Entscheidungsdatum
16.08.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W213 2199174-1/16E
W213 2199175-1/19E
W213 2199172-1/13E
W213 2199098-1/13E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 29.06.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG, als Einzelrichter über die Beschwerden von
1. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
2. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
3. mj XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
4. mj. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter XXXX und XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan,
alle vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, Pulverturmgasse 4/2/R1,
jeweils gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom
1. 08.06.2018, Zl. 1121241608-160927198,
2. 08.06.2018, Zl. 1121239806-160927341,
3. 08.06.2018, Zl. 1121238003-160927287,
4. 08.06.2018, Zl. 1178994101-180050380,
nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.06.2021 zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und den Beschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.06.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W213.2199174.1.00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021