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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/07/0118 E 15. November 2007 RS 5Stammrechtssatz
Wenn nicht fest steht, ob ein geltend gemachtes bestehendes Recht durch ein Vorhaben beeinträchtigt wird oder nicht, ist die Wasserrechtsbehörde nicht berechtigt, die wasserrechtliche Bewilligung unter einer Auflage zu erteilen, deren Inhalt die Klärung der Beeinträchtigung dieses Rechtes darstellt (vgl. zur Unzulässigkeit eines Vorbehaltes eines Beweissicherungsprogrammes das hg. Erkenntnis vom 24. November 2005, 2005/07/0107, mwN). Eine wasserrechtliche Bewilligung darf erst dann erteilt werden, wenn feststeht, dass das geltend gemachte Recht nicht beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070081.L02Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021