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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Über den Fall hinaus, dass ein vorliegender Bewilligungsbescheid nicht ausreichend determiniert ist, ist nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 eine Feststellung auch dann zulässig, wenn zwar das Bestehen eines Wasserbenutzungsrechtes, das nach § 142 Abs. 2 WRG 1959 aufrecht geblieben ist, feststeht, ein Bewilligungsbescheid aber nicht vorliegt und Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung bestehen (vgl. VwGH 3.3.1972, 1336/70, VwSlg. 8182 A).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L06Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021