TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/19 96/11/0343

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §73 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in P, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in A, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Oktober 1996, Zl. VerkR-392.448/1-1996/Kof, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem am 29. September 1990 begangenen Alkoholdelikt die Lenkerberechtigung auf die Dauer von vier Monaten, im Zusammenhang mit einem am 24. Juni 1991 begangenen Alkoholdelikt auf die Dauer von 18 Monaten jeweils vorübergehend entzogen worden war.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 20 Monaten von der vorläufigen Führerscheinabnahme am 28. Juni 1996 an keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Dem lag zugrunde, daß der Beschwerdeführer an dem genannten Tag abermals ein Alkoholdelikt (§ 5 Abs. 1 StVO 1960) begangen hat. Wegen dieser Verwaltungsübertretung ist er - wie auch wegen "Fahrerflucht" (§ 4 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 5 StVO 1960) - rechtskräftig bestraft worden.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bemängelt lediglich, daß die Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit mehr als 18 Monaten bemessen und aus diesem Grunde keine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung verfügt worden sei. Zwischen dem zweiten Alkoholdelikt und seiner letzten Tat seien fünf Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten habe.

Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer wegen der Entziehung seiner Lenkerberechtigung zwischen den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nur ungefähr dreieinhalb Jahre im Besitz einer Lenkerberechtigung war und als Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Änderung seiner Sinnesart unter Beweis stellen konnte, ist die bekämpfte Entziehungsmaßnahme nach Art und Ausmaß nicht als gesetzwidrig anzusehen. Eine frühere vorübergehende Entziehung für 18 Monate hat beim Beschwerdeführer nicht bewirkt, daß er die Bestimmungen über Alkoholgenuß im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker einzuhalten bereit wäre. Es liegt auf der Hand, daß sich die Behörde beim nunmehrigen dritten Alkoholdelikt gegen den als beharrlichen Rückfallstäter in Erscheinung getretenen Beschwerdeführer mit einer schwererwiegenden Maßnahme vorzugehen veranlaßt sah.

Sie hat den § 73 Abs. 2 KFG 1967 jedenfalls nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers angewendet. Daß der Verwaltungsgerichtshof in früheren - vom Beschwerdeführer zitierten - Entscheidungen erkannt hat, daß weniger schwerwiegende Entziehungsmaßnahmen die damaligen Beschwerdeführer nicht in ihren Rechten verletzt haben, obwohl sie im Vergleich zum Beschwerdeführer noch verwerfliche Handlungen gesetzt hätten, ist für den Beschwerdeführer ohne argumentativen Wert.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110343.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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