TE Vwgh Beschluss 2021/9/15 Ra 2021/11/0131

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des T G in K, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2021, Zl. I407 2229027-1/17E, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN). Dem Erfordernis einer (gesonderten) Zulässigkeitsbegründung wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).

4        Die vorliegende außerordentliche Revision enthält einerseits keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe. Damit wird dem obgenannten Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entsprochen (vgl. etwa VwGH 20.4.2021, Ra 2021/07/0032, mwN). Selbst wenn man das Vorbringen unter Punkt 5.2. der Revision (übertitelt mit „Revisionsgründe“) als Zulässigkeitsvorbringen verstehen wollte, weil dort hg. Judikatur zitiert wird, von der das Verwaltungsgericht - behauptetermaßen - abgewichen sei, so vermag dies nicht die Zulässigkeit der Revision zu begründen: Von der zitierten Judikatur (welche die nötigen Begründungselemente einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts betrifft) weicht das vorliegende angefochtene Erkenntnis nämlich sichtlich nicht ab.

Die Revision enthält andererseits auch keinerlei Tatsachenvorbringen, welches - zutreffendenfalls - vor dem Hintergrund der Einschätzungsverordnung rechtlich einen höheren Grad der Behinderung erwarten ließe.

5        Da die Revision somit nicht darlegt, dass ihre Behandlung von der Beantwortung einer Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 15. September 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110131.L00

Im RIS seit

18.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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