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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser sowie Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des R P in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 23. Juli 2020, Zl. VGW-152/080/7365/2020-10, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) in der Sache den Antrag des Revisionswerbers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Fall Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei rechtskräftig wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unter Anwendung des § 20 VStG mit einer Geldstrafe von € 500,-- bestraft worden. Eine derartige Verwaltungsübertretung stelle nach näher dargelegter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG dar. Bei einer solchen Übertretung des AuslBG seien weder die näheren Umstände des Einzelfalls, die zur Bestrafung des Revisionswerbers geführt hätten, noch ein besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung zu prüfen. Ebenso wenig sei die Strafbemessung insbesondere die geringe Höhe der verhängten Strafe maßgeblich. Der Verleihungsantrag sei bereits deshalb abzuweisen gewesen.
Eine mündliche Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen können, weil in der Beschwerde kein neues Tatsachenvorbringen erstattet worden sei und im Beschwerdeverfahren lediglich Rechtsfragen zu klären gewesen seien.
3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG, die das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satzteil StbG bewirkt (vgl. etwa VwGH 23.9.2009, 2006/01/0741; bzw. zuletzt VwGH 19.9.2017, Ra 2017/01/0276, Rn. 11; 19.9.2017, Ra 2017/01/0277, Rn. 8, mwN). Bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG muss weder ein „besonderer Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung“ noch müssen „die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung“ bzw. die „besonderen Umstände des Einzelfalles“ geprüft werden (wiederum VwGH Ra 2017/01/0276, Rn. 11, sowie Ra 2017/01/0277, Rn. 9, mwN). Daran, dass der Revisionswerber wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, ändert auch die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe nichts (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/01/0153). Insofern kommt entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision auch der Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts nach § 20 VStG bei der Bemessung der über den Revisionswerber verhängten Strafe für die Annahme des Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 2 Z 2 zweiter Satz StbG keine Bedeutung zu.
8 Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers stellen vom Verwaltungsgericht unterlassene Ermittlungen und Feststellungen zu den „näheren Umständen“ des der Bestrafung des Revisionswerbers zugrunde liegenden Sachverhaltes und zu den Gründen der außerordentlichen Milderung der Strafe mangels rechtlicher Relevanz keinen hinreichenden Begründungsmangel dar (vgl. zur notwendigen rechtlichen Relevanz eines behaupteten Verfahrensmangels für viele VwGH 15.10.2019, Ra 2019/01/0344, Rn. 9, mwN).
9 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021010260.L00Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
11.11.2021