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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde des Gebhard und der Agnes P in F, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 2. Oktober 1996, Zl. Ve1-550-2431/1-1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Eingabe vom 18. April 1995 suchten die Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde um die Erteilung der Baubewilligung zum Einbau eines Aufzuges, Ausbau des Dachgeschoßes und Anbau eines Restaurants sowie die Errichtung einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 75/4, KG F, an. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 28. August 1995 wurde die beantragte Baubewilligung versagt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 9. März 1996 abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid "vollinhaltlich bestätigt".
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 2. Oktober 1996 Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid infolge Verletzung von Rechten der Einschreiter behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde zurückverwiesen. Die Aufhebung wurde damit begründet, daß dann, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vorliegen und dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar sei, die Behörde im Zweifel davon auszugehen habe, daß eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfaßt sei. Es hätte von seiten der Berufungsbehörde eine Separierung, wie von den Beschwerdeführern begehrt, durchgeführt werden müssen. Gerade der Punkt der räumlichen Veränderungen im Rauminneren des bestehenden Gebäudes stehe sicher in keinem Zusammenhang mit den Abstandsbestimmungen. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes sei die Entscheidung des Gemeindevorstandes zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen gewesen, damit für alle jene Bereiche, in denen die Abstandsbestimmungen ohne Relevanz seien, eine Bewilligung ausgesprochen werden könne und eine Versagung der Bewilligung nur dort erfolge, wo die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 (TBO) zwingend entgegenstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat aufgrund der Vorstellung der Beschwerdeführer den Bescheid des Gemeindevorstandes zur Gänze aufgehoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, sowie das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0133, BauSlg. Nr. 351, u.v.a.) kommt nur den tragenden Aufhebungsgründen eines aufsichtsbehördlichen Bescheides für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zu, sodaß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nur insoweit in ihren Rechten verletzt sein können, als dessen Aufhebungsgründen für das fortgesetzte Verfahren bindende Wirkung zukommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. September 1993, Zl. 93/05/0074).
Die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes wurde ausschließlich damit begründet, der Gemeindevorstand habe nicht berücksichtigt, daß es sich um trennbare Bauvorhaben handle, und für alle jene Bereiche, in denen Abstandsbestimmungen keine Rolle spielten, eine Baubewilligung ausgesprochen werden könne. In Bezug auf diesen Aufhebungsgrund enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen, die auf eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführer hinweisen, auch der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern die Beschwerdeführer durch diesen, die Aufhebung tragenden Grund in ihren Rechten verletzt sein könnten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kommt den übrigen, nicht die Aufhebung tragenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid für das weitere Verfahren keine bindende Wirkung zu, sodaß auf die von der Aufsichtsbehörde dargelegten Rechtsansichten, soweit sie nicht die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes berühren, nicht einzugehen war. Hinsichtlich der geltend gemachten Befangenheit der Gemeindeorgane der mitbeteiligten Gemeinde sowie des von ihr herangezogenen Sachverständigen ist grundsätzlich auszuführen, daß ungeachtet des Nichtbestehens eines formellen Ablehnungsrechtes das Vorbringen von Befangenheitsgründen auf seine Berechtigung hin zu prüfen ist, kann doch in einer tatsächlich gegebenen Befangenheit ein wesentlicher Verfahrensmangel gelegen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 89/05/0118). Dieser Verfahrensmangel führt dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1978, Zl. 2124/77, und vom 10. November 1988, Zl. 88/06/0108, u.v.a.). Der Bescheid des Gemeindevorstandes wurde aber durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der Aufsichtsbehörde aufgehoben, sodaß er nicht dem Rechtsbestand angehört, weshalb sich im derzeitigen Verfahrensstand auch keine sachlichen Bedenken gegen einen Bescheid des Gemeindevorstandes ergeben können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060257.X00Im RIS seit
24.01.2001