RS Vwgh 2021/9/14 Ra 2019/07/0046

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.2021
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5
AVG §8
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0054 E 10. Juni 1999 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Ein Recht "auf gesetzmäßige Überwachung der Agrargemeinschaften

durch die Behörde" kann nicht verletzt werden, weil ein solches

subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt ist. Das

Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht

auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein

Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem

Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der

Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (Hinweis B 11.7.1996,

94/07/0059).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070046.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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