TE Vfgh Erkenntnis 1995/3/2 V135/94, V148/94

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Veröffentlicht am 02.03.1995
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
StGG Art5
EMRK Art10
Sbg AltstadterhaltungsV 1982 §7 Abs3
Sbg AltstadterhaltungsG 1980 §9

Leitsatz

Kein Verstoß von Bestimmungen der Sbg AltstadterhaltungsV 1982 betreffend die Unzulässigkeit des Anbringens oder die Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken im Bereich von Obergeschoßen gegen das Sbg AltstadterhaltungsG 1980; keine Verfassungswidrigkeit der Regelung mangels Übergangsbestimmungen; keine Bedenken im Hinblick auf das Eigentumsrecht und die Meinungsäußerungsfreiheit

Spruch

Die Anträge werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof sind zu den Zlen. 91/06/0046 und 92/06/0213 Verfahren über Beschwerden gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg anhängig, mit welchen Ansuchen um Erteilung von Bewilligungen zur Erneuerung bzw. Änderung von Neonleuchtschriften bzw. Aufschriften an bestimmten Gebäuden unter Hinweis auf §1 Abs1 iVm. §7 Abs3 der Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 - AStEVO 1982, LGBl. für das Land Salzburg 60/1982, idF der Verordnung LGBl. für das Land Salzburg 69/1988 (im folgenden: AStEVO 1982), abgewiesen worden waren. Gegen einen dieser Bescheide war Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden; dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 29.9.1992, B777/92, ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (dort zu Zl. 92/06/0213 protokolliert). Aus Anlaß der bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahren stellt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die auf Art139 Abs1 iVm. Art89 Abs2 B-VG gestützten Anträge, §7 Abs3 AStEVO 1982 als gesetzwidrig aufzuheben.

2. §7 AStEVO 1982 lautet (der angefochtene Abs3 ist hervorgehoben):

"Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie sonstige

Aufschriften

§7

(1) Soweit Ankündigungen zu Reklamezwecken nicht gemäß Abs2 und 3 unzulässig sind, müssen sie in jeder Art ihrer Ausführung, auch als an die Fassade angebrachte Bemalung, Aufschrift, Schild, Steckschild, Tafel, Leuchtkasten, so angebracht werden, daß sie sich nach Art, Form, Größe und Farbe und unter Berücksichtigung des Anbringungsortes sowohl in das gesamte Bild der Fassade als auch in die unmittelbare Umgebung und das Stadtbild insgesamt harmonisch einfügen. Dies gilt ebenso für sonstige Schilder, Tafeln, Aufschriften, Bemalungen, bildliche Darstellungen u. dgl. an Bauten.

(2) Unzulässig ist:

a)

die Verwendung von Leuchtfarben und von besonders grellen Farben sowie von frei sichtbaren Leuchtstoff- und Neonröhren;

b)

die Anbringung von Einzelbuchstaben und Schriftzügen, bei denen erkennbar ist, daß sie aus Kunststoff gefertigt sind;

c)

die Anbringung oder Errichtung auf Dächern und in Fenstern der Obergeschoße.

(3) Mit Ausnahme von Steckschildern dürfen Ankündigungen nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden; Steckschilder sind auch im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig."

3. Die Salzburger Landesregierung hat die die Verordnungserlassung betreffenden Verwaltungsakten vorgelegt und jeweils eine Äußerung erstattet, in welcher sie mit näherer Begründung begehrt, die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des zweiten Halbsatzes des §7 Abs3 AStEVO 1982 mangels Präjudizialität zurückzuweisen und hinsichtlich des ersten Halbsatzes dieser Bestimmung abzuweisen, in eventu die Anträge zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

4. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg hat im Verfahren zu V148/94 eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Ausführungen der Salzburger Landesregierung beitritt und wie diese beantragt (s. oben Pkt. I.3.).

5. Die im Verfahren zu V148/94 beteiligte Partei trat in einer Äußerung dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes bei.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. In von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, daß einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird als Voraussetzung für den Anlaßfall ist, daß aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 7726/1975, 11506/1987).

Die Grenzen der Aufhebung müssen auch in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren so gezogen werden, daß einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und daß andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfaßt werden (VfSlg. 6674/1972, 8155/1977, 9374/1982, 11455/1987).

1.2. Zur Präjudizialität sowie zum Anfechtungsumfang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, daß er bei der Entscheidung über die bei ihm anhängigen Beschwerden jedenfalls §7 Abs3, erster Halbsatz, AStEVO 1982 anzuwenden habe. Diese Bestimmung sei daher jedenfalls präjudiziell iS des Art89 Abs2 B-VG. Aus der (oben unter Pkt. II.1.1. dargelegten) Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergebe sich, daß jeweils so viel aus dem Rechtsbestand auszuscheiden sei, daß die Verfassungs(hier: Gesetz-)widrigkeit beseitigt werde. Im vorliegenden Fall habe eine Aufhebung nur des ersten Halbsatzes des §7 Abs3 AStEVO 1982 (zum Wortlaut des §7 AStEVO 1982 s. oben Pkt. I.2.) wiederum ein generelles Verbot von Ankündigungen oberhalb des Erdgeschoßes zur Folge. Aus der verbleibenden Anordnung, daß Steckschilder "auch im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig" seien, wäre nämlich der Umkehrschluß möglich, daß andere in §7 AStEVO 1982 angeführte Ankündigungen in diesem Bereich unzulässig seien. Aufgrund dieses Zusammenhanges erscheine im vorliegenden Fall auch die Präjudizialität des zweiten Halbsatzes des §7 Abs3 AStEVO 1982 gegeben, weil mit der Aufhebung des ersten Halbsatzes allein die allfällige Rechtswidrigkeit nicht beseitigt und bei der Entscheidung der anhängigen Rechtssachen (sodann) der zweite Halbsatz anzuwenden wäre. Weiters sei zu prüfen, ob im Falle des Zutreffens der Bedenken die Worte "Mit Ausnahme von Steckschildern" im ersten Halbsatz von der Aufhebung auszunehmen wären. Aus sprachlichen Gründen erscheine die Nichtaufhebung dieser Worte jedoch unmöglich, da diese Wortfolge für sich allein keinen vollständigen Satz bilde. Es werde daher die Aufhebung des gesamten §7 Abs3 AStEVO 1982 beantragt.

1.3. Die Salzburger Landesregierung verneint die Präjudizialität des §7 Abs3, zweiter Halbsatz, AStEVO 1982, weil diese Bestimmung vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden sei. Präjudiziell iS des Art89 Abs2 B-VG sei daher lediglich der erste Halbsatz dieser Bestimmung. Im Fall einer Aufhebung des ersten Halbsatzes erfahre der zweite Halbsatz auch keine Veränderung seiner Bedeutung und bleibe vollziehbar. Die Anträge seien daher zu weit gefaßt und teilweise als unzulässig zurückzuweisen.

1.4. Die Anträge sind zur Gänze zulässig:

Es ist offenkundig, daß der Verwaltungsgerichtshof bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängigen Beschwerden §7 Abs3, erster Halbsatz, AStEVO 1982 anzuwenden hätte. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - der auch die Salzburger Landesregierung nicht entgegentritt -, daß der erste Halbsatz des §7 Abs3 AStEVO 1982 sprachlich eine untrennbare Einheit bildet.

Der bei einer Aufhebung des ersten Halbsatzes in §7 Abs3 AStEVO 1982 verbleibende zweite Halbsatz würde lauten:

"Steckschilder sind auch im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig." Eine solche Bestimmung aber wäre unverständlich, weil das Wort "auch" nach Aufhebung des ersten Halbsatzes seinen Sinn verlöre. Bei einer - ebenfalls denkbaren - Aufhebung des ersten Halbsatzes und des Wortes "auch" im zweiten Halbsatz hingegen bekäme der verbleibende Gesetzesteil insofern einen völlig veränderten Sinn, als dann Steckschilder ausschließlich im Bereich des ersten Obergeschoßes zulässig wären und nicht, wie bisher, im Bereich des Erdgeschoßes und des ersten Obergeschoßes.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zur Gänze zulässig.

2. Sie sind aber nicht begründet:

Zunächst ist auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach sich der Gerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG bzw. zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken hat (vgl. VfSlg. 12592/1990, 12691/1991, 12947/1991, 13471/1993 bzw. VfSlg. 9089/1981, 10811/1986). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob §7 Abs3 AStEVO 1982 aus den in der Begründung der - insoweit weitgehend übereinstimmenden - Anträge dargelegten Gründen gesetzwidrig ist.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Bedenken wie folgt:

"Die Altstadterhaltungsverordnung 1982 stützt sich - sowohl entsprechend ihrer Promulgationsklausel als auch bei objektiver Betrachtung - auf §9 des Altstadterhaltungsgesetzes 1980, LGBl. Nr. 50, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. Nr. 26/1987 und Nr. 16/1990.

...

Ausgehend von dieser gesetzlichen Grundlage für die Verordnung erscheint es fraglich, ob eine Bestimmung wie §7 Abs3 AStEVO 1982, derzufolge bestimmte Ankündigungsanlagen in einer bestimmten Höhe generell unzulässig sind, ihre gesetzliche Deckung im Altstadterhaltungsgesetz 1980 findet.

Das Altstadterhaltungsgesetz 1980 sieht vor, daß die Ankündigungsanlagen zu baubewilligungspflichtigen Maßnahmen erklärt werden können und auch die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anbringung von Ankündigungsanlagen in der Verordnung näher determiniert werden können.

Wenngleich es logisch auch möglich ist, ein generelles Verbot unter den Begriff der 'Zulässigkeitsvoraussetzung' zu subsumieren (die Zulässigkeit wird vom Verordnungsgeber generell verneint), erscheint die gesetzliche Grundlage grundsätzlich eine Bewilligungsfähigkeit solcher Ankündigungsanlagen bei Einhaltung der vom Verordnungsgeber festzusetzenden Bedingungen vorauszusetzen. Der Gesetzgeber will mit §9 Abs1 lita und d Altstadterhaltungsgesetz 1980 offenbar nur sicherstellen, daß die Ziele des Gesetzes, wie sie insbesondere auch in dessen §3 zum Ausdruck kommen, auch bei Anbringung von Ankündigungsanlagen verwirklicht werden. Wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit, ein generelles Verbot für eine bestimmte Gruppe von Maßnahmen, wie etwa für die Anbringung von Ankündigungsanlagen, zu schaffen, einräumen hätte wollen, hätte er dies durch eine ausdrückliche Anordnung tun können. Die Ermächtigung an den Verordnungsgeber, die Maßnahme bewilligungspflichtig zu erklären, scheint zu implizieren, daß die Maßnahme an sich generell zulässig ist.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts, daß die erwähnte Aufzählung in §9 Abs1 Altstadterhaltungsgesetz 1980 eine demonstrative Aufzählung ist. Wenn sich §7 Abs3 AStEVO 1982 nicht auf die in der Aufzählung eröffneten Möglichkeiten stützen sollte, so hätte er sich im Rahmen der allgemeinen Verordnungsermächtigung nach §9 Abs1 des Altstadterhaltungsgesetzes 1980 zu halten. Dabei wäre insbesondere die Voraussetzung der 'Erhaltung und Pflege von Bauten' bzw. die Voraussetzung 'sonstige Maßnahmen, die sich auf das Stadtbild auswirken können' einschlägig. Auch bei der Auslegung dieser Generalklausel wird man vor allem auf das in §3 des Gesetzes definierte Erhaltungsziel zurückgreifen können. Demnach hätte eine Verordnung nach §9 Abs1 Altstadterhaltungsgesetz jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, daß nur Maßnahmen angeordnet oder aber Maßnahmen verboten werden, die für das charakteristische Gepräge des Stadtbilds erforderlich (soferne etwas geboten wird) oder aber diesem abträglich sind (sofern etwas verboten wird). Eine undifferenzierte Untersagung von Ankündigungen ab einer gewissen Höhe scheint zur Wahrung des charakteristischen Gepräges der Altstadt - wie auch der Anlaßfall zeigt, bei dem die neue (kleinere) Anlage in geringerer Höhe angebracht wäre als die bisherige Anlage - nicht geboten. Ein Umstand, der die gegenständliche Regelung, soweit sie Werbeeinrichtungen betrifft, auch im Lichte der jedenfalls mitberührten Grundrechte des Art5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142, iVm Art149 Abs1 B-VG, und Art10 EMRK bedenklich erscheinen lassen. Die Auslegung von Bestimmungen, die die Erlassung von Verordnungen regeln, hat sich jedenfalls auch an den aus den genannten Grundrechten ergebenden Schranken zu orientieren. Im Zweifel ist nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zu unsachlichen und damit grundrechtswidrigen Eingriffen ermächtigen wollte. Jedenfalls bezüglich bereits bestehender Anlagen ergibt sich aus der Sicht des vorliegenden Falles das Bedenken, daß §7 Abs3 AStEVO 1982 eine überschießende Regelung enthält. Da die Verordnung keine Übergangsbestimmungen im Hinblick auf etwaige Erleichterungen für bestehende Anlagen enthält (bei denen die Frage der Auswirkung auf das charakteristische Gepräge möglicherweise anders zu beurteilen ist als bei neu zu errichtenden Anlagen), wäre aber auch in dem Fall, in dem der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung nur im Hinblick auf das Fehlen von Übergangsbestimmungen erblickt, §7 Abs3 der Verordnung selbst aufzuheben, da sedes materiae im Falle des Fehlens einer Ausnahmebestimmung nur der Grundtatbestand sein kann.

Überdies stellte sich auch hinsichtlich der Auslegung der Generalklausel in §9 Abs1 Altstadterhaltungsgesetz 1980 die Frage, ob nicht aus der nachfolgenden Aufzählung Grenzen für die Auslegung im oben aufgezeigten Sinn ableitbar sind.

Das in Rede stehende Verbot kann aber auch nicht auf §9 Abs1 litc) Altstadterhaltungsgesetz 1980 gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann in der Verordnung nach §9 Altstadterhaltungsgesetz 1980 'die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters das Material und die Farbgebung der Dächer' geregelt werden.

Wenngleich unter den Begriff 'Gestaltung der Fassaden' bei weiter Auslegung unter Zugrundelegung der reinen Wortinterpretation auch die Anbringung von Ankündigungen und Werbeaufschriften subsumiert werden könnte, ergibt eine systematische Interpretation unter Einbeziehung der dargestellten lita und litd, daß für Ankündigungen 'u.dgl.' spezielle Vorschriften bestehen, die eine Heranziehung der litc) als Grundlage für - weitergehende - Verbote für Ankündigungen ausschließt. Die für Ankündigungsanlagen bestehenden leges speciales schließen die Anwendung (die ausdehnende Interpretation) der für 'Fassaden' geltenden generellen Regelungen aus."

2.2. Nach Auffassung der Salzburger Landesregierung ist die gesetzliche Grundlage des §7 Abs3 AStEVO 1982 in §9 Abs1, insbesondere §9 Abs1 litd, Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, Anlage zur Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom 2. Juni 1980, LGBl. für das Land Salzburg 50/1980, über die Wiederverlautbarung des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes, idF der Landesgesetze LGBl. für das Land Salzburg 26/1987 und 16/1990 (im folgenden: AStEG 1980), zu erblicken. §7 Abs3 AStEVO 1982 normiere als eine "Anforderung für die Zulässigkeit" iS des §9 Abs1 litd AStEG 1980, daß Ankündigungen zu Reklamezwecken nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden dürften. Schon das Altstadterhaltungsgesetz in der Stammfassung LGBl. für das Land Salzburg 54/1967 habe generelle Verbote für bestimmte Gruppen von Maßnahmen, wie etwa für das Anbringen von Ankündigungsanlagen zu Reklamezwecken, enthalten. Das Verbot des Anbringens von Ankündigungen in Obergeschoßen sei als Maßnahme, die sich besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken könne, sachlich gerechtfertigt und zur Erhaltung des Stadtbildes erforderlich, wie ein Sachverständigengutachten belege.

Das Fehlen von Übergangsbestimmungen sei im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich unproblematisch, weil die bis 1982 geltende Regelung, wonach Ankündigungen in Obergeschoßen theoretisch bewilligbar waren, nicht geeignet gewesen sei, wohlerworbene Rechte zu begründen. Nur unter dieser Voraussetzung aber wäre das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die geltende Rechtslage geschützt. Dazu komme, "daß bestehende Ankündigungen in Obergeschoßen nur solche sind, die bereits vor Erlassung des (ersten) Altstadterhaltungsgesetzes (1967) bestanden (andere waren ja auch auf Grund des §9 der Verordnung LGBl. 15/1968 nicht bewilligbar). Selbst diese wurden aber auf Grund des Altstadterhaltungsgesetzes 1967 nicht unzulässig, sondern durften bestehen bleiben." Es würde zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen, wenn die Erneuerung von bestehenden Ankündigungen in Obergeschoßen zulässig wäre, nicht aber das Anbringen von Ankündigungen in Obergeschoßen an Stellen, wo bisher keine bestanden.

Die durch §9 Abs1 AStEG 1980 bewirkte Eigentumsbeschränkung liege im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges. In das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Meinungsfreiheit hingegen greife §9 Abs1 AStEG 1980 im allgemeinen nicht ein, weil diese Bestimmung dem Schutz eines von der Meinungsfreiheit völlig verschiedenen Rechtsgutes diene.

2.3. Die Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg führte in ihrer Äußerung ergänzend aus, daß schon aufgrund der (früheren) Altstadterhaltungsverordnung LGBl. für das Land Salzburg 15/1968 das beabsichtigte Anbringen von Ankündigungen an der Fassade im Bereich der oberen Geschoße letztlich in jeder eingereichten Planungsversion - im Ergebnis sohin praktisch grundsätzlich - seitens der Sachverständigenkommission negativ beurteilt worden sei. Es sei gerade aus der Sicht der vollziehenden Baubehörden im Rahmen der Erstellung des Entwurfes für die letztlich als AStEVO 1982 erlassene Verordnung bestimmend gewesen, einerseits für Antragsteller klare und verständliche Regelungen vorzusehen, andererseits unnötige Erschwernisse auch im Bewilligungsverfahren vor der Baubehörde zu vermeiden, weshalb eben diese Verbotsnorm geschaffen worden sei (andernfalls müsse nämlich in jedem Bewilligungsverfahren immer wieder, und zwar gegebenenfalls auch für jede vorgenommene Modifizierung eines Vorhabens, und letztlich in relativ aufwendiger Weise ein entsprechendes, Altstadtbelange beurteilendes Gutachten eingeholt werden).

2.4.1. Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, §7 Abs3 AStEVO 1982 entbehre der gesetzlichen Grundlage, hält der Verfassungsgerichtshof aufgrund folgender Erwägungen für nicht begründet:

2.4.1.1. Die AStEVO 1982 stützt sich nach ihrer Promulgationsklausel insbesondere auf §9 Abs1 AStEG 1980. Diese Bestimmung lautet:

"Altstadterhaltungsverordnung

§9

(1) Soweit es zur Erhaltung des Stadtbildes und Stadtgefüges erforderlich erscheint, hat die Landesregierung durch Verordnung für das Schutzgebiet nähere Bestimmungen über die Erhaltung und Pflege von Bauten, die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und Grundflächen und sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken können, zu erlassen.

Diese Bestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben:

a) die Erklärung von Maßnahmen an Bauten, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken (Anbringung und Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken, Markisen, Fenster- und Gebäudebeschriftungen, Vitrinen, Automaten u. dgl.), zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§2 Abs1 des Baupolizeigesetzes);

b)

die Erklärung von nicht an Bauten vorgenommenen Ankündigungen, die nach §4 des Salzburger Ortsbildschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1975, anzeigepflichtig wären, zu baubehördlich bewilligungspflichtigen Maßnahmen (§2 Abs1 des Baupolizeigesetzes);

c)

die Gestaltung der Fassaden einschließlich der Fenster, der Durchhäuser, Höfe, Dachformen, Portale und Schaufenster und des hiefür zu verwendenden bodenständigen Materials, weiters das Material und die Farbgebung der Dächer;

d)

die Anforderungen für die Zulässigkeit von bestimmten baulichen Maßnahmen, insbesondere auch jenen nach lita und b, vom Standpunkt des Altstadtschutzes;

e)

besondere Erfordernisse, denen Gesuche um Bewilligungen, die auch auf der Grundlage dieses Gesetzes ergehen sollen, zu entsprechen haben."

2.4.1.2. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes dürfte §9 Abs1 AStEG 1980 grundsätzlich eine Bewilligungsfähigkeit von Ankündigungen bei Einhaltung der vom Verordnungsgeber festzusetzenden Bedingungen voraussetzen. Wenn der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber nämlich die Möglichkeit einräumen hätte wollen, ein generelles Verbot für eine bestimmte Gruppe von Maßnahmen, wie etwa für das Anbringen von Ankündigungen, zu schaffen, hätte er dies durch eine ausdrückliche Anordnung tun können. Das generelle Verbot des §7 Abs3 AStEVO 1982 entbehre daher der gesetzlichen Grundlage.

2.4.1.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt dieses Bedenken nicht:

Zwar ist dem Verwaltungsgerichtshof zuzugestehen, daß der Gesetzgeber eine ausdrückliche Anordnung hätte treffen können, daß dem Verordnungsgeber die Möglichkeit eingeräumt werde, bestimmte Maßnahmen zu verbieten. Doch setzt - entgegen dem Antragsvorbringen - §9 Abs1 AStEG 1980 nicht ausnahmslos eine Bewilligungsfähigkeit von Ankündigungen bei Einhaltung der vom Verordnungsgeber näher festzusetzenden Bedingungen voraus.

Überläßt nämlich der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber die Präzisierung der Anforderungen für die Zulässigkeit einer genehmigungspflichtigen Maßnahme, so schafft damit schon der Gesetzgeber selbst im Ergebnis zwei Gruppen von Maßnahmen:

nämlich solche Maßnahmen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen und somit zulässig sind, und solche, bei denen dies nicht der Fall ist, die also der Sache nach unzulässig sind. Insoweit bestünden auch keinerlei Bedenken ob der fehlenden gesetzlichen Grundlage, wenn die Durchführungsverordnung bestimmte Maßnahmen ausdrücklich als unzulässig erklären würde.

Indes ordnet die bekämpfte Regelung solches gar nicht an:

Durch §7 Abs3 AStEVO 1982 wird nämlich nicht eine bestimmte Gruppe von Maßnahmen, wie etwa das Anbringen von Ankündigungen, generell verboten. Normiert wird vielmehr, daß solche Ankündigungen, sofern es sich nicht um Steckschilder handelt, nur im Bereich des Erdgeschoßes angebracht werden dürfen. Wohl resultiert daraus im Ergebnis ein Verbot, solche Ankündigungen im Bereich der Obergeschoße anzubringen. §7 Abs3 AStEVO 1982 normiert insofern aber vom Wortlaut her lediglich "nähere Bestimmungen" über sonstige Maßnahmen, die sich besonders auf das Stadtbild oder das Stadtgefüge auswirken können, iS der allgemeinen Anordnung des §9 Abs1, erster Satz, bzw. eine "Anforderung für die Zulässigkeit" iS des §9 Abs1 litd AStEG 1980. Das daraus resultierende Verbot des Anbringens von Ankündigungen im Bereich von Obergeschoßen ist aber schon im AStEG 1980 selbst grundgelegt.

§7 Abs3 AStEVO 1982 findet daher in §9 Abs1, erster Satz, AStEG 1980, aber auch in dessen litd eine gesetzliche Grundlage.

2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof ist auch nicht der Ansicht, daß die durch §9 Abs1 AStEG 1980 iVm. §7 Abs3 AStEVO 1982 getroffene Regelung mangels Übergangsbestimmungen bezüglich bereits bestehender Anlagen verfassungswidrig ist:

Das Fehlen von Übergangsbestimmungen könnte allenfalls im Hinblick auf den aus dem Gleichheitssatz erfließenden Vertrauensschutz bedenklich (vgl. VfSlg. 11309/1987, 11665/1988, 12732/1991, VfGH 17.3.1994, G128/92) erscheinen, wenn durch die getroffene Regelung bestehende, im Bereich von Obergeschoßen angebrachte Anlagen für unzulässig erklärt würden. Dies ist - wie die Salzburger Landesregierung in ihrer Äußerung zutreffend ausführt - nicht der Fall. Es werden durch die genannten Bestimmungen nämlich lediglich das Anbringen neuer und die Änderung bestehender Ankündigungen zu Reklamezwecken einer Genehmigungspflicht unterworfen sowie die Anforderungen für die Zulässigkeit solcher Maßnahmen normiert. Die Zulässigkeit bestehender Anlagen als solche wird durch diese Regelung nicht berührt.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die getroffene Regelung - wie in den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Fällen - dazu führen kann, daß die Genehmigung für die Anbringung neuer Anlagen im Bereich von Obergeschoßen auch dann zu versagen ist, wenn diese bereits bestehende Anlagen ersetzen, mögen die bestehenden Anlagen auch größer oder höher angebracht gewesen sein (ähnliches gilt für die Änderung bestehender Anlagen). Es kann jedoch dem Normgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er bei einer Durchschnittsbetrachtung (vgl. VfSlg. 3595/1959, 5318/1966, 8457/1978, 8871/1980, 11469/1987, 11615/1988) davon ausging, daß sich Ankündigungen für Reklamezwecke im Bereich von Obergeschoßen generell auf das Stadtbild negativ auswirken, und im Hinblick darauf keine Sonderbestimmungen für die genannten Fälle vorsah.

Die durch §9 Abs1 AStEG 1980 iVm. §7 Abs3 AStEVO 1982 bewirkte Beschränkung ist daher insofern verfassungsrechtlich unbedenklich.

2.4.3. Der Verwaltungsgerichtshof hält die bekämpfte Regelung weiters im Hinblick auf Art5 StGG und Art10 EMRK für unverhältnismäßig.

Die in §9 Abs1 AStEG 1980 iVm. §7 Abs3 AStEVO 1982 getroffene Regelung, wonach das Anbringen oder die Änderung von Ankündigungen zu Reklamezwecken im Bereich von Obergeschoßen unzulässig ist, greift als Eigentumsbeschränkung in den Schutzbereich des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums ein.

Die getroffene Regelung berührt aber weder den Wesensgehalt des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums noch verstößt sie gegen einen bindenden Verfassungsgrundsatz. Daß sie im öffentlichen Interesse liegt und auch nicht unverhältnismäßig ist, wurde bereits dargetan (s. oben Pkt. II.2.4.2).

Der Verfassungsgerichtshof hegt daher auch im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Meinungsäußerung keine Bedenken gegen §7 Abs3 AStEVO 1982, ohne daß geprüft werden mußte, ob in das zuletzt genannte Grundrecht überhaupt ein Eingriff erfolgte.

3. §7 Abs3 AStEVO 1982 ist daher nicht aus den vom Verwaltungsgerichtshof genannten Gründen gesetzwidrig. Der Antrag auf Aufhebung dieser Bestimmung war daher abzuweisen.

III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, Baurecht, Stadtbild, Übergangsbestimmung, Vertrauensschutz, Ortsbildschutz, Eigentumsbeschränkung, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V135.1994

Dokumentnummer

JFT_10049698_94V00135_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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