Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Wenn eine anerkannte Umweltorganisation nach § 19 Abs. 7 UVPG 2000 berechtigt ist, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen, so macht es einen ganz entscheidenden Unterschied, ob Gegenstand der Prüfung lediglich technische Änderungen oder Anpassungen iSd. § 21 Abs. 5 WRG 1959 sind oder solche, die darüber hinausgehen. In letzterem Fall wäre ein Neuverleihungsverfahren für die gesamte Anlage notwendig, an dessen Ende eine Bewilligung stünde, die zur gänzlichen Derogation der ursprünglichen Stammbewilligung führte (VwGH 24.3.2011, 2008/07/0227). Es versteht sich von selbst, dass der Umfang der aus dem Unionsrecht abgeleiteten Partizipationsrechte für Umweltorganisationen in einem Neuverleihungsverfahren des Wasserbenutzungsrechts wesentlich weiter als bei einer bloßen Anlagenänderung ist. Deshalb muss es diesen Umweltorganisationen zur effektiven Ausübung ihrer aus dem Unionsrecht abgeleiteten Rechte auch zustehen, zur Frage, ob lediglich eine bloße Änderung der Anlage oder bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst vorliege, ein vom VwG zu berücksichtigendes Vorbringen zu erstatten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L10Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021