RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2019/07/0063

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Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z1
VwGVG 2014 §32 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/10/0238 E 18. Februar 2002 RS 5 (Hier: Dies gilt auch für die Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014.)

Stammrechtssatz

Die Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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