Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/07/0228 E 23. April 2014 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
In einem Verfahren nach § 21a WRG 1959 haben andere Personen als der Konsensträger keine Parteistellung und auch keine Antragslegitimation (vgl. E 19. September 1996, 96/07/0138; E 11. März 1999, 98/07/0186; E 27. Mai 2004, 2000/07/0249; E 24. März 2011, 2007/07/0151). Das nach § 21a WRG 1959 durchgeführte Verfahren dient nämlich allein dem Schutz öffentlicher Interessen, auf deren Wahrung subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt sind. Aus dieser mangelnden Antragslegitimation folgt, dass auch kein Anspruch eines Dritten auf Fortsetzung eines bereits eingeleiteten, dann aber eingestellten Verfahrens nach § 21a WRG 1959 besteht.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L05Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021