TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/20 W232 2238539-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2021
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Entscheidungsdatum

20.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7

Spruch


W232 2238539-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2020, Zl. 1266048502-200823450, nach Beschwerdevorentscheidung vom 15.12.2020 zu Recht:

A)

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.09.2020 gab der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, gegenüber den Organen einer Landespolizeidirektion an, bereits seit Jahren in Österreich zu leben, wobei er auch einen Arbeitsvertrag einer österreichischen Firma vorlegte.

2. Am 07.09.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zunächst führte der Beschwerdeführer aus, bei einem Anwalt gewesen zu sein, welcher ihm gesagt habe, dass es ihm mit seinem Visum nicht erlaubt gewesen sei, in Österreich zu arbeiten, das habe er nicht gewusst und würde das sehr bedauern. Er habe einen serbischen Reisepass und einen slowakischen Aufenthaltstitel. Seit Juli 2020 habe er einen österreichischen Führerschein. Zuletzt sei er am 27. oder am 29.02.2020 via Kroatien und Slowenien nach Österreich eingereist. Seit dem 04.05.2020 habe er sich in der Slowakei und in Österreich aufgehalten, wobei er grundsätzlich jedes Wochenende in der Slowakei gewesen sei. Seit 13.03.2020 sei er bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Sein Lebensmittelpunkt sei in der Slowakei. In Österreich Hauptwohnsitz gemeldet sei er, weil ihm gesagt worden sei, dass er mit seinem slowakischen Aufenthaltstitel überall in der EU wohnen und arbeiten könne. In Serbien würden seine Mutter und seine drei Kinder aus erster Ehe, zwei davon seien minderjährig, leben. Seine Schwester lebe in Wien und in der Slowakei lebe eine Freundin von ihm. Zurzeit sei er in Mödling bei einer Firma angestellt.

3. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 26.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG 2005 gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem 04.05.2020 rechtswidrig im Bundesgebiet bzw. dem Gebiet Schengen aufgehalten habe. Zu den Gründen des Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer de facto mittellos sei, da er gemäß der Mitteilung des Arbeitsmarktservice (AMS) im Bundesgebiet nie und zu keinem Zeitpunkt zur Aufnahme von Arbeit berechtigt gewesen sei, einer solchen unselbstständigen Arbeit jedoch wiederholt nachgegangen und hierzu auch Geldleistungen empfangen habe, wie auch diverse Leistungen des AMS, zu deren Empfang er aber nie berechtigt gewesen sei und ohne diese Leistungen, er auch zu keinem Zeitpunkt seine persönlichen Bedürfnisse in finanzieller Hinsicht hätte bedienen können, wobei hierzu in jedem Fall der massive rechtswidrige Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. dem Gebiet Schengen in Verbindung mit der wiederholten de facto Schwarzarbeit überwiege und könne hierzu nicht glaubhaft angenommen werden, dass er, um diese Umstände nicht gewusst hätte.

4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 15.10.2020 Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Einreiseverbot) erhoben.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2020 wurde die Beschwerde im Wege der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

6. Mit Vorlageantrag vom 11.01.2021 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Er ist im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels.

Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums und hat im Zeitpunkt seiner Betretung am 05.09.2020 die zulässige sichtvermerksfreie Aufenthaltszeit überschritten. Er ist im Bundesgebiet einer illegalen Beschäftigung nachgegangen.

In Österreich lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, eine serbische Staatsbürgerin, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist.

Der Beschwerdeführer hat am 07.10.2020 das österreichischen Bundesgebiet verlassen (freiwillige Ausreise).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die im Zuge des Verfahrens vorgelegten Personaldokumente.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Reisepass und wurde in der Beschwerde der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellten Dauer des Aufenthaltes nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und einem ZMR- Auszug.

Die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte I., II. und IV. in Rechtskraft erwachsen sind.

3.1. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:

"(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2.

wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.

wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.

wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5.

wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.

den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7.

bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8.

eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9.

an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(…)“

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG 2005 gestützt: Auf Grund seiner rechtswidrigen Einreise, Aufenthalt, Mittellosigkeit iVm der wiederholten illegalen Aufnahme einer unselbstständigen beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet, dem mehrjährigen negieren jeglicher Rechtsordnung hierzu sowie der damit subsumiert objektiv verbundenen Gefahr, dass nicht nur sein bisheriger sondern auch sein weiterer rechtswidriger Aufenthalt zu Lasten der diversen Gebietskörperschaften geht, würden ausreichende Gründe für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren vorliegen.

Im gegenständlichen Fall überschritt der Beschwerdeführer unstrittig bei Weitem die höchst zulässige Aufenthaltsdauer und ging ohne Arbeitserlaubnis einer Erwerbstätigkeit in Österreich nach.

Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung für eine Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des AuslBG. Von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt (vgl VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).

Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren; außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Der Beschwerdeführer ist mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten serbischen Staatsbürgerin liiert. Die Lebensgemeinschaft wurde jedoch im Bewusstsein gegründet, dass der Beschwerdeführer über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt.

Da ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" besteht (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047), vermögen auch die Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich nicht dazu führen, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden müsste.

Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit, letzterem der Vorrang einzuräumen.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit fünf Jahren als überschießend. Zwar ging der Beschwerdeführer einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und kann dies unter Betrachtung seines Gesamtverhaltens nicht als bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden. Dennoch ist der Beschwerdeführer unbescholten, wirkte bei der Feststellung des Sachverhalts mit und hat das österreichische Bundesgebiet nach Bescheiderlassung freiwillig verlassen, sodass mit einem zweijährigen Einreiseverbot das Auslangen gefunden werden kann.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dauer Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung illegale Beschäftigung Mittellosigkeit Schwarzarbeit Teilstattgebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W232.2238539.1.00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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