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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des J in Y, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Y, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Mai 1996, Zl. 119.401/2-III/11/96, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Mai 1996 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung u. a. gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde insoweit aus, daß gemäß § 6 Abs. 2 AufG Erstanträge auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen seien. § 6 Abs. 2 AufG sei auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen ein Fremder, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung begehre. Der Beschwerdeführer sei 1991 illegal über Ungarn in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, welcher letztinstanzlich abgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe daher seinen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung vom Ausland aus zu stellen gehabt.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die wesentliche Sachverhaltsannahme der Behörde, er habe den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus gestellt, nicht. Er vermeint jedoch, dazu aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen berechtigt gewesen zu sein.
Auf Grund seines fristgerecht gestellten Antrages auf Asylgewährung nach seiner Einreise im Jahr 1991 habe der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erworben, welche grundsätzlich erst mit rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens ende. Im Beschwerdefall habe dieses erst durch die Abweisung des Asylantrages bzw. der Berufung und der dagegen eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof am 19. Mai 1994 seinen Abschluß gefunden.
Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 96/19/0767 mwN) erkennt, kommt nach dem rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens § 6 Abs. 2 erster Satz AufG zur Anwendung. Auch der abgewiesene Asylwerber hat seinen Antrag betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen.
§ 6 Abs. 2 AufG sieht zwar ausnahmsweise eine Antragstellung vom Inland aus vor, jedoch nur aus taxativ aufgezählten Gründen. Keiner dieser Gründe ist im vorliegenden Fall verwirklicht; eine Antragstellung vom Inland "aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" sieht § 6 Abs. 2 AufG nicht vor.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996193187.X00Im RIS seit
02.05.2001