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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung SteiermarkNorm
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0054 E 10. Juni 1999 RS 1 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Ein Recht "auf gesetzmäßige Überwachung der Agrargemeinschaften
durch die Behörde" kann nicht verletzt werden, weil ein solches
subjektiv-öffentliches Recht nicht eingeräumt ist. Das
Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht
auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein
Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem
Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der
Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (Hinweis B 11.7.1996,
94/07/0059).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070046.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021