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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21 Abs1Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/07/0039 E 23. Oktober 2014 VwSlg 18956 A/2014 RS 6Stammrechtssatz
Von einem "gänzlich neuen Recht", das nur im Rahmen eines Neuverleihungsverfahrens zu erlangen wäre, ist dann zu sprechen, wenn die geplanten Maßnahmen über die bloß technischen Änderungen und Anpassungen hinausgehen, die § 21 Abs. 5 WRG 1959 im Auge hat (Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse verbunden mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070056.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021