RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2020/07/0020

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §13 Abs2
WRG 1959 §142 Abs2

Rechtssatz

Über den Fall hinaus, dass ein vorliegender Bewilligungsbescheid nicht ausreichend determiniert ist, ist nach § 13 Abs. 2 WRG 1959 eine Feststellung auch dann zulässig, wenn zwar das Bestehen eines Wasserbenutzungsrechtes, das nach § 142 Abs. 2 WRG 1959 aufrecht geblieben ist, feststeht, ein Bewilligungsbescheid aber nicht vorliegt und Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung bestehen (vgl. VwGH 3.3.1972, 1336/70, VwSlg. 8182 A).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L06

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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