RS Vwgh 1975/10/29 0944/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1975
beobachten
merken

Index

Stempel- und Rechtsgebühren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1
VwGG §34 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/57 E 16. April 1959 VwSlg 4941 A/1959 RS 2

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des Art 131 Abs 1 B-VG, dass nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH erhoben werden kann, besagt nicht, dass nach Erschöpfung des ordentlichen Rechtsmittelzuges der Bescheid der ersten Instanz Gegenstand der Beschwerde sein kann.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des Beschwerdeführers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000944.X02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten