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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §10Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0039 E 23. Oktober 2014 VwSlg 18956 A/2014 RS 7 (hier ohne die letzten beiden Sätze)Stammrechtssatz
Jede wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer zur Benützung oder zum Wasserbezug dienenden Anlage schließt zwei konstitutive Akte in sich, indem sie einerseits das Recht zur Benützung oder zum Bezuge des Wassers verleiht, andererseits die dazu dienende Anlage genehmigt. Bei einer Änderung der Anlage müssen die Behörden die Existenz, den Inhalt und den Umfang des verliehenen Wasserbenutzungsrechtes nach Maßgabe der Verleihung als gegeben erachten und dürfen dieses nicht als Gegenstand ihrer konstitutiven Tätigkeit behandeln (vgl. E VwGH 23. Dezember 1913, Nr. 9966, Slg. Budw. 13590; E 19. Jänner 1915, 381, Slg. Budw. 10708). Dieses Verständnis von der Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes zum einen und der Bewilligung für die Errichtung der zu dessen Nutzung notwendigen Anlagen zum anderen liegt auch dem WRG 1959 zu Grunde. Strittig ist die Frage, ab wann keine bloße Änderung der Anlage mehr vorliegt, sondern bereits eine bewilligungspflichtige Änderung der Wasserbenutzung selbst. Diese Frage ist einzelfallbezogen zu beantworten. Werden zwei bestehende Kleinkraftwerke durch ein neu projektiertes Kraftwerk ersetzt, ist das Wasserbenutzungsrecht von den neuen baulichen Vorrichtungen abhängig, die mit den alten, das Maß der Wasserbenützung beeinflussenden baulichen bzw. technischen Vorrichtungen fast nichts mehr gemein haben, wobei es auf den Umstand, dass das Maß der Wassernutzung selbst nicht erhöht wurde, nicht ankommt, so liegt eine vom ursprünglichen Wasserbenutzungsrecht verschiedene, gänzlich andere Wasserbenutzung vor. Daraus folgt, dass von der Neuverleihung eines Wasserbenutzungsrechtes auszugehen ist und dieses Recht nach § 21 Abs. 1 WRG 1959 auch befristet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L02Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021