RS Vwgh 2018/1/29 Ra 2016/04/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2018
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §1 Abs2
GewO 1994 §1 Abs6
GewO 1994 §366 Abs1 Z2
VerG 2002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/04/0044 B 17. Juni 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die von einem nach dem Vereinsgesetz 2002 (früher Vereinsgesetz 1951) konstituierten Verein entfaltete Tätigkeit der GewO 1994 unterliegt, kommt es nicht darauf an, ob der Verein tatsächlich Gewinn erzielt. Entscheidend ist vielmehr, ob die Absicht besteht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Ist die Gebarung eines derartigen Vereins mit dem Bemühen verbunden, Auslagen gering zu halten oder unter Umständen zu vermeiden, und im Übrigen dahin ausgerichtet, Einnahmen lediglich in der Höhe der aus der Verwirklichung der ideellen Vereinszwecke zwangsläufig erwachsenden Auslagen zu erzielen, so liegt eine solche Ertragserzielungsabsicht nicht vor. Umgekehrt mangelt aber nicht jeder Vereinstätigkeit, deren Erträgnisse der Verminderung des Gesamtaufwandes eines Vereines dienen, schon allein im Hinblick auf diese Eigenschaft die Gewerbsmäßigkeit. Entscheidend ist vielmehr, ob jene Vereinstätigkeit, in deren Rahmen Einkünfte erzielt werden, in der Absicht betrieben wird, einen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen (Hinweis E vom 20. Dezember 2010, 2009/03/0028 und 0029, mwN; vgl. idS auch das E vom 31. Mai 2012, 2010/06/0207, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040058.L02

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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