Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Dass das über die vorgelegten Projektsunterlagen nachfolgend abgeführte Bewilligungsverfahren zwar seinerseits einen Teil des § 21a WRG 1959-Verfahrens darstellt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ro 2014/07/0095) ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren handelt, in dem (auch) die Frage zu klären ist, ob durch das auf der Grundlage der Projektsunterlagen anzupassende Vorhaben ein möglicher Verstoß gegen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften vorliegt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380 bis 0382). In diesem Umfang kommt Umweltorganisationen in einem solchen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Recht auf Überprüfung zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L08Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021