Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995, Zl. 301.538/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Mai 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufG) abgewiesen.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Verwaltungsgerichtshofes hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde stützt sich in der Begründung ihres Bescheides darauf, daß die zuständige Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Unbedenklichkeit für die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung nicht bestätigt habe. Daraus habe sich für sie die gesetzliche Verpflichtung ergeben, den Antrag des Beschwerdeführers abzulehnen.
Damit verkennt die belangte Behörde die Rechtslage, wie der Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 22. März 1996, Zl. 96/18/0046, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, näher dargelegt hat. Die dort angestellten Überlegungen gelten auch für die Rechtslage aufgrund der Novelle zum Aufenthaltsgesetz BGBl. Nr. 351/1995 (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1996, G 1409/95 und Folgezahlen).
Soweit die belangte Behörde in ihrer Begründung eine "Ermessensentscheidung" anspricht, geht nicht hervor, ob sie diese für zulässig hält und eine solche (gegen den Beschwerdeführer) trifft oder die Zulässigkeit verneint. Jedenfalls aber läßt sich der von der Behörde gewählten Begründung ("Selbst wenn im gegebenen Fall eine Ermessensentscheidung zulässig wäre, könnte die Behörde zu keinem anderen Ergebnis gelangen, denn es wurden von Ihnen keine nennenswerten persönlichen Interessen vorgebracht, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeiführen hätten können") eine ausreichende Begründung für eine etwaige im Beschwerdefall getroffene (negative) Ermessensentscheidung nicht entnehmen, zumal der Hinweis auf § 6 Abs. 1 AufG und den Umstand, daß der Beschwerdeführer einen kroatischen Reisepaß ausgestellt erhalten hat, im gegebenen Zusammenhang nichts zur Begründung einer Ermessensentscheidung beitragen können.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996192125.X00Im RIS seit
02.05.2001