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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallgRechtssatz
Eine Verhaimung dient dazu, die in der wasserrechtlichen Bewilligung erfolgte Festsetzung der Staumaße ersichtlich zu machen. Soweit sie behördlich erfolgte, sind die verhaimten Maße als rechtlicher Bestand anzusehen, soweit nicht der Gegenbeweis erbrachte wurde, dass die Maße nicht dem Konsens entsprechen. Die Verhaimung dient somit zu Beweiszwecken hinsichtlich der Staumaße, begründet aber keine von der Bewilligung gesonderten Rechte.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070020.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021