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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170059.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
09.12.2021