Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/17/0096 B 8. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, insbesondere ob es seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt hat, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt wurden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 23.11.2018, Ra 2017/17/0715, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170100.L01Im RIS seit
18.10.2021Zuletzt aktualisiert am
18.10.2021