RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21 Abs1
WRG 1959 §21 Abs5

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/07/0057

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0039 E 23. Oktober 2014 VwSlg 18956 A/2014 RS 6

Stammrechtssatz

Von einem "gänzlich neuen Recht", das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, ist dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die § 21 Abs. 5 WRG 1959 im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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