RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
WRG 1959 §103
WRG 1959 §105
WRG 1959 §111 Abs1
WRG 1959 §21a
WRG 1959 §32

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0095 E 26. März 2015 VwSlg 19093 A/2015 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen stellt nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme dar (vgl. E 17. Oktober 2007, 2006/07/0158). Die Normativität und damit die Verpflichtung für den Konsensinhaber zur Einhaltung der im Projekt vorgeschlagenen, die Anpassungsziele umsetzenden technischen Maßnahmen tritt noch nicht mit der bloßen Vorlage eines Projekts an die Behörde ein. Es bedarf daher in diesem Fall zusätzlich eines normativen Aktes (eines Bescheides), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen. Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt. Über das in Erfüllung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegte Projekt ist daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen; es handelt sich dann nicht mehr um ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG 1959. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Änderungen ist gegebenenfalls unter Einräumung von Zwangsrechten zu erwirken.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L07

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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