Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke Flurbereinigung SteiermarkNorm
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Bachler, Mag. Haunold, Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revisionen des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 13. Februar 2019, Zlen. 1. LVwG 40.6-144/2019-2 (protokolliert zu Ra 2019/07/0045) und 2. LVwG 40.6-147/2019-2 (protokolliert zu Ra 2019/07/0048), betreffend Zurückweisung von Beschwerden nach dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft „F“, vertreten durch die Divitschek, Sieder, Sauer, Peter Rechtsanwälte GesbR in 8530 Deutschlandsberg, Raiffeisenstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Erkenntnisse werden jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 2.692,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 1.1. Der Revisionswerber ist Mitglied der mitbeteiligten Agrargemeinschaft. Am 1. März 2018 richtete er ein Schreiben an den Obmann der Agrargemeinschaft, in dem er mitteilte, dass er berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Geldgebarung der Agrargemeinschaft habe, der Steuerberater aber auf Anordnung des Obmanns ihm keine Auskünfte erteilen dürfe. Er fordere den Obmann daher letztmalig auf, alle Belege und Kontobewegungen der letzten sieben Jahre dem Steuerberater vorzulegen, um sie gemeinsam mit diesem zu prüfen. Mit Eingabe an die belangte Behörde vom 16. März 2018 brachte er vor, dass diesem Verlangen nicht nachgekommen worden sei. Es werde unter Hinweis auf die Überwachungsbefugnisse und die Streitschlichtungskompetenz der Agrarbehörde um Einleitung der erforderlichen Schritte ersucht, um dem gestellten Aufklärungsverlangen gemäß § 3 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft nachzukommen. Er stelle den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung.
2 Am 16. Oktober 2018 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, weil über diesen Antrag nicht entschieden worden war.
3 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. November 2018 wurde unter Spruchpunkt I. die Säumnisbeschwerde vom 16. Oktober 2018 aufgrund der Beschwerde vom 16. März 2018 als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde über den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 300,-- verhängt.
4 Mit dem zweitangefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der als „Beschwerde“ bezeichnete verfahrenseinleitende Antrag vom 16. März 2018 als unzulässig zurückgewiesen und das Säumnisverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt wurde. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
5 Begründend ging das Verwaltungsgericht zusammengefasst davon aus, dass die Agrarbehörde nach § 6 Abs. 5 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985 (StAgrGG 1985) Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden habe. Im vorliegenden Fall liege jedoch keine solche Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor, der Revisionswerber habe vielmehr eine Aufsichtsbeschwerde erhoben. Auf die Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnisse im Sinne des § 6 Abs. 1 StAgrGG 1985 habe er jedoch keinen Anspruch. Die subjektiv-öffentlichen Rechte eines Mitglieds erschöpften sich in den materiellen Mitgliedschaftsrechten, das seien Bezüge, die Teilnahme an der Verwaltung und die Übernahme von Verpflichtungen. Aufkommende Zweifel allein am satzungskonformen Handeln der Vollversammlung berührten die Mitgliedschaftsrechte des Antragstellers hingegen nicht. Dies gelte sinngemäß auch für einen an den Obmann einer Agrargemeinschaft gerichteten Aufklärungsantrag betreffend nicht näher konkretisierter Zweifel an der Richtigkeit der Geldgebarung der Agrargemeinschaft. Der Antrag des Revisionswerbers sei daher zurückzuweisen. Diese Zurückweisung habe die belangte Behörde nach Erhebung der Säumnisbeschwerde innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG - wenn auch mit einer missverständlichen Spruchformulierung - nachgeholt, sodass die Beschwerde unter Korrektur des Spruchs abzuweisen sei.
6 1.2. In einer weiteren Eingabe an die belangte Behörde vom 18. April 2018 brachte der Revisionswerber vor, dass im Zuge der Vollversammlung der Agrargemeinschaft vom 17. April 2018 seinem bereits schriftlich gestellten Verlangen, Einsicht in das Kassabuch, die Kontobewegungen und die betreffenden Belege der Wirtschaftsjahre 2010 bis 16. Jänner 2017 zu nehmen, wieder nicht entsprochen worden und ihm dieses Recht vom Kassier der Agrargemeinschaft verweigert worden sei. Er ersuche um Prüfung und bescheidmäßige Erledigung.
7 Am 16. November 2018 erhob der Revisionswerber eine Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG, weil auch über diesen Antrag nicht entschieden worden war.
8 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20. Dezember 2018 wurde unter Spruchpunkt I. die Säumnisbeschwerde vom 16. November 2018 aufgrund der Beschwerde vom (richtig:) 18. April 2018 als unzulässig zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde über den Revisionswerber eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt.
9 Mit dem erstangefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit der Maßgabe ab, dass der als „Beschwerde“ bezeichnete verfahrenseinleitende Antrag vom 18. April 2018 als unzulässig zurückgewiesen und das Säumnisverfahren gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG eingestellt wurde. Eine Revision gegen dieses Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht wiederum für nicht zulässig.
10 Zur Begründung kam das Verwaltungsgericht auch hier zum Ergebnis, dass der Revisionswerber nicht die Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, sondern nur die Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis geltend gemacht habe. Lediglich im Zeitraum zwischen Abschluss der Jahresrechnung und Genehmigung derselben durch die Vollversammlung sei eine Einsichtnahme geeignet, Rechte der Mitglieder auf gesetz- und satzungskonforme Leitung und Geschäftsführung durch die berufenen Organe zu wahren. Streitigkeiten (im Sinne des § 6 Abs. 5 StAgrGG 1985) könnten nur entstehen, wenn ein Beschluss auf Entlastung durch die Vollversammlung getroffen worden sei und ein Mitglied die Meinung vertrete, dass dies nicht erfolgen hätte dürfen. Gegenstimmen bei der Beschlussfassung über die Entlastung der Organe berechtigten zur Minderheitenbeschwerde, woraufhin sich die Agrarbehörde auch mit dem Inhalt der Jahresrechnung auseinanderzusetzen habe. Nach einer Entlastung des Obmanns und des Kassiers durch die Vollversammlung könne jedoch durch eine Einsichtnahme in das Kassabuch etc. keine Änderung mehr herbeigeführt werden. Auch dieser Antrag des Revisionswerbers sei daher zurückzuweisen, wobei aus den gleichen Gründen wie im zweitangefochtenen Erkenntnis die Beschwerde unter Korrektur des Spruchs abzuweisen sei.
11 2. Die einerseits gegen das Erkenntnis über den Antrag vom 18. April 2018 (zu Ra 2019/07/0045) und andererseits gegen das Erkenntnis über den Antrag vom 16. März 2018 (zu Ra 2020/07/0048) gerichteten außerordentlichen Revisionen wurden vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
12 Zur Zulässigkeit der Revisionen bringt der Revisionswerber jeweils vor, es liege sehr wohl eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor. Er habe sein Recht auf Aufklärung nach § 3 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen geltend gemacht. Es entstehe in logischer Konsequenz ein Streit mit den verantwortlichen Organen, wenn diese die Verwaltungssatzungen (hier das Recht auf die beantragte Aufklärung) missachteten. Er habe in rechtskonformer Weise die Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde nach § 6 Abs. 5 StAgrGG 1985 iVm § 24 Abs. 1 der Verwaltungssatzungen geltend gemacht.
13 Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof brachte die mitbeteiligte Partei jeweils eine Revisionsbeantwortung ein, in der sie den Revisionen entgegen trat und jeweils Aufwandersatz beantragte. Die belangte Behörde schilderte in ihrer Revisionsbeantwortung das Verwaltungsgeschehen. Der Revisionswerber brachte weitere Schriftsätze ein.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
14 Die Revisionen sind zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine von der Agrarbehörde zu entscheidende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft vorliegt, abgewichen ist. Sie sind auch begründet.
15 Die maßgeblichen Bestimmungen des StAgrGG 1985, die sich inhaltsgleich in den Flurverfassungs-Landesgesetzen anderer Bundesländer finden, lauten:
„Überwachung der Agrargemeinschaften
§ 6 (1) Die Agrarbehörde hat die Agrargemeinschaften zu überwachen.
...
(5) Über Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.
...
Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaften
§ 43 ...
(2) Die Verwaltungssatzungen haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
...
b) die Rechte der Mitglieder, insbesondere ihr Stimmrecht;
...
h) den Hinweis auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 und des § 65 Abs. 2.“
16 Die Verwaltungssatzungen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft (Bestandteil des Regulierungsplans vom 14. Dezember 2016) lauten auszugsweise:
„§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen und nach Maßgabe seines Anteilsrechtes teilzunehmen, bei der Vollversammlung sein Stimmrecht auszuüben, Anträge zu stellen, Aufklärungen zu verlangen sowie in die Jahresrechnung Einsicht zu nehmen.
...
§ 24 Einwendungen und Beschwerden
(1) Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern der Gemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, wozu auch Einwendungen und Beschwerden gegen die Wahl der Gemeinschaftsfunktionäre und gegen Verfügungen der Verwaltung gehören, entscheidet - soweit hiefür nicht die ordentlichen Gerichte zuständig sind - die Aufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 5 und § 43 Abs. 2 lit. h StAgrGG 1985 i.d.g.F).
...“
17 Das Agrargemeinschaftsmitglied hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das er in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der Minderheitenbeschwerde verfolgen kann (VwGH 10.6.1999, 99/07/0054, und 27.7.2001, 98/07/0083, jeweils zu Kärnten; jüngst VwGH 14.10.2020, Ra 2018/07/0339, zum Burgenland).
18 Nicht jede Streitigkeit zwischen einem Mitglied und der Agrargemeinschaft löst ein subjektiv-öffentliches Recht auf Entscheidung durch die Agrarbehörde aus, sondern nur eine solche, die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entsteht (VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0004, mwN, zu Kärnten).
19 Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Gemeinschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Gemeinschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kann nur sein, was die die Agrargemeinschaften regelnden gesetzlichen Vorschriften und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere die Satzungen, über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Mitgliedschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0231, und 28.3.2019, Ra 2019/07/0011, jeweils mwN).
20 In den hier zu beurteilenden Fällen hat der Revisionswerber gegenüber Organen der mitbeteiligten Agrargemeinschaft Ansprüche geltend gemacht, die ihm seiner Ansicht nach durch die Verwaltungssatzungen eingeräumt sind. Kommen die Organe der Agrargemeinschaft solcherart begründeten Forderungen nicht nach, liegt ein Streit zwischen dem Mitglied der Agrargemeinschaft und deren Organen über die Rechte des Mitglieds aus dem - durch die Verwaltungssatzungen ausgestalteten - Mitgliedschaftsverhältnis vor.
21 Dass die vorliegenden Streitigkeiten auf einem anderen Rechtsgrund beruhen - also etwa im Privatrecht wurzeln - könnten (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2017/07/0004; 21.1.1999, 98/07/0036) oder der Revisionswerber die Klärung einer Zivilrechtsfrage oder Rechtsgestaltung im Verhältnis zu Dritten bezweckte (vgl. VwGH 28.3.2019, Ra 2019/07/0011; und das Erkenntnis vom heutigen Tag zu Ra 2019/07/0047), was jeweils über die Zuständigkeit der Agrarbehörde hinausginge, ist hingegen nicht zu sehen.
22 Ebensowenig ist nach dem Inhalt der verfahrenseinleitenden Anträge, in denen der Revisionswerber die Agrarbehörde ausdrücklich (zumindest auch) in ihrer Streitschlichtungskompetenz nach § 6 Abs. 5 StAgrGG 1985 anruft und die Verletzung von Rechten behauptet, die ihm durch die Verwaltungssatzungen eingeräumt sein sollen, in diesen eine bloße Aufsichtsbeschwerde - im Sinne einer Aufforderung an die Behörde, die ihr nach § 6 Abs. 1 StAgrGG 1985 eingeräumte Überwachungsbefugnis wahrzunehmen, - zu erblicken.
23 Von der hier relevanten Frage, ob eine von der Agrarbehörde zu schlichtende Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vorliegt, ist jene zu unterscheiden, ob dem Revisionswerber die behauptetermaßen vorenthaltenen Rechte (hier: auf Einsicht in bestimmte Unterlagen) überhaupt sowie in der begehrten Form und dem begehrten Umfang zustehen. Letzteres ist gerade der (meritorische) Inhalt einer Entscheidung über die betreffende Streitigkeit.
24 Das Verwaltungsgericht ging jeweils davon aus, dass die Behörde - wenn auch in missverständlicher Spruchformulierung - die Anträge zurückgewiesen habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die „Hauptsache“ vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003).
25 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach eine Belegeinsicht nur bis zur Entlastung der Organe für das betreffende Wirtschaftsjahr zustehen soll, haben daher die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4. Ergebnis
26 Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit, da sie rechtsirrig von der Unzulässigkeit der verfahrenseinleitenden Anträge ausgegangen sind, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG jeweils wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
27 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. September 2021
Schlagworte
Allgemein Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019070045.L00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021