RS Vwgh 2021/9/15 Ra 2021/17/0059

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
FrPolG 2005 §52 Abs3
MRK Art8

Rechtssatz

Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen (vgl. § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170059.L01

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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