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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG hat absoluten Charakter; es kommt daher nicht darauf an, ob ohne das verpönte Verhalten voraussichtlich ein anders lautender Bescheid ergangen wäre, bzw. ob die Behörde im neuen (wieder aufgenommenen) Verfahren zu einer anders lautenden Entscheidung gelangen wird (vgl. VwGH 4.9.2008, 2005/01/0129). Die Begehung der Straftat muss von der das Verfahren wieder aufnehmenden Behörde als erwiesen angenommen werden. Ein bloßer Verdacht, dass eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, reicht für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Vielmehr muss feststehen, dass die objektive und subjektive Tatseite der gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt sind (VwGH 22.3.2011, 2008/21/0428). Dies gilt auch für § 32 Abs 1 Z 1 VwGVG 2014.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L02Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021