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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0095 E 26. März 2015 VwSlg 19093 A/2015 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein Auftrag zur Vorlage von Projektsunterlagen stellt nicht gleichzeitig eine Anpassungsmaßnahme dar (vgl. E 17. Oktober 2007, 2006/07/0158). Die Normativität und damit die Verpflichtung für den Konsensinhaber zur Einhaltung der im Projekt vorgeschlagenen, die Anpassungsziele umsetzenden technischen Maßnahmen tritt noch nicht mit der bloßen Vorlage eines Projekts an die Behörde ein. Es bedarf daher in diesem Fall zusätzlich eines normativen Aktes (eines Bescheides), um aus dem vorgelegten Anpassungsprojekt einen Bestandteil des Konsenses zu machen. Dieser normative Akt liegt in der Erteilung einer Bewilligung für das Anpassungsprojekt. Über das in Erfüllung eines Auftrags nach § 21a WRG 1959 vorgelegte Projekt ist daher ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen; es handelt sich dann nicht mehr um ein amtswegiges Verfahren nach § 21a WRG 1959. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Änderungen ist gegebenenfalls unter Einräumung von Zwangsrechten zu erwirken.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L07Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021