TE Vwgh Erkenntnis 1984/2/13 83/12/0099

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Veröffentlicht am 13.02.1984
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Index

Dienstrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §37 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Dr. WW in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 31. Mai 1983, Zl. 213.406/15-2.2/83, betreffend Nebentätigkeit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Oberstleutnant des höheren militärtechnischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Kaserne X, wo er beim Physikalischen Laboratorium des Amtes für Wehrtechnik als Referatsleiter diensteingeteilt ist.

Mit Bescheid des Militärkommandos Wien wurde der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. April 1983 zum Kasernkommandanten der Kaserne X bestellt.

Mit einer am 25. April 1983 bei der belangten Behörde eingegangenen Eingabe ersuchte der Beschwerdeführer um bescheidmäßige Feststellung, ob seine Tätigkeit als Kasernkommandant eine Nebentätigkeit im Sinne des § 37 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (BDG) 1979 darstelle, und brachte dazu vor, er habe in dieser Funktion die Dienstaufsicht über die Bediensteten des Kasernkommandos X, die „Mob Agenden“ im Kasernbereich, die Initiierung und Koordinierung von Arbeiten an den Gebäuden und Einrichtungen der Kaserne sowie Aufgaben für die militärische Sicherung durchzuführen. Diese Tätigkeit erfordere nach Mitteilung seines Vorgängers einen zeitlichen Mehraufwand von 20 Stunden pro Monat und stehe in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben, die er an seinem Arbeitsplatz im Physikalischen Laboratorium wahrzunehmen habe.

Die belangte Behörde stellte mit dem angefochtenen Bescheid fest, daß die vom Beschwerdeführer als Kasernkommandant der Kaserne X zu erbringende Tätigkeit eine Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 nicht darstelle. Begründend führte sie aus, gemäß § 1 Abs. 3 Z. 3 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, sei der Beschwerdeführer als Berufsoffizier Angehöriger des Bundesheeres und sohin Soldat im Sinne des § 2 Z. 1 der Allgemeinen Dienstvorschrift für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979. Für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehörten, würden die Allgemeinen Dienstvorschriften gemäß § 1 ADV insoweit gelten, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt sei. Da die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ausnahme der Bestimmungen des Disziplinarrechtes auf Berufsoffiziere anzuwenden seien, sei bei der Beurteilung der Frage, ob eine Nebentätigkeit vorliege, auf die beiden genannten Vorschriften Bedacht zu nehmen. Gemäß § 37 Abs. 1 BDG 1979 können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen werden. Nach den Bestimmungen des § 19 ADV sei Kasernkommandant der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres. Diesem obliege die Regelung des inneren Wach- und Bereitschaftsdienstes sowie des Dienstes vom Tag. Überdies habe der Kasernkommandant alle sonstigen für die militärische Ordnung und Sicherheit in seinem Dienstbereich erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Aus den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 ADV ergebe sich, daß ein Berufsoffizier bei Vorliegen der festgesetzten Voraussetzungen die Funktion und die hiemit verbundenen Aufgaben des Kasernkommandanten auszuüben habe. Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 sei der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung aus eigenem zu besorgen. Aus den Bestimmungen des § 19 ADV sei zu ersehen, daß der „Dienst in Kasernen“ (Kasernkommandant) zu den dienstlichen Pflichten des Soldaten zählt. Daraus folge jedoch, daß die Besorgung der Aufgaben als Kasernkommandant im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 1 BDG 1979 zu den dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers zähle, weswegen diese Tätigkeit nicht als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 festgestellt hätte werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden und dessen Aufhebung beantragt wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Feststellung, daß seine Tätigkeit als Kasernkommandant eine Nebentätigkeit gemäß § 37 BDG 1979 sei, sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und das Parteiengehör im Sinne der §§ 1, 8 DVG, 37, 39 und 60 AVG 1950 verletzt.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 37 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) können dem Beamten ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden. Diese als Nebentätigkeit bezeichnete Tätigkeit des Beamten ist nach der Bestimmung des § 25 des Gehaltsgesetzes 1956 zu vergüten. Schon aus diesem Grund kann ein Interesse des Beamten an der von ihm beantragten bescheidmäßigen Feststellung, ob die ihm aufgetragene Tätigkeit als Kasernkommandant als Nebentätigkeit anzusehen ist oder nicht, als gegeben angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid auf Antrag der Partei zu erlassen, wenn ein solcher zur Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses des Antragstellers zur Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zukommt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1978, Zl. 65/78, Slg. N. F. Nr. 9662/A, und die dort genannte Rechtsprechung).

In der Sache selbst ist nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 1 BDG 1979 zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer durch die Bestellung zum Kasernkommandanten eine weitere Tätigkeit für den Bund in einem anderen Wirkungskreis neben den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Bundesgesetz obliegen, übertragen worden ist.

Dabei ist nach dem unbestrittenen Sachverhalt davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer als Oberstleutnant des höheren militärtechnischen Dienstes jedenfalls als Soldat im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 3 und Abs. 4 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, den Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979 über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), BGBl. Nr. 43/1979, insoweit unterliegt, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist (§ 1 ADV). § 19 Abs. 1 ADV ordnet für den Dienst in Kasernen an, daß der jeweils ranghöchste Kommandant der in einer Kaserne untergebrachten Teile des Bundesheeres Kasernkommandant ist. Ausnahmen bestimmt der Bundesministet für Landesverteidigung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen.

Da die Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer seinen Dienst zu leisten hat, die Kaserne X ist, ergibt sich schon aus der Bestellung zum Kasernkommandanten, seine dienstliche Verpflichtung zur Verrichtung der dem Kasernkommandanten übertragenen Dienstpflichten. Dies unabhängig davon, welchen Arbeitsplatz der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Dienststelle innehat. Eine andere Betrachtung ist nach den dargestellten Bestimmungen ausgeschlossen, weil keine dienstrechtlichen Vorschriften den Anwendungsbereich der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer im Sinne des § 1 einschränken. Daraus ergibt sich aber, daß wegen der unmittelbar aus der dienstrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers sich ergebenden Bestellung zum Kasernkommandanten die damit verbundene Tätigkeit schon begrifflich nicht als Nebentätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 BDG 1979 angesehen werden kann.

Aus diesem Grund ist auf die Beschwerdeausführungen, die unter Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage des unmittelbaren Zusammenhanges einer Nebentätigkeit mit den dienstlichen Aufgaben, die dem Beamten obliegen, behandeln, nicht weiter einzugehen. Ebensowenig kommt dem Inhalt der vom Beschwerdeführer dargestellten provisorischen Arbeitsplatzbeschreibung, die seinen bisherigen Aufgabenbereich abgrenzt, erhebliche rechtliche Bedeutung im Beschwerdefall zu. Inwieweit durch die Verwendung des Beschwerdeführers in der Stellung eines Kasernkommandanten von ihm im erheblichen Ausmaß Dienste verrichtet werden, die gegenüber seiner bisherigen Tätigkeit ein höheres Ausmaß an Verantwortung und zeitliche Mehrbelastung bedeuten, ist für die Beurteilung der hier allein entscheidenden Frage des Vorliegens einer Nebentätigkeit im § 37 Abs. 1 BDG 1979 nicht erheblich.

Daraus ergibt sich weiter, daß die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel nicht vorliegen, da bei der dargestellten Sach- und Rechtslage die belangte Behörde auch bei Ermittlungen in der vom Beschwerdeführer vermißten Richtung nicht zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 13. Februar 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983120099.X00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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