Entscheidungsdatum
03.08.2021Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2Spruch
W167 2166868-1/48E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX :
A)
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Weiters wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III). Zudem wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV).
3. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer gegen den bezeichneten Bescheid Beschwerde und beantragte u.a. eine mündliche Verhandlung.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
5. Mit Erkenntnis vom XXXX , wies das Bundesverwaltungs-gericht die Beschwerde als unbegründet ab.
6. Mit Erkenntnis vom XXXX hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend den Abspruch über die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides auf. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
7. Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers betreffend die Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX zurückgewiesen.
8. Am XXXX übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausreisebestätigung von IOM.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur noch die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides.
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX ist nicht entscheidungsreif.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere den höchstgerichtlichen Entscheidungen sowie aus der Ausreisebestätigung von IOM. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest, eine Einvernahme des Beschwerdeführers ist erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).
Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren gemäß Abs. 2a leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
3.2. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 in den Fällen des § 12a Abs. 3 leg. cit. als gegenstandslos abzulegen, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde (Z 2)
3.3. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt (§ 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005).
Daher ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise Rückkehrhilfe VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W167.2166868.1.00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021