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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Zuge eines Verfahrens über die Erteilung einer neuen oder einer Änderung der bestehenden wasserrechtlichen Bewilligung wäre das Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer Feststellung des Maßes der Wassernutzung iSd. § 13 Abs. 2 WRG 1959 hinsichtlich eines bereits bestehenden Wasserbenutzungsrechts im Allgemeinen nicht gegeben. In einer solchen Konstellation kommt es nämlich nur darauf an, ob und inwieweit dem neuen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu entsprechen ist (vgl. VwGH 3.3.1972, 1439/70, VwSlg. 8183 A).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L05Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021