Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W235 2223449-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 09.08.2019, Zl. Skopje-ÖB/KONS/2066/2019, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 24.05.2019, Zl. Skopje-ÖB/KONS/1423/2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nordmazedonien, brachte am 11.04.2019 bei der Österreichischen Botschaft Skopje unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums D für Saisoniers ein. Er beantragte das Visum für die einmalige Einreise bei einer Gesamtaufenthaltsdauer von 150 Tagen.
Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) vorgelegt:
? Auszug aus dem Reisepass des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2011 mit der Nr. XXXX , wonach sich der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 in folgenden Zeiträumen im Schengenraum aufgehalten hat:
- XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017
- XXXX .05.2017 bis XXXX .06.2017
- XXXX .08.2017
- XXXX .09.2017 bis XXXX .09.2017
- XXXX .09.2017 bis XXXX .11.2017
- XXXX .08.2018
- XXXX .11.2018 bis XXXX .12.2018
- XXXX .03.2019 bis XXXX .03.2019;
? Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .03.2019, wonach XXXX als Arbeitsgeber eine Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer für den Zeitraum von XXXX .04.2019 bis XXXX .10.2019 betreffend eine Ganztagsbeschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von € 1.600,00 brutto erteilt hat;
? Versicherungsdatenauszug mit Stand XXXX .02.2018, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mehrmals in Österreich als Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet war, dies zuletzt im Zeitraum vom XXXX .02.2016 bis zum XXXX .09.2016;
? Bestätigung aus dem Strafregister der Republik Nordmazedonien vom XXXX .04.2019 (samt deutscher Übersetzung), wonach der Beschwerdeführer in Nordmazedonien nie strafgerichtlich verurteilt wurde und der Behörde keine Entscheidungen ausländischer Gerichte vorliegen;
? Heiratsurkunde (ohne Übersetzung);
? Schreiben von XXXX vom XXXX .02.2019, wonach der Beschwerdeführer ausschließlich für ihn arbeiten und ein Bruttogehalt von monatlich € 1.800,00 erhalten wird, weshalb nicht die Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgehen wird und dem Beschwerdeführer Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt wird;
? Bestätigung eines Unternehmens, dass der Beschwerdeführer am XXXX .03.2017 in Österreich an einem „Praktikumsaustauschtag“ teilgenommen hat und
? Praxisnachweis vom XXXX .08.2017, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder ein Praktikum in einem nicht näher bezeichneten Zeitraum auf einer Reitanlage in Österreich absolviert und bereits durch die elterliche Landwirtschaft im Herkunftsstaat Erfahrung im Umgang mit Tieren mitgebracht hat und (wie sein Bruder) gute Deutschkenntnisse hat, da seine Schwester mit ihrem Mann und ihren drei Kindern seit länger als 20 Jahren in Österreich sesshaft ist
1.2. Mit Schreiben („Verbesserung“) der Österreichischen Botschaft Skopje vom 11.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, binnen einer Woche nachstehende Unterlagen in Vorlage zu bringen:
- Nachweis der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Schengenraum vom XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017;
- Nachweise über die Finanzierung des Aufenthalts vom XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 (samt Mietverträgen);
- Nachweise über die wirtschaftliche Bindung an den Herkunftsstaat im Zeitraum von Jänner 2017 bis April 2019;
- Kontoauszug über den Zeitraum von XXXX .01.2017 bis XXXX .04.2019;
- Bestätigung über die Arbeitslosigkeit des Antragstellers (falls zutreffend);
- Meldenachweis für die letzten Aufenthalte im Schengenraum;
- Nachweise über die Finanzierung des Aufenthaltes im Schengenraum vom XXXX .11.2018 bis XXXX .12.2018;
- Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers;
- Arbeitsvertrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Gehaltsangaben oder Bestätigung der Arbeitslosigkeit und
- Kontoauszug der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die letzten zwei Jahre (falls zutreffend)
1.3. Mit Stellungnahme vom 18.04.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Wesentlichen vor, dass er sich im Jahr 2017 nicht über die sichtvermerksfreie Zeit hinaus im Schengenraum aufgehalten habe. Er sei stets von den Sicherheitsorganen an der ungarischen Grenze kontrolliert worden. Folglich hätte er bei Überschreitung der sichtvermerksfreien Zeit jedenfalls Probleme bekommen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er nach Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visum D das österreichische Bundesgebiet umgehend verlassen müsse. Für die Zeit seines Aufenthalts sei sein Unterhalt durch die Arbeitsaufnahme gedeckt. Ferner erhalte er Kost und Logis von seinem zukünftigen Arbeitgeber. Infolge der Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei er auch versichert. Da der Beschwerdeführer stets privat bei seinem Arbeitgeber untergekommen sei, könne er keine Mietverträge in Vorlage bringen. Ein historischer Auszug aus dem Zentralen Melderegister werde nachgereicht. Der Beschwerdeführer werde unaufgefordert seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen. Er habe ein inniges familiäres Verhältnis zu seiner Ehefrau und pflege zu seinen im Herkunftsstaat lebenden Verwandten engen Kontakt. Weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau würden über ein Bankkonto verfügen, da dies im Herkunftsstaat nicht üblich sei. Der Beschwerdeführer werde von seinem Vater und „durch seine Mitarbeit auf seiner eigenen Landwirtschaft“ finanziell unterstützt. Folglich sei er nicht auf Arbeitslosengeld angewiesen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gehe keiner Erwerbstätigkeit nach.
Diesem Schreiben wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente (in Kopie) beigelegt:
- schlecht leserliche Bestätigung der „Agentur für Arbeitsverhältnisse“ der Republik Nordmazedonien, wonach der Beschwerdeführer seit XXXX .09.2014 arbeitssuchend ist;
- schlecht leserliche Bestätigung der „Agentur für Arbeitsverhältnisse“ der Republik Nordmazedonien, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht arbeitssuchend ist;
- Auszüge aus dem Reisepass der Ehefrau des Beschwerdeführers, ausgestellt am XXXX .2010 und
- Bestätigung von XXXX vom XXXX .04.2018, wonach dieser dem Beschwerdeführer bereits bei seinen früheren Aufenthalten Kost und Logis unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ihm jeweils Bargeldbeträge persönlich übergeben hat sowie, dass garantiert wird, dass er dem Beschwerdeführer (wie aus dem Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX hervorgeht) einen Monatslohn in Höhe von netto € 1.500,00 bezahlen wird
1.4. Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden, zumal er dem Verbesserungsauftrag vom 11.04.2019 nicht voll umfänglich nachgekommen sei. Es sei kein Nachweis erbracht worden, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückkehr in den Herkunftsstaat verfüge. Sein Aufenthalt könne daher zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. Ferner müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine zahlreichen langfristigen Aufenthalte in Österreich, während derer er keiner angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, durch die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit finanziert habe, zumal er auch im Herkunftsstaat keiner Beschäftigung nachgehe. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sich bereits einmal über die erlaubte Dauer von 90 Tagen hinaus in Österreich aufgehalten und im Herkunftsstaat kein Einkommen habe. Folglich stelle sein weiterer Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Weiters wurde erwogen, dass erst im August 2018 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn erwirkt worden sei. Dennoch sei der Beschwerdeführer im November 2018 neuerlich eingereist und wiederum über einen Monat in Österreich aufhältig gewesen. Die Wiederausreise erscheine folglich nicht gesichert und bestünden Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Der Beschwerdeführer habe weder wirtschaftliche noch familiäre Bindungen zum Herkunftsstaat nachweisen können, weshalb angenommen werde, dass er neuerlich die erlaubte Aufenthaltsdauer überschreiten werde.
Abschließend wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme binnen einer Woche aufgefordert. Eine Stellungnahme ist in der Folge nicht eingelangt.
2. Mit Bescheid vom 24.05.2019, Zl. Skopje-ÖB/KONS/1423/2019, wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D gemäß § 21 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Bedenken der Behörde nicht zerstreuen habe können, da ein geeignetes Beweisanbot trotz entsprechender Aufforderung nicht erstattet worden sei. Der Antrag sei sohin abzuweisen gewesen, da der Zweck und die Bedingungen des Aufenthalts nicht ausreichend begründet worden seien. Ferner sei davon auszugehen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Es bestehe weiters Grund zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer einer unzulässigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgehen werde, weshalb sein Aufenthalt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Wiederausreise in den Herkunftsstaat erscheine überdies nicht als gesichert.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung am 21.06.2019 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel. Begründend wurde zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt, dass grundsätzlich ein Visum zu erteilen sei, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorliege und kein Visumsversagungsgrund gegeben sei. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX sei für den Beschwerdeführer eine Arbeitsbewilligung erteilt worden und sei daher der Aufenthaltszweck „Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit“ gegeben. Gegenständlich würden auch keine Versagungsgründe vorliegen. Die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit sei gegenständlich nicht zu erwarten, zumal dem Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Im Übrigen sei selbst bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 21 Abs. 2 Z 4 FPG ein Visum zu erteilen, wenn eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich eine Verpflichtungserklärung betreffend die Tragung aller Kosten vorlege. Es werde ausdrücklich beantragt, die Behörde möge es den ausgewiesenen Rechtsvertretern mitteilen, sollte eine Verpflichtungserklärung gemäß § 21 Abs. 3 FPG erforderlich sein.
Der Vorhalt der Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat kein Einkommen habe, in Österreich nicht angemeldet worden sei und sohin illegal gearbeitet habe, sei zurückzuweisen. Ferner sei der Behörde bereits mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer über kein Bankkonto verfüge und daher keine Kontoauszüge vorlegen habe können. In den letzten 24 Monaten habe er allerdings ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt. Er habe sich überdies auch jederzeit zur Einvernahme bereit erklärt. Mit der Erteilung eines Visums der Kategorie D könne der Beschwerdeführer in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und würde ein Bruttoeinkommen in der Höhe von € 1.600,00 erzielen. Folglich falle der Beschwerdeführer keiner Gebietskörperschaft zur Last. Im Herkunftsstaat würden ferner die Ehefrau sowie die fünf Kinder des Beschwerdeführers leben. Er pflege innigen Kontakt zu seiner Familie, sodass seine Rückkehr gesichert sei. Auch seine Eltern und sein Bruder würden in unmittelbarer Nähe leben und sei das gesamte Leben der Familie im Herkunftsstaat wirtschaftlich gesichert.
In der Folge wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers von seinem künftigen Arbeitgeber finanziert und hierzu eine Bestätigung in Vorlage gebracht worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers auf sein Einkommen angewiesen sei. Ebenso sei der künftige Arbeitgeber des Beschwerdeführers auf seine Arbeitskraft angewiesen. Der Beschwerdeführer habe kein Verhalten gesetzt, welches die Annahme rechtfertige, dass er nicht ausreisen werde. Im Jahr 2017 habe er sich nicht über die sichtvermerksfreie Zeit hinaus im Schengenraum aufgehalten.
Unzutreffend sei überdies, dass im August 2018 eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer erwirkt worden sei. Er sei im Jahr 2018 mehrmals innerhalb der sichtvermerksfreien Zeit in Österreich ein- und ausgereist. Er habe jedoch vergessen, sich an der Adresse in Österreich abzumelden. Daher habe er bei der Fremdenbehörde um eine Ausreiseverpflichtungsbescheinigung gebeten und habe mit dieser Bescheinigung, ausgestellt am XXXX .08.2018, innerhalb der nächsten 14 Tage legal aus Österreich ausreisen können. Zu diesem Zeitpunkt sei auch eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung vorgelegen, wobei das Visum D nicht erteilt worden sei. Keinesfalls sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gesetzt worden.
Der Beschwerdeführer habe feste Bindungen zu seinem aktuellen Wohnsitz aufgezeigt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei jedoch selbst das Fehlen derartiger fester Bindungen für sich alleine noch kein hinreichender Grund für die Annahme, der Antragsteller werde sich im Fall der Erteilung des Visums nicht rechtskonform verhalten. Im konkreten Fall bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nicht mehr ausreisen. Eine neuerliche Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK würde überdies ergeben, dass die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wögen als die nachteiligen Folgen für die öffentliche Ordnung.
4.1. Mit Verbesserungsauftrag vom 28.06.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Heiratsurkunde sowie seine Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung vorzulegen.
4.2. Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung folgende Dokumente in deutscher Übersetzung (in Kopie) in Vorlage:
- Auszug aus dem Eheregister der Republik Mazedonien [nunmehr: Nordmazedonien], woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am XXXX .1998 mit XXXX , geb. XXXX , die Ehe schloss, und
- Auszug aus dem Geburtenregister der Republik Mazedonien [nunmehr: Nordmazedonien] mit der Nr. XXXX betreffend den Beschwerdeführer
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.08.2019, Zl. Skopje-ÖB/KONS/2066/2019, wies die Österreichische Botschaft Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei unrichtig, dass es gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegeben habe. Sein Vorbringen, wonach er selbst um eine Ausreiseverpflichtungsbescheinigung gebeten habe, um in Folge eines Meldevergehens legal ausreisen zu können, sei nicht nachvollziehbar, zumal es in der Information über die Verpflichtung zur Ausreise des Bundesamtes vom 07.08.2018 wörtlich heiße: „Sie befinden sich nach Ablauf Ihrer Arbeitsbewilligung unrechtmäßig im Bundesgebiet und haben die Dauer des erlaubten Aufenthaltes überschritten […]“. Ferner sei in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 trotz Vorliegens einer AMS-Beschäftigungsbewilligung ein Visum D verweigert worden sei.
Dem Beschwerdeführer seien im Jahr 2017 vier Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 31 Abs. 2 FPG zur Arbeitsaufnahme ausgestellt worden, jedoch sei er zuletzt im Jahr 2016 einer legalen und angemeldeten Beschäftigung in Österreich nachgegangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen sei das Vorliegen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen kein tragfähiges Argument für die Erteilung des Visums. So habe der Beschwerdeführer mehrmals – trotz Vorliegens einer Beschäftigungsbewilligung – unangemeldet gearbeitet. Für die Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit würden auch die langen Aufenthalte sprechen, da diese ansonsten kaum finanzierbar wären. Vom Beschwerdeführer seien keine eigenen finanziellen Mittel nachgewiesen worden, welche zur Finanzierung des Aufenthalts dienen hätten können. Da der Beschwerdeführer – trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufnahme einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit - bereits fünfmal unangemeldet im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei, könne nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er nunmehr ausschließlich einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen werde.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie die visumsfreie Zeit im Schengenraum überschritten habe, sei zu entgegnen, dass dieses fremdenrechtliche Fehlverhalten jedenfalls anhand der Ein- und Ausreisestempel im vorgelegten Reisepass nachvollziehbar sei. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.01.2019, Zl. W235 2192064-1/2E, festgehalten habe, sei bei einer Überschreitung der Aufenthaltsdauer von 90 Tagen dem Betroffenen ein fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten und würden die daraus resultierenden Zweifel an der Wiederausreiseabsicht zu Lasten des Betroffenen gehen. Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0560, fest, dass sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 FPG (Wiederausreise) ein Verbleib des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums – sollte es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen müsse; Zweifel hieran würden zu Lasten des Fremden gehen.
Aus der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ergebe sich weiters, dass bei der Prüfung der Wiederausreiseabsicht sowohl die allgemeinen Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Fremden, als auch seine persönlichen Umstände – insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation, seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten - zu berücksichtigen seien. Der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaliger Gelegenheit im gesamten Verfahren nicht versucht, seine wirtschaftliche, familiäre oder soziale Bindung an den Herkunftsstaat nachzuweisen. Es seien weder Belege über das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit noch über das Vorhandensein eines Einkommens oder sonstiger Vermögenswerte erbracht worden. Ebenso wenig habe er einen Beweis über die Existenz seiner Kinder vorgelegt. Aufgrund der nicht zweifelsfrei belegten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatstaat sei ein Verbleib über die Dauer des Visums hinaus naheliegend. Ferner ziele die Beschwerde ins Leere, wenn ausgeführt werde, der Beschwerdeführer werde durch die Versagung des Visums in seinen nach Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat habe und sich dort auch seine Familie befinde. Somit beeinflusse die Versagung des Visums sein Familienleben nicht.
Zusammengefasst würden konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass der Beschwerdeführer über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus im Bundesgebiet verbleiben werde. Ihm sei es nicht gelungen die diesbezüglichen Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerde sei daher abzuweisen gewesen.
6. Am 19.08.2019 stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertretung einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 11.04.2019 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines nationalen Visums D mit einer Gültigkeitsdauer von 150 Tagen für die einmalige Einreise und für den Hauptzweck „Saisonarbeiter“.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .03.2019 wurde XXXX als Arbeitgeber für den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter betreffend eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt in der Höhe von € 1.600,00 brutto für den Zeitraum von XXXX .04.2019 bis XXXX .10.2019 erteilt. Ferner erklärte sich der Arbeitgeber bereit, für die Dauer der Beschäftigung für Kost und Logis des Beschwerdeführers aufzukommen.
1.2. Im Herkunftsstaat ist der Beschwerdeführer als „arbeitssuchend“ gemeldet. Seinen Lebensunterhalt finanziert er durch die Mitarbeit auf der Landwirtschaft seines Vaters sowie durch finanzielle Zuwendungen seines Vaters. Er hat nicht nachgewiesen, über ein regelmäßiges Einkommen oder über sonstige Vermögenswerte zu verfügen.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX , geboren am XXXX , verheiratet. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist nicht in der Lage, für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufzukommen. Neben seiner Ehefrau leben auch die Eltern sowie der Bruder des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat.
1.3. In Österreich war der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX .02.2016 bis XXXX .09.2016 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. In der Folge wurden ihm für die Zeiträume von XXXX .02.2017 bis XXXX .03.2017, von XXXX .04.2017 bis XXXX .05.2017, von XXXX .06.2017 bis XXXX .07.2017 sowie von XXXX .08.2017 bis XXXX .09.2017 Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 31 Abs. 2 FPG idF vom 01.01.2014, BGBl. I Nr. 68/2013, erteilt.
Von XXXX .02.2017 bis XXXX .08.2018 war der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Tatsächlich hielt er sich von XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 sowie von XXXX .05.2017 bis XXXX .06.2017 in Österreich auf, wobei er in diesem Zeitraum weder über ein Visum noch über einen Aufenthaltstitel verfügte und auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet war. Neben mehreren kurzfristigen Aufenthalten im Schengenraum war der Beschwerdeführer auch von XXXX .09.2017 bis XXXX .11.2017 sowie von XXXX .11.2018 bis XXXX .12.2018 im Schengenraum aufhältig. Er hat jedoch nicht nachgewiesen, aus welchen Mitteln er in diesem Zeitraum seinen Lebensunterhalt bestritten hat.
1.4. Aufgrund des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens, nämlich der Überschreitung der erlaubten Aufenthaltsdauer von 90 Tagen, sowie aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Bindungen im Herkunftsstaat bestehen an der Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers im Fall eines weiteren Aufenthalts im Bundesgebiet erhebliche Zweifel. Ferner ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung begründet.
1.5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 11.04.2019 ein Verbesserungsauftrag erteilt, welchem er nicht vollständig nachgekommen ist. Ferner wurde ihm mit Schreiben vom 26.04.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, die er nicht wahrgenommen hat. Der Beschwerdeführer war im gesamten Verfahren jedoch nicht in der Lage, die dargelegten Bedenken zu zerstreuen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen betreffend den Gang des Verfahrens vor der Österreichischen Botschaft Skopje ergeben sich zweifelsfrei aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die Beschäftigungsbewilligung sowie die Zusage des Arbeitgebers, während der Beschäftigung für Kost und Logis des Beschwerdeführers aufzukommen, stützen sich auf den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom XXXX .03.2019 sowie auf das Schreiben von XXXX vom XXXX .02.2019.
2.2. Zudem ergibt sich die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als „arbeitssuchend“ gemeldet ist, aus der Bestätigung der „Agentur für Arbeitsverhältnisse“ der Republik Nordmazedonien. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 18.04.2019 in Verbindung mit dem vorgelegten Praxisnachweis vom XXXX .08.2017 geht weiters hervor, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters arbeitet und einerseits durch diese Tätigkeit, andererseits durch zusätzliche finanzielle Zuwendungen seines Vaters seinen Lebensunterhalt bestreitet. Bereits aus diesen Angaben ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig, sondern auf die finanziellen Zuwendungen seines Vaters angewiesen ist. Das Vorhandensein eines sonstigen Vermögens, aus welchem er seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte, hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht nachgewiesen. Es wird in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, über kein Bankkonto zu verfügen. Allerdings hat er auch keine sonstigen Unterlagen – wie etwa Lohnzettel oder Eigentumsurkunden - in Vorlage gebracht, welchen zu entnehmen wäre, dass er über ausreichendes Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügt. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch das Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer in den letzten 24 Monaten ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung gehabt habe, als vollkommen unsubstanziiert.
Dem Auszug aus dem Eheregister der Republik Mazedonien [nunmehr: Nordmazedonien] ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit XXXX , geb. XXXX , verheiratet ist. In Bezug auf seine Ehefrau ist festzuhalten, dass aus der entsprechenden Bestätigung der „Agentur für Arbeitsverhältnisse“ der Republik Nordmazedonien zwar hervorgeht, dass sie nicht als „arbeitssuchend“ gemeldet ist; allerdings brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18.04.2019 vor, dass seine Ehegattin keiner Beschäftigung nachgehe, und sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, die darauf schließen lassen würden, dass seine Ehefrau erwerbstätig wäre. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren dargetan, dass seine Ehefrau über ein sonstiges ausreichendes Vermögen verfügt, um für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Vielmehr wurde in der Beschwerde festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers auf sein Einkommen angewiesen ist.
In einer Gesamtschau war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht selbsterhaltungsfähig sind.
Die Feststellung, dass auch der Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat leben, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
2.3. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX .02.2016 bis XXXX .09.2016 als Arbeiter zur Sozialversicherung in Österreich gemeldet war, stützt sich auf den von ihm vorgelegten Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand 06.02.2018. Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Jahr 2017 aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 22.06.2021. Ebenso gründet die Feststellung zur Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.06.2021. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers im Schengenraum bzw. in Österreich ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Auszügen aus seinem Reisepass.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die fehlende Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers sowie zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch einen weiteren Aufenthalt in Österreich ist Folgendes festzuhalten:
Vorauszuschicken ist, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit gefolgt wird, als sich aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ergibt, dass er im Jahr 2018 über die zulässige Aufenthaltsdauer hinaus im Schengeraum aufhältig gewesen ist. Aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer von XXXX .02.2017 bis XXXX .08.2018 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet hatte; allerdings ist seinem Reisepass betreffend das Jahr 2018 zu entnehmen, dass er lediglich am XXXX .08.2018 sowie von XXXX .11.2018 bis XXXX .12.2018 im Schengenraum aufhältig war und sohin die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschritten hat. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren betreffend die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach seiner Ein- und Ausreise am XXXX .08.2018 laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 22.06.2021 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingestellt wurde. Insgesamt ist daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am XXXX .08.2018 eingereist sei, um seine Daten im Melderegister zu berichtigen, plausibel.
Dies vermag jedoch nichts an der Tatsache zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer nach den von ihm in Vorlage gebrachten Auszügen aus seinem Reisepass zweifelsfrei von XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 sowie von XXXX .05.2017 bis XXXX .06.2017 in Österreich bzw. im Schengenraum aufgehalten hat und die zulässige Aufenthaltsdauer von 90 Tagen (drei Monate) binnen einer Frist von 180 Tagen (sechs Monate) sohin jedenfalls überschritten hat. Dem amtswegig einholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 22.06.2021 ist ferner zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum über kein gültiges Visum oder über einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich für die Zeiträume von XXXX .02.2017 bis XXXX .03.2017 sowie von XXXX .04.2017 bis XXXX .05.2017 über Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 31 Abs. 2 FPG idF von 01.01.2014, BGBl. I Nr. 68/2013, verfügt hat.
In der Stellungnahme vom 18.04.2019 brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich nur pauschal vor, es entspreche nicht den Tatsachen, dass er sich über die sichtvermerksfreie Zeit hinaus im Schengenraum aufgehalten habe. Begründend führte er aus, er sei im Jahr 2017 stets mit demselben Bus gefahren und hätten ihn die Organe an der ungarischen Grenze immer kontrolliert, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Fall einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer Probleme bekommen hätte. Diese Erklärung erweist sich jedoch nicht als nachvollziehbar. Ausgehend von seinen Angaben, wonach er stets an der ungarischen Grenze von den zuständigen Organen kontrolliert worden sei, ist vielmehr davon auszugehen, dass seine Ein- und Ausreise in den Schengenraum in seinem Reisepass vollständig dokumentiert wurde (vgl. zum Abstempeln der Reisedokumente auch Artikel 11 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)). Fahrscheine oder sonstige Beweismittel, die geeignet wären nachzuweisen, dass seine Reisebewegungen unvollständig dokumentiert worden seien, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen sohin nicht zu widerlegen, dass er sich in einem Zeitraum von 180 Tagen länger als 90 Tage im Schengengebiet aufgehalten hat. Ebenso wenig lässt sich seinem Vorbringen entnehmen, dass er in diesem Zeitraum über ein Visum oder über einen Aufenthaltstitel verfügt hat oder berücksichtigungswürdige Gründe für die verspätete Ausreise vorgelegen sind. Die Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengenraum bildet daher einen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass seine Wiederausreise nicht gesichert ist.
Im Verfahren haben sich – wie bereits von der Österreichischen Botschaft Skopje in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigt – darüber hinaus weitere Anhaltspunkte für die fehlende Wiederausreiseabsicht des Beschwerdeführers ergeben. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine wirtschaftlichen Bindungen zum Herkunftsstaat nachgewiesen hat, sondern vielmehr selbst vorbrachte, dass weder er noch seine Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen, durch welche sie in der Lage wären, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. dazu die näheren Ausführungen unter Punkt II.2.2.). Ebenso wenig vermag sein Vorbringen zu überzeugen, wonach bereits aufgrund seiner familiären Bindungen von seiner Wiederausreiseabsicht auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer bereits einmal trotz des bestehenden Familienlebens im Herkunftsstaat die zulässige Aufenthaltsdauer überschritten hat. Nur am Rande wird bemerkt, dass im vom Beschwerdeführer vorgelegten Praxisnachweis vom XXXX .08.2017 festgehalten wird, dass in Österreich die Schwester des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Mann und ihren drei Kindern lebt. Folglich verfügt der Beschwerdeführer auch in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte.
Wenn in der Beschwerde erstmalig vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat fünf (!) Kinder habe und auch vor diesem Hintergrund seine Wiederausreise als gesichert erscheine, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen bereits aufgrund des Neuerungsverbotes gemäß § 11a FPG unzulässig ist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zum Beweis dieses Vorbringens vorgelegt hat und im Übrigen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der er nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine familiären Bindungen zu seinen – immerhin fünf - Kindern angeführt hat.
Aufgrund der obigen Erwägungen, insbesondere aufgrund des fremdenrechtlichen Fehlverhaltens, konkret der Überschreitung der Aufenthaltsdauer von 90 Tagen binnen einer Frist von 180 Tagen, sowie aufgrund der fehlenden wirtschaftlichen Bindungen zum Herkunftsstaat, wurde sohin die Feststellung getroffen, dass die Wiederausreise des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall nicht gesichert ist.
Der Österreichischen Botschaft Skopje ist ferner nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Österreich einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und sein weiterer Aufenthalt insgesamt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Dies aus folgenden Gründen:
Aus dem vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Sozialversicherungsdatenauszug mit Stand XXXX .02.2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX .02.2016 bis 11.09.2016 in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet gewesen und sohin in diesem Zeitraum einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Da der Beschwerdeführer – wie bereits mehrfach ausgeführt – im Herkunftsstaat kein ausreichendes Einkommen erzielt, sondern vielmehr auf die finanzielle Unterstützung seines Vaters angewiesen ist, ist nicht nachvollziehbar, wie er in der Lage gewesen sein soll, seine längeren Aufenthalte im Schengenraum – insbesondere jene von XXXX .01.2017 bis XXXX .05.2017 sowie von XXXX .11.2018 bis XXXX .12.2018 – zu finanzieren. Dem Verbesserungsauftrag der Österreichischen Botschaft Skopje vom 11.04.2019, mit welchem ihm aufgetragen wurde, Nachweise über die Finanzierung dieser Aufenthalte zu erbringen, ist er nicht hinreichend nachgekommen. So geht weder aus seinem Vorbringen noch aus den von ihm vorgelegten Unterlagen nachvollziehbar hervor, aus welchen Mitteln er seine Aufenthalte finanzierte und welchem Zweck seine Aufenthalte dienten. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, sein Aufenthalt im Schengenraum sei von seinem nunmehr künftigen Arbeitgeber finanziert worden, ist darauf zu verweisen, dass zwar in der Bestätigung von XXXX vom XXXX .04.2018 festgehalten wird, dass dieser den Beschwerdeführer bei seinen früheren Aufenthalten finanziell unterstützt und ihm Kost sowie Logis unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat; hinsichtlich dieser Bestätigung ist jedoch zunächst festzuhalten, dass sie nicht zu erklären vermag, wie der Aufenthalt von XXXX .11.2018 bis XXXX .12.2018 finanziert worden ist, zumal dieser nach Ausstellung der Bestätigung stattgefunden hat. Ebenso wenig ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass der künftige Arbeitgeber des Beschwerdeführers – wie in der Bestätigung ausgeführt – die mehrmonatigen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Jahr 2017 finanziert hat, indem er ihm nicht nur Kost und Logis zur Verfügung gestellt, sondern ihm auch Bargeldbeträge persönlich übergeben haben will, ohne hierfür eine Gegenleistung erhalten zu haben. Eine diesbezügliche Erklärung ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen.
Hinzu kommt, dass für den Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister für das Jahr 2017 insgesamt vier Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß § 31 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 ausgestellt wurden. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung war seinerzeit gemäß § 31 Abs. 2 FPG idF BGBl. I Nr. 68/2013 einem Arbeitgeber auf Antrag mit Zustimmung des Fremden auszustellen, wenn ein Arbeitgeber beabsichtigte, einen Fremden, der zur visumfreien Einreise berechtigt war und dem kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam, gemäß § 5 AuslBG idF BGBl. I. Nr. 25/2011, zu beschäftigen, soweit keine fremdenpolizeilichen Einwände gegen den Aufenthalt des Fremden bestanden. Ausgehend davon, dass die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemäß § 5 AuslBG idF BGBl. I. Nr. 25/2011 diente, ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zwar für die Dauer mehrerer Monate in das österreichische Bundesgebiet einreiste, jedoch in weiterer Folge – trotz Vorliegens von Unbedenklichkeitsbescheinigungen – keiner Erwerbstätigkeit nachging.
In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 in Österreich einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein, zumal er in Österreich zuletzt (lediglich) bis XXXX .09.2016 zur Sozialversicherung gemeldet gewesen ist und er im gesamten Verfahren nicht in der Lage gewesen ist nachvollziehbar darzulegen, wie er seine weiteren Aufenthalte finanziert hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Rechtliche Grundlagen:
Die „Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind“ in der Fassung vom 15.05.2014 enthält einen Art. 1, welcher in seinem Abs. 2 vorsieht, dass die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht nach Absatz 1 leg. cit. für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit sind. Laut Anhang II gilt die Visumsbefreiung für Staatsangehörige der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (nunmehr Republik Nordmazedonien) insoweit, als sie Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind.
Die maßgebliche Bestimmung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der Fassung BGBl. III Nr. 90/1997 (in der Folge: Schengener Übereinkommen – Durchführung) lautet:
„Artikel 20
(1) Sichtvermerksfreie Drittausländer können sich in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
(2) Absatz 1 berührt nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Aufenthalt eines Drittausländers in ihrem Hoheitsgebiet in Ausnahmefällen oder in Anwendung der Bestimmungen eines bilateralen Abkommens, das bereits vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zustandegekommen ist, über drei Monate hinaus zu verlängern.
(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbeschadet des Artikels 22.“
Die maßgebliche Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) lautet:
„Artikel 11
Abstempeln der Reisedokumente
(1) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen werden bei der Einreise und bei der Ausreise systematisch abgestempelt. Ein Einreise oder Ausreisestempel wird insbesondere angebracht in
a) den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, in denen sich ein gültiges Visum befindet;
b) den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, denen von einem Mitgliedstaat an der Grenze ein Visum erteilt wird;
c) den Grenzübertrittspapieren von Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen.
(2) Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf den die Richtlinie 2004/38/EG Anwendung findet, die aber die Aufenthaltskarte nach der genannten Richtlinie nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen sind, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, aber die Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG nicht vorzeigen, werden bei der Ein- und Ausreise abgestempelt.
(3) Von der Anbringung des Einreise- und Ausreisestempels wird abgesehen
a) in den Reisedokumenten von Staatsoberhäuptern und Würdenträgern, deren Eintreffen im Voraus auf diplomatischem Wege offiziell angekündigt wurde;
b) in den Fluglizenzen oder den Besatzungsausweisen von Flugpersonal;
c) in den Reisedokumenten von Seeleuten, die sich nur während der Liegezeit des Schiffes in dem Gebiet des angelaufenen Hafens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;
d) in den Reisedokumenten der Besatzung und der Passagiere von Kreuzfahrtschiffen, die nicht den Grenzübertrittskontrollen nach Nummer 3.2.3 des Anhangs VI unterliegen;
e) in den Grenzübertrittspapieren von Staatsangehörigen Andorras, Monacos und San Marinos;
f) in den Reisedokumenten des Zugpersonals auf internationalen Personen- und Güterzugverbindungen;
g) in den Reisedokumenten von Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG vorzeigen.
Auf Antrag eines Drittstaatsangehörigen kann ausnahmsweise von der Anbringung des Ein- oder Ausreisestempels abgesehen werden, wenn der Stempelabdruck zu erheblichen Schwierigkeiten für den Drittstaatsangehörigen führen würde. In diesem Fall wird die Ein- oder Ausreise auf einem gesonderten Blatt unter Angabe des Namens und der Passnummer beurkundet. Dieses Blatt wird dem Drittstaatsangehörigen ausgehändigt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Statistiken über diese Ausnahmefälle führen und der Kommission diese Statistiken zur Verfügung stellen.
(4) Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
(5) Soweit möglich wird der Drittstaatsangehörige darüber unterrichtet, dass der Grenzschutzbeamte verpflichtet ist, sein Reisedokument bei der Ein- und Ausreise abzustempeln, auch wenn die Kontrollen gemäß Artikel 9 gelockert worden sind.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
[…]
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
[…]
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
[…]
§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
§ 20 Form und Wirkung der Visa D
(1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
3. Visum zu Erwerbszwecken;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
7. Visum zur Wiedereinreise;
8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
9. Visum für Saisoniers;
10. Visum für Praktikanten.
(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens
1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;
2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.
(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
§ 21 Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D
(1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.
In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn
1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;
3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;
5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;
6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;
8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);
9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;
10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;
11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
13.