Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §35Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/19/0466 E 21. Mai 2019 RS 6Stammrechtssatz
Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0183 und VwSlg. 18.337 A/2012).
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070067.L04Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021