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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §25a Abs4aBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pelant, Hofrat Dr. Schwarz und Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der V O, vertreten durch die Zöllner & Zöllner Rechtsanwälte GesbR in 2340 Mödling, Freiheitsplatz 9/1/1, gegen das am 1. Juni 2021 mündlich verkündete und am 7. Juli 2021 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-151/058/2483/2021-19, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer syrischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
2 Das angefochtene Erkenntnis wurde in einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 1. Juni 2021 mündlich verkündet, wobei dem Vertreter der Revisionswerberin sogleich eine Verhandlungsniederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG ausgefolgt wurde. Da von keiner der dazu legitimierten Parteien ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses einlangte, wurde das mündlich verkündete Erkenntnis durch das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt und der Revisionswerberin zugestellt.
Die vorliegende Revision ist unzulässig:
3 Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.
4 Wie sich aus den vorgelegten Verfahrensakten ergibt (etwa auch aus der gekürzten Erkenntnisausfertigung vom 7. Juli 2021), wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 1. Juni 2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht in der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 und Abs. 5 VwGVG) gestellt. Gegenteiliges ist weder der Revision noch der von der Revisionswerberin an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Stellungnahme zu entnehmen.
5 Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung auch nicht, dass das Verwaltungsgericht Wien bereits von einem Verlangen auf Ausfertigung im Sinn des § 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG ausgegangen wäre und dessen Entsprechung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt hätte. Im Verhandlungsprotokoll vom 1. Juni 2021 wurde nämlich festgehalten, dass den Parteien eine „gekürzte Ausfertigung der Entscheidung bzw. eine Ausfertigung mit ausführlicher Begründung“ zugestellt werden würde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit bereits unter diesem Gesichtspunkt maßgeblich von jener Konstellation, die (beispielsweise) dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 2021, Ra 2021/02/0059, zugrunde lag.
6 Somit erweist sich die Revision schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (VwGH 29.10.2020, Ra 2020/09/0048).
Wien, am 13. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021220160.L00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
04.11.2021