aufzubauen. Auch hätten die BF keinerlei Anknüpfungspunkte und Wohnmöglichkeit in Serbien. Zudem sei die soziale Integration der BF hervorzuheben.
Beschwerde und Bezug habende Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht letzlich erst am 23.07.2021 vollständig (!) vorgelegt, nachdem der Verwaltungsakt der 1.-BF zwischenzeitig beim Landesverwaltungsgericht Wien zur Einsicht aufgelegen war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der oben unter Punkt I. wiedergegebene Sachverhalt wird festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Der Beschwerde gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.
§ 18 Abs. 2 und 5 FPG lauten:
„(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
[…]
(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Das im Beschwerdeschriftsatz behauptete reale Risiko einer Verletzung der der Rechte der BF gem. Art 8 EMRK kann bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden, zumal die mj. 3.- bis 5.-BF im Bundesgebiet geboren sind. Diese Grobprüfung bedeutet keine tatsächliche Feststellung eines relevanten Privat- bzw. Familienlebens iSd Art. 8 EMRK per-se, sondern beurteilt lediglich, ob auf Basis des Beschwerdevorbringens eine Verletzung in diesem Recht realistisch erscheinen könnte, weshalb es geboten erscheint, dass die BF den Ausgang der Verfahren, in welchen eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung geboten erscheint, im Bundesgebiet abwarten können.
Der Beschwerde hinsichtlich jeweils Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2197196.2.00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021