TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/9 W253 2182612-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
VwGVG §28
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs4
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch



W253 2182612-1/22E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES UND ERKENNTNISSES:

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zl. 1083214906-151123073, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg BINDER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Benno WAGENEDER, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.12.2017, Zl. 1083214906-151123073, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

1. Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass eine den Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I. Nr. 100/2005, iVm § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, auf Dauer unzulässig ist.

2. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

3. Die Spruchpunkte V. und VI. des Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 20.07.2021 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Revisionsverzicht Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung teilweise Beschwerderückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W253.2182612.1.00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten