Entscheidungsdatum
05.08.2021Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W124 2241836-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Präsidalrepublik GUINEA, gegen den Spruchpunkt VIII. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des bekämpften Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der der Präsidalrepublik GUINEA, stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Verfahren vor dem BFA im Wesentlichen damit, dass sein Bruder, der die Partei UFDG, unterstützt habe, verhaftet worden sei. Der BF befürchte deshalb ebenso verhaftet zu werden.
In weiterer Folge wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) u.a. der Antrag des BF abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Fluchtvorbringen des BF wurde seitens der Behörde aufgrund von unglaubwürdigen Vermutungen und mangels konkreter glaubwürdiger Anhaltspunkte als unglaubwürdig gewertet. Mit Spruchpunkt VIII. des genannten Bescheides wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Entscheidung wurde im Fall der BF mit dem Vorliegen von § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG begründet.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes wurde binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zugrundegelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).
Zu Spruchteil A):
2.2. Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, oder
6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF,hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist gemäß 18 Abs. 2 BFA-VG abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
3. Fluchtgefahr besteht.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Bundesamt im Spruch mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG begründet.
Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
In der Beweiswürdigung bzw. Begründung finden sich keine individuellen Argumente für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG. Aus dem Akteninhalt bzw. dem Vorbringen der BF, der als Befürchtung eine polizeiliche Verfolgung als Sympathisant einer politischen Partei geltend machte, geht nicht hervor, dass der BF keine den Gründen der GFK zurechenbaren Verfolgung bzw. Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zumindest vertretbar behauptet hätte (vgl. dazu etwa VwGH 30.06.2011, Zl. 2008/23/0159, zu § 38 AsylG 2005 idF vor dem 01.01.2014). Dem Akteinhalt sind aber auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 oder 2 BFA-VG zu entnehmen.
Der betreffende Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher spruchgemäß zu beheben. Der Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des im Spruch genannten Bescheides kommt damit die aufschiebende Wirkung nach § 13 Abs. 1 VwGVG idgF wieder zu.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W124.2241836.1.01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021