Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W132 2200732-1/20E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.07.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.07.2018, Zl. 820438309 - 180156439, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.07.2021, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages vom 14.02.2018 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt, und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 55 Abs. 1 iVm § 54 Abs. 2 AsylG für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchteile II. bis IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.07.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die Verfahrensparteien innerhalb der zweiwöchigen Frist keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt haben.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Teileinstellung Teilstattgebung teilweise Beschwerderückziehung VerlängerungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W132.2200732.1.00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021