Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0095 E 26. März 2015 VwSlg 19093 A/2015 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Das gesamte Verfahren nach § 21a WRG 1959 hat zum Ziel, einen rechtskräftig bestehenden Konsens abzuändern, wenn öffentliche Interessen trotz Einhaltung des Konsenses nicht hinreichend geschützt sind. Um dieses Ziel zu erreichen, beinhaltet § 21a WRG 1959 mehrere Möglichkeiten. So kann auf dieser Rechtsgrundlage unmittelbar in die bestehenden Bewilligungsbescheide eingegriffen werden, indem andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, Art und Ausmaß der Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer eingeschränkt oder die Wasserbenutzung vorübergehend oder auf Dauer untersagt wird. Gleichermaßen ist ein mehrstufiges Verfahren möglich, in dem Anpassungsziele festgelegt und die Vorlage entsprechender Projektsunterlagen über die Anpassung aufgetragen werden.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L06Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021