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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/10/0238 E 18. Februar 2002 RS 5 (Hier: Dies gilt auch für die Anwendung des § 32 Abs. 1 VwGVG 2014.)Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 69 Abs 1 Z 1 AVG setzt nicht voraus, dass eine "gerichtlich strafbare Handlung" durch gerichtliches Urteil festgestellt worden ist; die Frage, ob eine "gerichtlich strafbare Handlung" vorliegt, ist von der zur Wiederaufnahme des Verfahrens berufenen Behörde, allenfalls als Vorfrage, zu beurteilen (hier in Zusammenhang mit der Nichtigerklärung von Leistungsbeurteilungen und eines Reifeprüfungszeugnisses; ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070063.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021